Beschlussvorlage - 07/SVV/0014

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Die Stadtverordnetenversammlung möge beschließen:

 

1.                  Im Rahmen der Abwägung gemäß § 1 (7) BauGB wird über die Anregungen der Öffentlichkeit und die Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange zum Vorentwurf  der ersten (förmlichen) Änderung des Bebauungsplans Nr. 7 „Berliner Straße/Havelseite“, Teilbereich Berliner Straße 75 G bis 75 L entsprechend Anlage 1a und Anlage 1b entschieden.

 

2.                  Die erste (förmliche) Änderung des Bebauungsplans Nr. 7 „Berliner Straße/Havelseite“, Teilbereich Berliner Straße 75 G bis 75 L (siehe Anlagen 1 und 2) ist gemäß § 3 Abs. 2 i. V. m. § 1 Abs. 8 BauGB öffentlich auszulegen.

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Erläuterung

Begründung:                                                                                                                            

 

 

Hinweis zur Gliederung der Beschlussvorlage

 

In den Unterlagen, die in der Originalvorlage den Mitgliedern der beteiligten Fachausschüsse vorliegen, sind folgende Anlagen enthalten

 

Anlage 1:

Kurzeinführung

2 Seiten

Anlage 1a:

Abwägungsvorschlag zu den während der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung eingegangenen Bürgereinwendungen

13 Seiten

Anlage 1b:

Abwägungsbericht zu den während der frühzeitigen  Behördenbeteiligung eingegangenen Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange

2 Seiten

Anlage 2a -c:

Bebauungsplan mit Begründung (incl. Anhang) Anhang: Ansichten des Glienicker Horns

12 Seiten Begründung;
1 Plan und 14 Seiten

Anlage 3:

Kompromissvorschlag der Eigentümerseiten

3 Seiten

 

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Fazit finanzielle Auswirkungen

Durch den Auslegungsbeschluss zur ersten (förmlichen) Änderung des Bebauungsplans Nr. 7 „Berliner Straße/Havelseite“, Teilbereich Berliner Straße 75 G bis 75 L entstehen der Landeshauptstadt Potsdam keine Kosten.

 

Bei einem Abschluss des Bebauungsplanverfahrens können jedoch voraussichtlich negative finanzielle Auswirkungen auf den Haushalt nicht ausgeschlossen werden, auf die hier bereits hingewiesen werden soll.

 

Ziel der Bebauungsplanänderung ist die Streichung von bestehenden, jedoch noch nicht realisierten Baurechten auf den Flächen im Geltungsbereich des Änderungsverfahrens.

 

Sofern nach Abschluss des Änderungsverfahrens zum Bebauungsplan mit der Inkraftsetzung dieser Änderung bislang bestehende Baurechte entzogen werden, kann eine Entschädigung nach den Vorschriften der §§ 39 ff. BauGB fällig werden.

 

Angaben zum voraussichtlichen Zeitpunkt und zur Höhe möglicher Entschädigungsleistungen und einer entsprechenden Finanzierung sind zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch nicht möglich und auch in Zukunft absehbar Gegenstand rechtlicher Auseinandersetzungen.

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Anlagen

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