Beschlussvorlage - 06/SVV/0936

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Die Stadtverordnetenversammlung möge beschließen:

 

Der Satzungsbeschluss zum Vorhaben- und Erschließungsplan Nr. 10 „Investitionsbank des Landes Brandenburg“ vom 07.06.1995 (DS 95/0286) wird aufgehoben; das Verfahren wird eingestellt.

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Erläuterung

Begründung:

 

Die Stadtverordnetenversammlung hat am 07.06.1995 den Satzungsbeschluss zum Vorhaben- und Erschließungsplan Nr. 10 „Investitionsbank des Landes Brandenburg“ beschlossen.

 

Gegenstand der Planung ist ein Sondergebiet „Verwaltung“ zur Errichtung eines Verwaltungsgebäudes für die Investitionsbank des Landes Brandenburg mit einem elfgeschossigen Hochhaus und mehreren baulich damit verbundenen drei- bis viergeschossigen Baukörpern sowie den zugehörigen Stellplatz- und Erschließungsflächen. Die Planung diente der räumlichen Unterbringung der Investitionsbank, der Bürgschaftsbank und anderer Wirtschaftsförderungseinrichtungen des Landes Brandenburg.

Zur Umsetzung der Planung wurde mit dem Vorhabenträger, der Deutschen Anlagen-Leasing Service & Co. Objekt ILB Potsdam KG, diese vertreten durch die DAL-Bautec Projektmanagement- und Beratung GmbH, ein Durchführungsvertrag abgeschlossen, in dem sich dieser zur Realisierung der Baumaßnahmen entsprechend den Festsetzungen des Vorhaben- und Erschließungsplans, zur Durchführung der erforderlichen naturschutzrechtlichen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen und von Erschließungsmaßnahmen sowie der für die Umsetzung des Vorhaben- und Erschließungsplans erforderlichen Vorbereitungs- und Ordnungsmaßnahmen verpflichtet. In einem städtebaulichen Vertrag, der als Anlage Bestandteil des Durchführungsvertrags ist, ist die Beteiligung des Vorhabenträgers an den Kosten für den Ausbau der Kreuzung Steinstraße/Großbeerenstraße geregelt. Im Durchführungsvertrag wurde geregelt, dass der Vertrag u.a. unwirksam wird, wenn die Zustimmung der Genehmigungsbehörde zum Vorhaben- und Erschließungsplan nicht erfolgt.

 

Nach dem Satzungsbeschluss wurden noch Mängel an der vermessungstechnischen Grundlage des Vorhaben- und Erschließungsplans festgestellt, die Anlass für eine Überprüfung der Plangrundlage waren. Die Aktualisierung der vermessungstechnischen Grundlage konnte nicht zeitnah umgesetzt werden. Der Vorhaben- und Erschließungsplan konnte daher noch nicht der Aufsichtsbehörde zur Genehmigung vorgelegt worden.

 

Die Inkraftsetzung des als Satzung beschlossenen Vorhaben- und Erschließungsplans konnte daher nicht vorgenommen werden.

 

Der Vorhaben- und Erschließungsplan ist allerdings vor dem Hintergrund des großen Realisierungsdrucks, bereits auf der Grundlage des § 33 des Baugesetzbuches (BauGB) in Gänze realisiert worden.

 

Nach Prüfung des bisherigen Verfahrens ist die Weiterführung des Aufstellungsverfahrens zum Vorhaben- und Erschließungsplan nicht mehr erforderlich. Auf planungsrechtliche Vorgaben, wie sie im Vorhaben- und Erschließungsplan in der zuletzt als Satzung beschlossenen Fassung geregelt waren, kann künftig verzichtet werden.

 

Offene Verpflichtungen aus dem abgeschlossenen Durchführungsvertrag zum Vorhaben- und Erschließungsplan bestehen nicht. Auch der abgeschlossene städtebauliche Vertrag zur Beteiligung an den Kosten für den Ausbau der Kreuzung Steinstraße/Großbeerenstraße ist vollständig umgesetzt worden. Entsprechend der Bestimmungen aus dem Durchführungsvertrag ist dieser zwar unwirksam, dies hat sich jedoch nicht nachteilig ausgewirkt.

 

Die Verwaltung empfiehlt daher, den Satzungsbeschluss zum Vorhaben- und Erschließungsplan Nr. 10 „Landesinvestitionsbank“ zur Aufhebung zu bringen.

 

Die Aufhebung des Satzungsbeschlusses erzeugt keine negativen Auswirkungen auf den Haushalt der Landeshauptstadt Potsdam.

Aus der Aufhebung des Satzungsbeschlusses resultieren ebenfalls keine rechtlichen Risiken für die Landeshauptstadt Potsdam.

 

Empfehlung der Verwaltung

Sofern dem Vorschlag der Verwaltung gefolgt wird, kann der Beschluss zur Aufhebung des Satzungsbeschlusses über den Vorhaben- und Erschließungsplan gefasst und das Verfahren eingestellt werden.

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Fazit finanzielle Auswirkungen

Finanzielle Auswirkungen für den städtischen Haushalt durch die Aufhebung des Satzungsbeschlusses zum Vorhaben- und Erschließungsplan entstehen nicht, da mit der Aufhebung des Satzungsbeschlusses keine finanziellen Verpflichtungen der Landeshauptstadt Potsdam begründet werden.

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