Beschlussvorlage - 06/SVV/0923

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Beschlussvorschlag

Die Stadtverordnetenversammlung möge beschließen:

 

Änderung des Gesellschaftsvertrages der  Stadtwerke Potsdam GmbH (§ 9 Abs. 1 und § 10 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrages)

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Erläuterung

Begründung:

 

 

I. Sachverhalt

 

Die Landeshauptstadt Potsdam (LHP) ist hundertprozentige Gesellschafterin der Stadtwerke Potsdam GmbH (SWP).

 

Im Zuge der Anpassung der Gesellschaftsverträge der Unternehmen, an denen die LHP unmittelbar bzw. mittelbar beteiligt ist, ist beabsichtigt, nunmehr auch den Gesellschaftsvertrag der SWP bezüglich der Aufsichtsratsbesetzung neu zu fassen. Vor diesem Hintergrund soll künftig der Oberbürgermeister der Landeshauptstadt Potsdam als so genanntes geborenes Mitglied im Aufsichtsrat der SWP und dessen Vorsitzender sein.

 

Die Änderungen betreffen ausschließlich § 9 - Bildung, Zusammensetzung und Amtsdauer des Aufsichtsrates - Abs. 1 und § 10 - Innere Ordnung des Aufsichtsrates -  Abs. 1 des bisher gültigen Gesellschaftsvertrages der SWP. (Siehe hierzu auch die zeitgleich eingebrachte Beschlussvorlage zur Aufsichtsratsbesetzung bei der SWP).

 

Die Amtszeit des derzeitigen Aufsichtsrates im Unternehmen SWP endete mit der Feststellung des Jahresabschlusses 2005 durch die Gesellschafterversammlung am 09. Juni 2006. Der bisherige Aufsichtsrat der SWP führt gemäß § 9 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages der SWP die Geschäfte bis zur Bildung des neuen Aufsichtsrates fort.

 

In seiner Sitzung am 09. Juni 2006 empfahl der Aufsichtsrat der SWP der Gesellschafterversammlung, den o. g. Änderungen des Gesellschaftsvertrages der SWP zuzustimmen. Unter dem gleichen Datum folgte die Gesellschafterversammlung der Empfehlung. Der Gesellschafterbeschluss vom 09. Juni 2006 stellt bislang lediglich eine Absichtserklärung dar. Die notarielle Beurkundung der Änderung des Gesellschaftsvertrages soll erst nach einem entsprechenden Stadtverordnetenbeschluss erfolgen.

 

Mit der Neugestaltung der Zusammensetzung des Überwachungsorgans ist der angemessene Einfluss der Gemeinde im Aufsichtsrat der SWP gemäß § 102 Ziff. 2 Gemeindeordnung für das Land Brandenburg (GO) auch zukünftig gewährleistet.

 

 
II. Rechtliche Grundlagen

 

Da es sich um eine wesentliche Änderung des Gesellschaftsvertrages der SWP handelt, bei der die Sitze des Aufsichtsrates einer unmittelbaren Beteiligungsgesellschaft neu geregelt werden, wird dies der Stadtverordnetenversammlung zur Beschlussfassung vorgelegt, auch wenn insbesondere              § 35 Abs. 2 Nr. 25 GO nicht betroffen ist.

 

 

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Fazit finanzielle Auswirkungen

Der Landeshauptstadt Potsdam entstehen keine finanziellen Aufwendungen aus der Änderung des Gesellschaftsvertrages. Entstehende Kosten trägt die SWP.

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Anlagen

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