Beschlussvorlage - 06/SVV/0929
Grunddaten
- Betreff:
-
Aufhebung des Satzungsbeschlusses zum Bebauungsplan Nr. 6 Kinderklinik Kartzow, (Ortsteil Fahrland)
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- FB Stadtplanung und Bauordnung
- Einreicher*:
- FB Stadtplanung und Bauordnung
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | PA |
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Erledigt
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Stadtverordnetenversammlung der Landeshauptstadt Potsdam
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Entscheidung
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06.12.2006
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31.01.2007
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Erledigt
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Ausschuss für Stadtplanung und Bauen
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Vorberatung
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12.12.2006
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Erläuterung
Begründung: Anlage
Die Gemeindevertretung Fahrland hat am 23.11.1995 den
Satzungsbeschluss zum Bebauungsplan Nr. 6 „Kinderklinik Kartzow“ beschlossen.
Gegenstand der Planung ist die Erweiterung der seinerzeit im
Schloss Kartzow vorhandenen Rehabilitationsklinik für Kinder von 60 auf 120
Plätze.
Zur Umsetzung der Planung wurden mit dem Vorhabenträger keine Verträge abgeschlossen.
Der Bebauungsplan ist nicht realisiert worden; die Klinik besteht nicht mehr.
Nach dem Satzungsbeschluss ist der Bebauungsplan der
Aufsichtsbehörde zur Genehmigung vorgelegt worden. Die Genehmigung wurde am
02.07.1996 mit Auflagen erteilt. Die Auflagen wurden nicht mehr erfüllt, da der
Vorhabenträger zwischenzeitlich aus wirtschaftlichen Gründen das Vorhaben nicht
mehr realisieren konnte.
Die Inkraftsetzung des als Satzung beschlossenen
Bebauungsplans konnte daher nicht vorgenommen werden.
Mit der erfolgten Eingliederung der Gemeinde Fahrland in die
Landeshauptstadt Potsdam ist auch die Planungshoheit für dieses
Bauleitplanverfahren an die Landeshauptstadt Potsdam übergegangen.
Nach Prüfung des bisherigen Verfahrens ist die Weiterführung
des Aufstellungsverfahrens zum Bebauungsplan nicht mehr erforderlich. Auf
planungsrechtliche Vorgaben, wie sie im Bebauungsplan in der zuletzt als
Satzung beschlossenen Fassung geregelt waren, kann künftig verzichtet werden.
Eine bauleitplanerische Steuerung ist für diese baulichen und sonstigen
Maßnahmen entbehrlich. Die künftige städtebauliche Entwicklung dieses Gebietes
kann auf der planungsrechtlichen Grundlage des § 34 BauGB erfolgen.
Offene Verpflichtungen aus städtebaulichen Verträgen
bestehen nicht.
Die Verwaltung empfiehlt daher, den Satzungsbeschluss zum
Bebauungsplan Nr. 6 „Kinderklinik Kartzow“ zur Aufhebung zu bringen.
Die Aufhebung des Satzungsbeschlusses erzeugt keine
negativen Auswirkungen auf den Haushalt der Landeshauptstadt Potsdam.
Aus der Aufhebung des Satzungsbeschlusses resultieren
ebenfalls keine rechtlichen Risiken für die Landeshauptstadt Potsdam.
Empfehlung der Verwaltung
Sofern dem Vorschlag der Verwaltung gefolgt wird, kann der
Beschluss zur Aufhebung des Satzungsbeschlusses über den Bebauungsplan gefasst
und das Verfahren eingestellt werden.