Beschlussvorlage - 06/SVV/0923
Grunddaten
- Betreff:
-
Änderung des Gesellschaftsvertrages der Stadtwerke Potsdam GmbH
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- GB Zentrale Steuerung und Service
- Einreicher*:
- Servicebereich Finanzen und Berichtswesen
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | PA |
---|---|---|---|---|
●
Erledigt
|
|
Stadtverordnetenversammlung der Landeshauptstadt Potsdam
|
Entscheidung
|
|
|
06.12.2006
| |||
|
31.01.2007
| |||
●
Erledigt
|
|
Hauptausschuss
|
Vorberatung
|
|
|
10.01.2007
|
Erläuterung
Begründung:
I. Sachverhalt
Die Landeshauptstadt Potsdam (LHP) ist hundertprozentige
Gesellschafterin der Stadtwerke Potsdam GmbH (SWP).
Im Zuge der Anpassung der Gesellschaftsverträge der
Unternehmen, an denen die LHP unmittelbar bzw. mittelbar beteiligt ist, ist
beabsichtigt, nunmehr auch den Gesellschaftsvertrag der SWP bezüglich der
Aufsichtsratsbesetzung neu zu fassen. Vor diesem Hintergrund soll künftig der
Oberbürgermeister der Landeshauptstadt Potsdam als so genanntes geborenes
Mitglied im Aufsichtsrat der SWP und dessen Vorsitzender sein.
Die Änderungen betreffen ausschließlich § 9 - Bildung,
Zusammensetzung und Amtsdauer des Aufsichtsrates - Abs. 1 und § 10 - Innere
Ordnung des Aufsichtsrates - Abs.
1 des bisher gültigen Gesellschaftsvertrages der SWP. (Siehe hierzu auch die
zeitgleich eingebrachte Beschlussvorlage zur Aufsichtsratsbesetzung bei der
SWP).
Die Amtszeit des derzeitigen Aufsichtsrates im Unternehmen
SWP endete mit der Feststellung des Jahresabschlusses 2005 durch die
Gesellschafterversammlung am 09. Juni 2006. Der bisherige Aufsichtsrat der SWP
führt gemäß § 9 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages der SWP die Geschäfte bis zur
Bildung des neuen Aufsichtsrates fort.
In seiner Sitzung am 09. Juni 2006 empfahl der Aufsichtsrat
der SWP der Gesellschafterversammlung, den o. g. Änderungen des
Gesellschaftsvertrages der SWP zuzustimmen. Unter dem gleichen Datum folgte die
Gesellschafterversammlung der Empfehlung. Der Gesellschafterbeschluss vom 09.
Juni 2006 stellt bislang lediglich eine Absichtserklärung dar. Die notarielle
Beurkundung der Änderung des Gesellschaftsvertrages soll erst nach einem
entsprechenden Stadtverordnetenbeschluss erfolgen.
Mit der Neugestaltung der Zusammensetzung des
Überwachungsorgans ist der angemessene Einfluss der Gemeinde im Aufsichtsrat
der SWP gemäß § 102 Ziff. 2 Gemeindeordnung für das Land Brandenburg (GO) auch
zukünftig gewährleistet.
II. Rechtliche Grundlagen
Da es sich um eine wesentliche Änderung des Gesellschaftsvertrages der SWP handelt, bei der die Sitze des Aufsichtsrates einer unmittelbaren Beteiligungsgesellschaft neu geregelt werden, wird dies der Stadtverordnetenversammlung zur Beschlussfassung vorgelegt, auch wenn insbesondere § 35 Abs. 2 Nr. 25 GO nicht betroffen ist.
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
---|---|---|---|---|---|
1
|
(wie Dokument)
|
24 kB
|