Mitteilungsvorlage - 01/SVV/0273

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Maßnahmen zur kostendeckenden Durchführung ddes Bestattungswesens ab 2002

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Erläuterung

Zur Erreichung der Kostendeckung (gemäß § 6 (1) KAG) in der kostenrechnenden Einrichtung Friedhöfe/Bestattung wurde am 24.01.2001 die mit Datum vom 26.10.2000 von 67 erarbeitete Friedhofsgebührensatzung von der Stadtverordnetenversammlung beschlossen. Ihre Veröffentlichung ist im Amtsblatt vom 01. März 2001 erfolgt.

 

Die bis zu diesem Zeitpunkt gültige Friedhofsgebührensatzung aus dem Jahr 1993 beruht auf einer damals zulässigen Gebührenschätzung.

Nach Vorliegen der Dienstanweisungen "Vermögenserffassung" und "Einführung der Kostenrechnung" für die Stadt Potsdam war 1998 erstmals mit der Ermittlung der für die Friedhöfe und das Krematorium anfallenden Kosten begonnen worden. In die Gebührenkalkulation sind alle nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ansatzfähigen Kosten, die bei der Erstellung der Leistung verursacht werden, einbezogen worden. Nach Ermittlung der Gesamtkosten für die Gebührenkalkulation ist jedoch zu berücksichtigen, dass Kosten für die Unterhaltung der Kriegsgräber sowie die Kosten für das öffentliche Grün auf den Friedhöfen herausgerechnet werden müssen. Die für diese Aufgaben anfallenden Kosten dürfen nicht dem Friedhofsnutzer angelastet werden und nicht in die Gebührenkalkulation einfließen. Damit kann eine 100%-ige Deckung innerhalb des Bestattungswesens nur für die Kosten erreicht werden, die für die Friedhofsgebühren relevant sind.

Die Stadt hat neben der vom Land übertragenen Aufgabe der Kriegsgräberfürsorge (unterVerwendung der jährlichen Pflege- und Instandsetzungspauschale vom Land) auch die Pflege der nicht als Bestattungsflächhen zur Verfügung stehenden Friedhofsbereiche, genauso wie die Pflege des öffentlichen Grüns wahrzunehmen und zu finanzieren. Diese öffentlichen Grünflächen werden von den Bürgern in den zum Teil mit Grün unterversorgten Stadtgebieten auch als Orte der Erholung genutzt und geschätzt.

Aufgrund der o.g. Fakten ist eine vollständige Kostendeckung im Abschnitt 75000 insgesamt nicht erreichbar bzw. möglich.

Die neu beschlossene Gebührensatzung beinhaltet teilweise drastische Gebührensteigerung. Das Gebührenpotential wird sich von 3,9 Mio DM des Jahres 2000 auf 4,7 Mio DM/Jahr (um ca. 20 %) erhöhen.

Zu beachten ist, dass die im Vermögenshaushalt ausgewiesenen Ausgaben über die kalkulatorischen Kosten im Verwaltungshaushhalt erfasst werden und deshalb keinen jährlichen Subventionsbetrag darstellen.

Trotz der seit 1993 anhaltenden Reduzierung der für die Unterhaltung der Friedhöfe (75000.51180/ vorher 75000.51125) bereitgestellten Haushaltsmittel kkann die Friedhofsverwaltung durch konsequente Anwendung kostensparender Bewirtschaftungsmethoden den erreichten Standard der Pflege und Unterhaltung ggewährleisten. Auch künftig wird nach weiteren jetzt noch nicht konkret zu benennenden Einsparpotentialen gesucht.

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