Mitteilungsvorlage - 01/SVV/0273
Grunddaten
- Betreff:
-
Bestattungswesen
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Mitteilungsvorlage
- Federführend:
- Oberbürgermeister
- Einreicher*:
- IV.3.67
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | PA |
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Erledigt
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Stadtverordnetenversammlung der Landeshauptstadt Potsdam
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Anhörung
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04.04.2001
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Erläuterung
Zur
Erreichung der Kostendeckung (gemäß § 6 (1) KAG) in der kostenrechnenden
Einrichtung Friedhöfe/Bestattung wurde am 24.01.2001 die mit Datum vom
26.10.2000 von 67 erarbeitete Friedhofsgebührensatzung von der
Stadtverordnetenversammlung beschlossen. Ihre Veröffentlichung ist im Amtsblatt
vom 01. März 2001 erfolgt.
Die bis
zu diesem Zeitpunkt gültige Friedhofsgebührensatzung aus dem Jahr 1993 beruht
auf einer damals zulässigen Gebührenschätzung.
Nach
Vorliegen der Dienstanweisungen "Vermögenserffassung" und
"Einführung der Kostenrechnung" für die Stadt Potsdam war 1998
erstmals mit der Ermittlung der für die Friedhöfe und das Krematorium
anfallenden Kosten begonnen worden. In die Gebührenkalkulation sind alle nach
betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ansatzfähigen Kosten, die bei der
Erstellung der Leistung verursacht werden, einbezogen worden. Nach Ermittlung
der Gesamtkosten für die Gebührenkalkulation ist jedoch zu berücksichtigen,
dass Kosten für die Unterhaltung der Kriegsgräber sowie die Kosten für das
öffentliche Grün auf den Friedhöfen herausgerechnet werden müssen. Die für
diese Aufgaben anfallenden Kosten dürfen nicht dem Friedhofsnutzer angelastet
werden und nicht in die Gebührenkalkulation einfließen. Damit kann eine
100%-ige Deckung innerhalb des Bestattungswesens nur für die Kosten erreicht
werden, die für die Friedhofsgebühren relevant sind.
Die Stadt
hat neben der vom Land übertragenen Aufgabe der Kriegsgräberfürsorge
(unterVerwendung der jährlichen Pflege- und Instandsetzungspauschale vom Land)
auch die Pflege der nicht als Bestattungsflächhen zur Verfügung stehenden
Friedhofsbereiche, genauso wie die Pflege des öffentlichen Grüns wahrzunehmen
und zu finanzieren. Diese öffentlichen Grünflächen werden von den Bürgern in
den zum Teil mit Grün unterversorgten Stadtgebieten auch als Orte der Erholung
genutzt und geschätzt.
Aufgrund
der o.g. Fakten ist eine vollständige Kostendeckung im Abschnitt 75000
insgesamt nicht erreichbar bzw. möglich.
Die neu
beschlossene Gebührensatzung beinhaltet teilweise drastische
Gebührensteigerung. Das Gebührenpotential wird sich von 3,9 Mio DM des Jahres
2000 auf 4,7 Mio DM/Jahr (um ca. 20 %) erhöhen.
Zu
beachten ist, dass die im Vermögenshaushalt ausgewiesenen Ausgaben über die
kalkulatorischen Kosten im Verwaltungshaushhalt erfasst werden und deshalb
keinen jährlichen Subventionsbetrag darstellen.
Trotz der
seit 1993 anhaltenden Reduzierung der für die Unterhaltung der Friedhöfe
(75000.51180/ vorher 75000.51125) bereitgestellten Haushaltsmittel kkann die
Friedhofsverwaltung durch konsequente Anwendung kostensparender
Bewirtschaftungsmethoden den erreichten Standard der Pflege und Unterhaltung
ggewährleisten. Auch künftig wird nach weiteren jetzt noch nicht konkret zu
benennenden Einsparpotentialen gesucht.