Beschlussvorlage - 06/SVV/0936
Grunddaten
- Betreff:
-
Aufhebung des Satzungsbeschlusses zum Vorhaben- und Erschließungsplan Nr. 10 Investitionsbank des Landes Brandenburg
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- FB Stadtplanung und Bauordnung
- Einreicher*:
- FB Stadtplanung und Bauordnung
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | PA |
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Erledigt
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Stadtverordnetenversammlung der Landeshauptstadt Potsdam
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Entscheidung
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06.12.2006
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31.01.2007
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Erledigt
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Ausschuss für Stadtplanung und Bauen
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Vorberatung
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12.12.2006
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Erläuterung
Begründung:
Die Stadtverordnetenversammlung hat am 07.06.1995 den
Satzungsbeschluss zum Vorhaben- und Erschließungsplan Nr. 10 „Investitionsbank
des Landes Brandenburg“ beschlossen.
Gegenstand der Planung ist ein Sondergebiet „Verwaltung“ zur
Errichtung eines Verwaltungsgebäudes für die Investitionsbank des Landes
Brandenburg mit einem elfgeschossigen Hochhaus und mehreren baulich damit
verbundenen drei- bis viergeschossigen Baukörpern sowie den zugehörigen
Stellplatz- und Erschließungsflächen. Die Planung diente der räumlichen
Unterbringung der Investitionsbank, der Bürgschaftsbank und anderer
Wirtschaftsförderungseinrichtungen des Landes Brandenburg.
Zur Umsetzung der Planung wurde mit dem Vorhabenträger, der Deutschen Anlagen-Leasing Service & Co. Objekt ILB Potsdam KG, diese vertreten durch die DAL-Bautec Projektmanagement- und Beratung GmbH, ein Durchführungsvertrag abgeschlossen, in dem sich dieser zur Realisierung der Baumaßnahmen entsprechend den Festsetzungen des Vorhaben- und Erschließungsplans, zur Durchführung der erforderlichen naturschutzrechtlichen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen und von Erschließungsmaßnahmen sowie der für die Umsetzung des Vorhaben- und Erschließungsplans erforderlichen Vorbereitungs- und Ordnungsmaßnahmen verpflichtet. In einem städtebaulichen Vertrag, der als Anlage Bestandteil des Durchführungsvertrags ist, ist die Beteiligung des Vorhabenträgers an den Kosten für den Ausbau der Kreuzung Steinstraße/Großbeerenstraße geregelt. Im Durchführungsvertrag wurde geregelt, dass der Vertrag u.a. unwirksam wird, wenn die Zustimmung der Genehmigungsbehörde zum Vorhaben- und Erschließungsplan nicht erfolgt.
Nach dem Satzungsbeschluss wurden noch Mängel an der
vermessungstechnischen Grundlage des Vorhaben- und Erschließungsplans
festgestellt, die Anlass für eine Überprüfung der Plangrundlage waren. Die
Aktualisierung der vermessungstechnischen Grundlage konnte nicht zeitnah
umgesetzt werden. Der Vorhaben- und Erschließungsplan konnte daher noch nicht
der Aufsichtsbehörde zur Genehmigung vorgelegt worden.
Die Inkraftsetzung des als Satzung beschlossenen Vorhaben-
und Erschließungsplans konnte daher nicht vorgenommen werden.
Der Vorhaben- und Erschließungsplan ist allerdings vor dem Hintergrund des großen Realisierungsdrucks, bereits auf der Grundlage des § 33 des Baugesetzbuches (BauGB) in Gänze realisiert worden.
Nach Prüfung des bisherigen Verfahrens ist die Weiterführung
des Aufstellungsverfahrens zum Vorhaben- und Erschließungsplan nicht mehr
erforderlich. Auf planungsrechtliche Vorgaben, wie sie im Vorhaben- und
Erschließungsplan in der zuletzt als Satzung beschlossenen Fassung geregelt
waren, kann künftig verzichtet werden.
Offene Verpflichtungen aus dem abgeschlossenen
Durchführungsvertrag zum Vorhaben- und Erschließungsplan bestehen nicht. Auch
der abgeschlossene städtebauliche Vertrag zur Beteiligung an den Kosten für den
Ausbau der Kreuzung Steinstraße/Großbeerenstraße ist vollständig umgesetzt
worden. Entsprechend der Bestimmungen aus dem Durchführungsvertrag ist dieser
zwar unwirksam, dies hat sich jedoch nicht nachteilig ausgewirkt.
Die Verwaltung empfiehlt daher, den Satzungsbeschluss zum
Vorhaben- und Erschließungsplan Nr. 10 „Landesinvestitionsbank“ zur Aufhebung
zu bringen.
Die Aufhebung des Satzungsbeschlusses erzeugt keine
negativen Auswirkungen auf den Haushalt der Landeshauptstadt Potsdam.
Aus der Aufhebung des Satzungsbeschlusses resultieren
ebenfalls keine rechtlichen Risiken für die Landeshauptstadt Potsdam.
Empfehlung der Verwaltung
Sofern dem Vorschlag der Verwaltung gefolgt wird, kann der
Beschluss zur Aufhebung des Satzungsbeschlusses über den Vorhaben- und
Erschließungsplan gefasst und das Verfahren eingestellt werden.
Fazit finanzielle Auswirkungen
Finanzielle
Auswirkungen für den städtischen Haushalt durch die Aufhebung des
Satzungsbeschlusses zum Vorhaben- und Erschließungsplan entstehen nicht, da mit
der Aufhebung des Satzungsbeschlusses keine finanziellen Verpflichtungen der
Landeshauptstadt Potsdam begründet werden.