Beschlussvorlage - 06/SVV/1016
Grunddaten
- Betreff:
-
Öffentlich-rechtliche Vereinbarung zur gemeinsamen Wahrnehmung von Aufgaben nach dem Zwölften Sozialgesetzbuch (SGB XII)
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- FB Soziales, Gesundheit und Umwelt
- Einreicher*:
- Oberbürgermeister, FB Soziales, Gesundheit und Umwelt
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | PA |
---|---|---|---|---|
●
Erledigt
|
|
Stadtverordnetenversammlung der Landeshauptstadt Potsdam
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Entscheidung
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|
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06.12.2006
|
Beschlussvorschlag
Die
Stadtverordnetenversammlung möge beschließen:
Der Oberbürgermeister wird beauftragt, für die
Landeshauptstadt Potsdam als mandatierende kreisfreie Stadt mit dem Landkreis
Spree-Neiße als Mandatsträger eine öffentlich-rechtliche Vereinbarung zur
gemeinsamen Wahrnehmung von Aufgaben nach dem Sozialgesetzbuch – Zwölftes Buch
(SGB XII) gemäß Anlage 1 dieser Vorlage abzuschließen.
Der Auftrag gilt unabhängig davon, ob die
Stadtverordnetenversammlungen bzw. Kreistage aller als mandatierende
vorgesehene Körperschaften entsprechende Beschlüsse fassen.
Erläuterung
Begründung:
I. Problem
II.
Lösung
III.
Alternativen
IV.
Kosten-Folgekosten-Finanzierung
V. Zuständigkeit für die Entscheidung (gem. Gemeindeordnung/Landkreisordnung i. V. m. der Hauptsatzung)
VI.
Bereits dazu vorliegende Beschlüsse
I. Problem
- Bundesgesetzlicher Rahmen
Durch das Gesetz zur Einordnung des Sozialhilferechts in das
Sozialgesetzbuch vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3022) wurde das
Bundessozialhilfegesetz (BSHG) zum 31. Dezember 2004 weitestgehend außer Kraft
gesetzt. Lediglich § 100 Abs. 1 BSHG, in dem die grundsätzliche Zuständigkeit
des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe bestimmt wurde, tritt erst am 31.
Dezember 2006 außer Kraft. An dessen Stelle tritt am 1. Januar 2007 § 97 Abs. 3
SGB XII in Kraft, der dem überörtlichen Träger der Sozialhilfe folgende
Aufgaben zuweist:
1. Leistungen
der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen nach den
§§ 53 bis 60 SGB XII,
2. Leistungen der Hilfe zur Pflege nach
den §§ 61 bis 66 SGB XII,
3. Leistungen
der Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten nach den
§§ 67 bis 69 SGB XII,
4. Leistungen der Blindenhilfe nach §
72 SGB XII.
Der Landesgesetzgeber hat am 23.11.2006 das
Ausführungsgesetz zum SGB XII mit dem dazugehörigen Finanzausgleichgesetz
beschlossen.
Die sachliche Zuständigkeit des überörtlichen Trägers der
Sozialhilfe mit Ausnahme der Leistungen der Hilfe zur Überwindung besonderer
sozialer Schwierigkeiten nach den §§ 67 bis 69 SGB XII wurde in die örtliche
Zuständigkeit übergeben. Gleichzeitig wurde mit dieser landesgesetzlichen
Regelung die Finanzierung der Aufgaben, soweit diese zukünftig die Kommunen als
örtliche Träger der Sozialhilfe eigenverantwortlich wahrnehmen sollen,
geregelt.
Damit wird die notwendige Zusammenführung sämtlicher mit der
Erbringung von Eingliederungsleistungen und von Hilfe zur Pflege verbundenen
Aufgaben bei den kreisfreien Städten und Landkreisen als örtliche Träger der
Sozialhilfe vorgenommen. Es erfolgt gleichzeitig die Zusammenführung der
Finanzverantwortung für stationäre und ambulante Eingliederungsleistungen bei
den kreisfreien Städten und Landkreisen.
Trotz der neuen Regelungen wird es im Rahmen der
Eingliederungshilfe keine Veränderungen bei der Betreuung der behinderten
Menschen durch die örtlichen Träger der Sozialhilfe geben. Die kreisfreien
Städte und Landkreise sind weiterhin die Ansprechpartner für die behinderten
Menschen und entscheiden über die Hilfegewährung.
- Erweiterter
Aufgabenrahmen für die kreisfreien Städte und Landkreise
Mit dem neuen AG-SGB
XII sind die kreisfreien Städte und Landkreise ab dem 1. Januar 2007 neben
ihren bisherigen operativen Durchführungsaufgaben nach SGB XII im Einzelfall
zusätzlich für folgende, bisher durch das Landesamt für Soziales und Versorgung
Cottbus (LASV) wahrgenommenen, Aufgaben zuständig:
-
Mitwirkung
bei der Gestaltung von Rahmenverträgen
und Festlegung allgemeiner Standards im stationären, teilstationären und ggf.
auch ambulanten Bereich (z. B. auch Personalorientierungswerte),
-
Kostensatzverhandlungen,
Leistungsvereinbarungen, Vereinbarungen zur Qualitätssicherung im stationären
und teilstationären Bereich, ggf. auch im ambulanten Bereich und hinsichtlich
niedrigschwelliger Beratungs- und Betreuungsangebote,
-
Sicherstellung
einer bedarfsgerechten Hilfeleistung in Einrichtungen,
-
regionale
und überregionale Synchronisierung der Angebote, Koordination der
Spezialeinrichtungen und kreisübergreifender Einrichtungen,
-
fachliche
Prüfung von Konzepten,
-
Erarbeitung
gemeinsamer Grundlagen für die Sozialplanung,
-
Sammeln
und Vorhalten von statistischen Daten, insbesondere Kenn- und Zielzahlen für
die Steuerung, Benchmarking, ggf. auch länderübergreifend,
-
Erarbeitung
eines gemeinsamen oder zumindest vergleichbaren Controllings und Berichtswesen,
-
Sicherstellung
einer einheitlichen Rechtsanwendung, z. B. durch Richtlinien zur Umsetzung
rechtlicher Bestimmungen,
-
IT-Anwendung,
-
Neubesetzung
der Schiedsstelle und ggf. Einrichtung einer Geschäftsstelle,
-
Neubesetzung
der Brandenburger Kommission nach § 75 SGB XII (BK
75),
-
Abstimmung
mit anderen Rehabilitationsträgern und den Pflegekassen.
Der bisherige Aufgabenrahmen der kreisfreien Städte und
Landkreise war dagegen auf
folgende Aufgaben begrenzt:
-
Benehmensherstellung
hinsichtlich der durch das LASV ausgehandelten Kostensätze,
-
Benehmensherstellung
hinsichtlich der Vertragsabschlüsse mit einzelnen Einrichtungen,
-
Einzelfallbearbeitung
einschließlich Durchführung von Fallkonferenzen,
-
Umsetzung
des Controllings und Berichtswesens auf örtlicher Ebene,
-
Kostensatzverhandlungen
und Vertragsabschlüsse im ambulanten Bereich
- Lösungsansatz
Die
Verlagerung von Aufgaben und Zuständigkeiten auf die kreisfreien Städte und
Landkreise setzt zur Sicherstellung von Einheitlichkeit und Wirtschaftlichkeit
der Aufgabenerfüllung eine starke Steuerung und zusätzliche Organisation
voraus.
Eine
Möglichkeit der Sicherstellung von Einheitlichkeit bei der neuen
Aufgabenwahrnehmung ab dem 01. Januar 2007 bestand in der Beauftragung des LASV
nach § 88 Zehntes Buch- Sozialgesetzbuch (SGB X). Hierzu hatte das Ministerium
für Arbeit, Soziales und Gesundheit und Familie (MASGF) den Entwurf eines
Vertragsangebotes den Oberbürgermeistern und den Landräten sowie den kommunalen
Spitzenverbänden zugesandt, dessen Vertragstext nach Einschätzung des Städte-
und Gemeindebundes und des Landkreistages allerdings grundlegenden
Anforderungen nicht genügt.
Dieser
Vertragsentwurf beschränkt sich auf Beratung und Unterstützung der kreisfreien
Städte und einzelnen Landkreise. Ziel ist es aber, dass der Beauftragte sich
verpflichtet, für die Beauftragenden festgelegte Aufgaben selbstständig
durchzuführen. Auch das
vorgesehene Verfahren der Erstattung der Aufwendungen in Form von Pauschalen je Personentag, wobei die kreisfreie
Stadt / der Landkreis über die angefallenen Personentage informiert wird, ist
so nicht zu akzeptieren.
Da
sich der Gesetzgeber letztendlich für die Kommunalisierung entschieden hat,
sollten auch die jetzt zuständigen Sozialhilfeträger in der Verantwortung
bleiben und eine Form der kommunalen Zusammenarbeit finden, bei dem die oben
genannten Ziele erreicht werden und die Finanzverantwortung sowie die letzte
Entscheidung bei den Kommunen verbleibt. Die Einbindung einer Landesbehörde
bzw. einer nachgeordneten Einrichtung des Landes entspricht nicht dem Ziel der
Kommunalisierung.
Von
den möglichen Formen der kommunalen Zusammenarbeit – Arbeitsgemeinschaft,
öffentlich-rechtliche Vereinbarung, Zweckverband – haben die Verwaltungen der
kreisfreien Städte und Landkreise im Ergebnis der Diskussion zur Organisation
der Eingliederungshilfe für den Abschluss einer öffentlich-rechtlichen
Vereinbarung auf der Grundlage von §§ 23 ff. GKG (Gesetz über die kommunale
Gemeinschaftsarbeit in Brandenburg) votiert, mit der sich ein Beteiligter verpflichtet,
Aufgaben für die Übrigen wahrzunehmen (Mandatsträger). Die Mandatsträgerschaft
bietet gegenüber der Form einer Arbeitsgemeinschaft den Vorteil der notwendigen
Verbindlichkeit des Zusammenwirkens aller Beteiligten bei gleichzeitigem Erhalt
der Eigenständigkeit des Handelns der jeweiligen kreisfreien Stadt bzw. des
Landkreises im übertragenen Aufgabenbereich. Die von den kreisfreien Städten und Landkreisen bevorzugte
Form der Mandatsträgerschaft hat ebenso deutliche Vorteile gegenüber der
denkbaren Bildung eines Zweckverbandes, bei der die kreisfreien Städte bzw.
Landkreise die Aufgabe einem Dritten übertragen unter Verzicht auf
Einflussnahme auf die Aufgabendurchführung (vgl. anliegende
öffentlich-rechtliche Vereinbarung).
Mit
dem Abschluss dieser öffentlich-rechtlichen Vereinbarung soll festgelegt
werden, dass der Landkreis Spree-Neiße sich verpflichtet, einzelne Aufgaben für
die mandatierenden kreisfreien Städte / Landkreise als Mandatsträger im
öffentlich-rechtlichen Auftragsverhältnis durchzuführen. Die
Entscheidungskompetenz hinsichtlich der konkreten Vereinbarungen mit den
örtlich ansässigen Trägern zur Durchführung der Hilfeleistung für behinderte
Menschen verbleibt bei der kreisfreien Stadt bzw. bei dem Landkreis, in dessen
Gebiet der behinderte Mensch betreut wird.
II.
Lösung
Abschluss
einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung zur gemeinsamen Wahrnehmung von
Aufgaben nach dem Zwölften Sozialgesetzbuch (SGB XII) durch Bildung einer
gemeinsamen Serviceeinheit bei dem Landkreis Spree-Neiße. Rechtsgrundlagen für
diese Form der gemeinsamen Wahrnehmung von Aufgaben nach dem SGB XII sind die
§§ 1 und 23 Abs. 1, 2 Alt des GKG in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Mai
1999 in Verbindung mit §§ 1, 2 des
Gesetzes zur Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (AG SGB XII).
Hierzu wird auf die anliegende öffentlich-rechtliche Vereinbarung verwiesen.
Mit
dem Abschluss dieser Vereinbarung wird gewährleistet, dass die Aufgaben aus dem
AG SGB XII landeseinheitlich realisiert werden können.
Mit
Wirkung vom 01.01.2007 wird die sachliche Zuständigkeit des überörtlichen
Trägers der Sozialhilfe mit Ausnahme der Leistungen der Hilfe zur Überwindung
besonderer sozialer Schwierigkeiten nach den §§ 67 bis 69 SGB XII in die
örtliche Zuständigkeit übergeben. Hieraus leitet sich die Dringlichkeit der
Beschlussfassung ab. Denn sollte eine Beschlussfassung der
Stadtverordnetenversammlung erst zu einem späteren Zeitpunkt als dem 01.01.2007
erfolgen, verbliebe die vollumfängliche Aufgabenwahrnehmung und Durchführungsverantwortung,
welche durch den Abschluss der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung auf die
Serviceeinheit übertragen werden soll, bei der Stadtverwaltung Potsdam.
III.
Alternativen
Die
Landeshauptstadt Potsdam führt sämtliche Aufgaben in eigener Regie durch. Bei
kompletter eigenständiger Wahrnehmung der Aufgaben würde in jeder kreisfreien
Stadt bzw. in den Landkreisen in
Abhängigkeit von den örtlich derzeit bestehenden Personalausstattungen eine Personalaufstockung
um mehrere Stellen (VbE) erforderlich.
Dennoch
wäre nicht gewährleistet, dass in jeder kreisfreien Stadt bzw. in jedem
Landkreis ausreichend Fachkompetenz zur Verfügung steht, um den in der Regel
landes- bzw. bundesweit organisierten Leistungsträgern als Partner angemessen
gegenübertreten zu können.
IV.
Kosten-Folgekosten-Finanzierung
Die Gesamtkosten, die dem Landkreis Spree-Neiße als
Mandatsträger im Jahr 2007 für die Serviceeinheit entstehen, belaufen sich auf
insgesamt 639.943 Euro
(siehe Anlage 2 der anliegenden Vereinbarung). Sie setzen sich zusammen aus:
a) Personalkosten: 390.045 Euro (8,8 VbE, Eingruppierung
entsprechend TVöD)
b) Sachkosten: 144.480
Euro (lt. KGST-Bericht –
Kosten eines Büroarbeitsplatzes
Stand Juni 2005 = 15.600 Euro pro Jahr;
Kosten für Fortbildung = 2 x 3 Tage je Mitarbeiter
bei täglich 150 Euro),
c)
Honorarkosten: 60.879
Euro (Honorar für einen Mediziner und
einen Informations-
techniker auf der Basis von je 0,5 VbE sowie
einem 10%-igen Zuschlagssatz für Sachkosten)
d)
Gemeinkosten:
44.539 Euro
(10%-iger Zuschlagsatz auf die tatsächlichen Per-
sonalkosten, abweichend von
KGST mit 20%)
Der Anteil der Landeshauptstadt Potsdam, der auf der Grundlage
seines Bevölkerungsanteils an der Gesamtbevölkerungszahl der
Vertragspartner mit Stand
31.12.2005 festgelegt wurde,
beträgt 39.636 Euro pro Jahr (vgl. Anlage 3 der anliegenden
öffentlich-rechtlichen Vereinbarung).
Dieser Anteil würde sich verändern, wenn ein Landkreis der
Vereinbarung nicht beitritt bzw. neu hinzukommt.
Die Landeshauptstadt Potsdam muss ergänzend zur Tätigkeit
der Serviceeinheit aufgrund der Wahrnehmung von örtlich neu anfallenden
Grundsatzaufgaben noch eine weitere Stellenkapazität im Umfang von 1VbE mit Kosten in Höhe der Vergütungsgruppe E
10 vorhalten. Ungeachtet dessen ergibt sich bei der Form der gemeinsamen
Wahrnehmung der Aufgaben durch eine gemeinsame Serviceeinheit eine deutliche
Einsparung.
Die von der Landeshauptstadt Potsdam ab dem 01.01.2007 zu
tragenden Aufwendungen für die gemeinsame Serviceeinheit in Höhe von 39.636 €
p.a. sind in der Haushaltssatzung 2007 bei der HH-Stelle 41 100.71 200
eingestellt.
Im Falle einer alleinigen Aufgabenwahrnehmung durch die
Landeshauptstadt würden zusätzliche Personalkosten für mindestens eine
Justitiarstelle (E 14), einen Kostensatzsachbearbeiter (E10) und eine
Sekretärin (E5) sowie die dazugehörigen Sach-, Gemein- und Honorarkosten
anfallen.
Diese Kosten wären somit unverhältnismäßig höher als die
beim Abschluss der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung.
Ein
Kostenvergleich mit dem Vertragsangebot des LASV kann nicht vollständig
vorgenommen werden. Der kalkulierbare Kostenanteil ist bereits so hoch, dass
mit Sicherheit anzunehmen ist, dass die Variante des öffentlich –rechtlichen
Vertrages mit dem Landkres Spree-Neiße die geringeren Kosten verursacht.
Anlagen:
Entwurf der Öffentlich-rechtlichen Vereinbarung nach § 23
Abs. 2 Satz 2 GKG zur gemeinsamen Wahrnehmung von Aufgaben nach dem SGB XII
Stellenplan der Serviceeinheit
Kosten der Serviceeinheit
Kostenbeitrag je Landkreis / kreisfreie Stadt
Fazit finanzielle Auswirkungen
Finanzielle
Auswirkungen:
Höhe der Gesamtkosten =
693.943 Euro
Davon: Personalkosten = 144.480 Euro
Honorarkosten = 60.879 Euro
Gemeinkosten = 44.539 Euro
Anteil der Landeshauptstadt Potsdam = 6,19 %
= 39.636 Euro
Planansatz
2007 in Höhe von 40.000 Euro (HH-Stelle 41100.71200)
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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(wie Dokument)
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111,6 kB
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(wie Dokument)
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(wie Dokument)
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17,6 kB
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4
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(wie Dokument)
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62,8 kB
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