Beschlussvorlage - 06/SVV/1016

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Die Stadtverordnetenversammlung möge beschließen:

 

Der Oberbürgermeister wird beauftragt, für die Landeshauptstadt Potsdam als mandatierende kreisfreie Stadt mit dem Landkreis Spree-Neiße als Mandatsträger eine öffentlich-rechtliche Vereinbarung zur gemeinsamen Wahrnehmung von Aufgaben nach dem Sozialgesetzbuch – Zwölftes Buch (SGB XII) gemäß Anlage 1 dieser Vorlage abzuschließen.

 

Der Auftrag gilt unabhängig davon, ob die Stadtverordnetenversammlungen bzw. Kreistage aller als mandatierende vorgesehene Körperschaften entsprechende Beschlüsse fassen.

 

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Erläuterung

Begründung:

 

I.      Problem

II.     Lösung

III.   Alternativen

IV.   Kosten-Folgekosten-Finanzierung

V.   Zuständigkeit für die Entscheidung  (gem. Gemeindeordnung/Landkreisordnung i. V. m. der Hauptsatzung)

VI.   Bereits dazu vorliegende Beschlüsse

 

 

I. Problem

 

  1. Bundesgesetzlicher Rahmen

 

Durch das Gesetz zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3022) wurde das Bundessozialhilfegesetz (BSHG) zum 31. Dezember 2004 weitestgehend außer Kraft gesetzt. Lediglich § 100 Abs. 1 BSHG, in dem die grundsätzliche Zuständigkeit des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe bestimmt wurde, tritt erst am 31. Dezember 2006 außer Kraft. An dessen Stelle tritt am 1. Januar 2007 § 97 Abs. 3 SGB XII in Kraft, der dem überörtlichen Träger der Sozialhilfe folgende Aufgaben zuweist:

 

1.             Leistungen der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen nach den
§§ 53 bis 60 SGB XII,

 

2.         Leistungen der Hilfe zur Pflege nach den §§ 61 bis 66 SGB XII,

 

3.            Leistungen der Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten nach den
§§ 67 bis 69 SGB XII,

 

4.         Leistungen der Blindenhilfe nach § 72 SGB XII.

 

Der Landesgesetzgeber hat am 23.11.2006 das Ausführungsgesetz zum SGB XII mit dem dazugehörigen Finanzausgleichgesetz beschlossen.

Die sachliche Zuständigkeit des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe mit Ausnahme der Leistungen der Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten nach den §§ 67 bis 69 SGB XII wurde in die örtliche Zuständigkeit übergeben. Gleichzeitig wurde mit dieser landesgesetzlichen Regelung die Finanzierung der Aufgaben, soweit diese zukünftig die Kommunen als örtliche Träger der Sozialhilfe eigenverantwortlich wahrnehmen sollen, geregelt.

 

Damit wird die notwendige Zusammenführung sämtlicher mit der Erbringung von Eingliederungsleistungen und von Hilfe zur Pflege verbundenen Aufgaben bei den kreisfreien Städten und Landkreisen als örtliche Träger der Sozialhilfe vorgenommen. Es erfolgt gleichzeitig die Zusammenführung der Finanzverantwortung für stationäre und ambulante Eingliederungsleistungen bei den kreisfreien Städten und Landkreisen.

 

Trotz der neuen Regelungen wird es im Rahmen der Eingliederungshilfe keine Veränderungen bei der Betreuung der behinderten Menschen durch die örtlichen Träger der Sozialhilfe geben. Die kreisfreien Städte und Landkreise sind weiterhin die Ansprechpartner für die behinderten Menschen und entscheiden über die Hilfegewährung.

 

  1. Erweiterter Aufgabenrahmen für die kreisfreien Städte und Landkreise

 

Mit dem neuen AG-SGB XII sind die kreisfreien Städte und Landkreise ab dem 1. Januar 2007 neben ihren bisherigen operativen Durchführungsaufgaben nach SGB XII im Einzelfall zusätzlich für folgende, bisher durch das Landesamt für Soziales und Versorgung Cottbus (LASV) wahrgenommenen, Aufgaben zuständig:

 

-                     Mitwirkung bei der  Gestaltung von Rahmenverträgen und Festlegung allgemeiner Standards im stationären, teilstationären und ggf. auch ambulanten Bereich (z.  B.  auch Personalorientierungswerte),

 

-          Kostensatzverhandlungen, Leistungsvereinbarungen, Vereinbarungen zur Qualitätssicherung im stationären und teilstationären Bereich, ggf. auch im ambulanten Bereich und hinsichtlich niedrigschwelliger Beratungs- und Betreuungsangebote,

 

-          Sicherstellung einer bedarfsgerechten Hilfeleistung in Einrichtungen,

 

-          regionale und überregionale Synchronisierung der Angebote, Koordination der Spezialeinrichtungen und kreisübergreifender Einrichtungen,

 

-          fachliche Prüfung von Konzepten,

 

-          Erarbeitung gemeinsamer Grundlagen für die Sozialplanung,

 

-          Sammeln und Vorhalten von statistischen Daten, insbesondere Kenn- und Zielzahlen für die Steuerung, Benchmarking, ggf. auch länderübergreifend,

 

-          Erarbeitung eines gemeinsamen oder zumindest vergleichbaren Controllings und Berichtswesen,

 

-          Sicherstellung einer einheitlichen Rechtsanwendung, z. B. durch Richtlinien zur Umsetzung rechtlicher Bestimmungen,

 

-          IT-Anwendung,

 

-          Neubesetzung der Schiedsstelle und ggf. Einrichtung einer Geschäftsstelle,

 

-          Neubesetzung der Brandenburger Kommission nach § 75 SGB XII (BK 75),

 

-          Abstimmung mit anderen Rehabilitationsträgern und den Pflegekassen.

 

Der bisherige Aufgabenrahmen der kreisfreien Städte und Landkreise war dagegen auf  folgende Aufgaben begrenzt:

 

-          Benehmensherstellung hinsichtlich der durch das LASV ausgehandelten Kostensätze,

 

-          Benehmensherstellung hinsichtlich der Vertragsabschlüsse mit einzelnen Einrichtungen,

 

-          Einzelfallbearbeitung einschließlich Durchführung von Fallkonferenzen,

 

-          Umsetzung des Controllings und Berichtswesens auf örtlicher Ebene,

 

-          Kostensatzverhandlungen und Vertragsabschlüsse im ambulanten Bereich

 

  1. Lösungsansatz

 

Die Verlagerung von Aufgaben und Zuständigkeiten auf die kreisfreien Städte und Landkreise setzt zur Sicherstellung von Einheitlichkeit und Wirtschaftlichkeit der Aufgabenerfüllung eine starke Steuerung und zusätzliche Organisation voraus.

 

 

Eine Möglichkeit der Sicherstellung von Einheitlichkeit bei der neuen Aufgabenwahrnehmung ab dem 01. Januar 2007 bestand in der Beauftragung des LASV nach § 88 Zehntes Buch- Sozialgesetzbuch (SGB X). Hierzu hatte das Ministerium für Arbeit, Soziales und Gesundheit und Familie (MASGF) den Entwurf eines Vertragsangebotes den Oberbürgermeistern und den Landräten sowie den kommunalen Spitzenverbänden zugesandt, dessen Vertragstext nach Einschätzung des Städte- und Gemeindebundes und des Landkreistages allerdings grundlegenden Anforderungen nicht genügt.

 

Dieser Vertragsentwurf beschränkt sich auf Beratung und Unterstützung der kreisfreien Städte und einzelnen Landkreise. Ziel ist es aber, dass der Beauftragte sich verpflichtet, für die Beauftragenden festgelegte Aufgaben selbstständig durchzuführen.  Auch das vorgesehene Verfahren der Erstattung der Aufwendungen  in Form von Pauschalen je Personentag, wobei die kreisfreie Stadt / der Landkreis über die angefallenen Personentage informiert wird, ist so nicht zu akzeptieren.

 

Da sich der Gesetzgeber letztendlich für die Kommunalisierung entschieden hat, sollten auch die jetzt zuständigen Sozialhilfeträger in der Verantwortung bleiben und eine Form der kommunalen Zusammenarbeit finden, bei dem die oben genannten Ziele erreicht werden und die Finanzverantwortung sowie die letzte Entscheidung bei den Kommunen verbleibt. Die Einbindung einer Landesbehörde bzw. einer nachgeordneten Einrichtung des Landes entspricht nicht dem Ziel der Kommunalisierung.

 

Von den möglichen Formen der kommunalen Zusammenarbeit – Arbeitsgemeinschaft, öffentlich-rechtliche Vereinbarung, Zweckverband – haben die Verwaltungen der kreisfreien Städte und Landkreise im Ergebnis der Diskussion zur Organisation der Eingliederungshilfe für den Abschluss einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung auf der Grundlage von §§ 23 ff. GKG (Gesetz über die kommunale Gemeinschaftsarbeit in Brandenburg) votiert, mit der sich ein Beteiligter verpflichtet, Aufgaben für die Übrigen wahrzunehmen (Mandatsträger). Die Mandatsträgerschaft bietet gegenüber der Form einer Arbeitsgemeinschaft den Vorteil der notwendigen Verbindlichkeit des Zusammenwirkens aller Beteiligten bei gleichzeitigem Erhalt der Eigenständigkeit des Handelns der jeweiligen kreisfreien Stadt bzw. des Landkreises im übertragenen Aufgabenbereich.  Die von den kreisfreien Städten und Landkreisen bevorzugte Form der Mandatsträgerschaft hat ebenso deutliche Vorteile gegenüber der denkbaren Bildung eines Zweckverbandes, bei der die kreisfreien Städte bzw. Landkreise die Aufgabe einem Dritten übertragen unter Verzicht auf Einflussnahme auf die Aufgabendurchführung (vgl. anliegende öffentlich-rechtliche Vereinbarung).

 

Mit dem Abschluss dieser öffentlich-rechtlichen Vereinbarung soll festgelegt werden, dass der Landkreis Spree-Neiße sich verpflichtet, einzelne Aufgaben für die mandatierenden kreisfreien Städte / Landkreise als Mandatsträger im öffentlich-rechtlichen Auftragsverhältnis durchzuführen. Die Entscheidungskompetenz hinsichtlich der konkreten Vereinbarungen mit den örtlich ansässigen Trägern zur Durchführung der Hilfeleistung für behinderte Menschen verbleibt bei der kreisfreien Stadt bzw. bei dem Landkreis, in dessen Gebiet der behinderte Mensch betreut wird.

 

II. Lösung

 

Abschluss einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung zur gemeinsamen Wahrnehmung von Aufgaben nach dem Zwölften Sozialgesetzbuch (SGB XII) durch Bildung einer gemeinsamen Serviceeinheit bei dem Landkreis Spree-Neiße. Rechtsgrundlagen für diese Form der gemeinsamen Wahrnehmung von Aufgaben nach dem SGB XII sind die §§ 1 und 23 Abs. 1, 2 Alt des GKG in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Mai 1999 in Verbindung mit §§ 1, 2  des Gesetzes zur Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (AG SGB XII). Hierzu wird auf die anliegende öffentlich-rechtliche Vereinbarung verwiesen.

Mit dem Abschluss dieser Vereinbarung wird gewährleistet, dass die Aufgaben aus dem AG SGB XII landeseinheitlich realisiert werden können.

 

Mit Wirkung vom 01.01.2007 wird die sachliche Zuständigkeit des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe mit Ausnahme der Leistungen der Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten nach den §§ 67 bis 69 SGB XII in die örtliche Zuständigkeit übergeben. Hieraus leitet sich die Dringlichkeit der Beschlussfassung ab. Denn sollte eine Beschlussfassung der Stadtverordnetenversammlung erst zu einem späteren Zeitpunkt als dem 01.01.2007 erfolgen, verbliebe die vollumfängliche Aufgabenwahrnehmung und Durchführungsverantwortung, welche durch den Abschluss der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung auf die Serviceeinheit übertragen werden soll, bei der Stadtverwaltung Potsdam. 




 

III. Alternativen

 

Die Landeshauptstadt Potsdam führt sämtliche Aufgaben in eigener Regie durch. Bei kompletter eigenständiger Wahrnehmung der Aufgaben würde in jeder kreisfreien Stadt  bzw. in den Landkreisen in Abhängigkeit von den örtlich derzeit bestehenden Personalausstattungen eine Personalaufstockung um mehrere Stellen (VbE) erforderlich.

Dennoch wäre nicht gewährleistet, dass in jeder kreisfreien Stadt bzw. in jedem Landkreis ausreichend Fachkompetenz zur Verfügung steht, um den in der Regel landes- bzw. bundesweit organisierten Leistungsträgern als Partner angemessen gegenübertreten zu können.

 

IV. Kosten-Folgekosten-Finanzierung

 

Die Gesamtkosten, die dem Landkreis Spree-Neiße als Mandatsträger im Jahr 2007 für die Serviceeinheit entstehen, belaufen sich auf insgesamt  639.943 Euro (siehe Anlage 2 der anliegenden Vereinbarung). Sie setzen sich zusammen aus:

 

a)    Personalkosten:    390.045 Euro   (8,8 VbE, Eingruppierung entsprechend TVöD)


b)     Sachkosten:            144.480 Euro   (lt. KGST-Bericht – Kosten eines Büroarbeitsplatzes

                                                                        Stand Juni 2005 = 15.600 Euro pro Jahr;  

Kosten für Fortbildung = 2 x 3 Tage je Mitarbeiter

bei täglich 150 Euro),

 

c)      Honorarkosten:    60.879 Euro (Honorar für einen Mediziner und einen Informations-

                                                              techniker auf der Basis von je 0,5 VbE sowie

                                                              einem 10%-igen Zuschlagssatz für Sachkosten)

 

d)      Gemeinkosten:     44.539 Euro  (10%-iger Zuschlagsatz auf die tatsächlichen Per-

                                                              sonalkosten, abweichend von  KGST mit 20%)

 

 

Der Anteil der Landeshauptstadt Potsdam, der auf der Grundlage seines Bevölkerungsanteils an der Gesamtbevölkerungszahl der Vertragspartner  mit Stand 31.12.2005 festgelegt wurde,  beträgt 39.636 Euro pro Jahr (vgl. Anlage 3 der anliegenden öffentlich-rechtlichen Vereinbarung).

Dieser Anteil würde sich verändern, wenn ein Landkreis der Vereinbarung nicht beitritt bzw. neu hinzukommt.

 

Die Landeshauptstadt Potsdam muss ergänzend zur Tätigkeit der Serviceeinheit aufgrund der Wahrnehmung von örtlich neu anfallenden Grundsatzaufgaben noch eine weitere Stellenkapazität  im Umfang von 1VbE mit Kosten in Höhe der Vergütungsgruppe E 10 vorhalten. Ungeachtet dessen ergibt sich bei der Form der gemeinsamen Wahrnehmung der Aufgaben durch eine gemeinsame Serviceeinheit eine deutliche Einsparung.

 

Die von der Landeshauptstadt Potsdam ab dem 01.01.2007 zu tragenden Aufwendungen für die gemeinsame Serviceeinheit in Höhe von 39.636 € p.a. sind in der Haushaltssatzung 2007 bei der HH-Stelle 41 100.71 200 eingestellt.

 

Im Falle einer alleinigen Aufgabenwahrnehmung durch die Landeshauptstadt würden zusätzliche Personalkosten für mindestens eine Justitiarstelle (E 14), einen Kostensatzsachbearbeiter (E10) und eine Sekretärin (E5) sowie die dazugehörigen Sach-, Gemein- und Honorarkosten anfallen.

Diese Kosten wären somit unverhältnismäßig höher als die beim Abschluss der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung.

Ein Kostenvergleich mit dem Vertragsangebot des LASV kann nicht vollständig vorgenommen werden. Der kalkulierbare Kostenanteil ist bereits so hoch, dass mit Sicherheit anzunehmen ist, dass die Variante des öffentlich –rechtlichen Vertrages mit dem Landkres Spree-Neiße die geringeren Kosten verursacht.

 

 

 

 

 

 

 

Anlagen:

 

Entwurf der Öffentlich-rechtlichen Vereinbarung nach § 23 Abs. 2 Satz 2 GKG zur gemeinsamen Wahrnehmung von Aufgaben nach dem SGB XII

Stellenplan der Serviceeinheit

Kosten der Serviceeinheit

Kostenbeitrag je Landkreis / kreisfreie Stadt

 

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Fazit finanzielle Auswirkungen

Finanzielle Auswirkungen:

 

Höhe der Gesamtkosten     =  693.943 Euro

 

Davon: Personalkosten       =  144.480 Euro

            Honorarkosten         =   60.879  Euro

            Gemeinkosten         =   44.539  Euro

 

Anteil der Landeshauptstadt Potsdam = 6,19 %

                                                             = 39.636 Euro

 

Planansatz 2007 in Höhe von 40.000 Euro (HH-Stelle 41100.71200)

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Anlagen

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