Mitteilungsvorlage - 07/SVV/0047

Reduzieren

Beratungsfolge

Reduzieren

Beschlussvorschlag

Die Stadtverordnetenversammlung nimmt zur Kenntnis:

 

Solange ein bestandskräftiger Bebauungsplan für die Uferzone am Griebnitzsee nicht vorliegt, sind dort keine durchgreifenden Gestaltungs- und Pflegemaßnahmen realisierbar. Während der Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 8 „Griebnitzsee“ können zur Wahrung der Betretungsrechte der freien Landschaft für die Allgemeinheit entsprechend § 44 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes (BbgNatSchG) im Wesentlichen nur Verkehrssichtungsmaßnahmen (z.B. Beseitigung abgestorbener Bäume) zu-gelassen werden.

 

Für die bundeseigenen Grundstücke am Griebnitzsee hat die Stadt zusätzlich zu ihren eigenen Ufergrundstücken die Verkehrssicherungspflicht bereits mit dem Nutzungsvertrag vom November 1996 übernommen. Zuletzt wurden im Dezember 2006 in Abstimmung mit der Unteren Naturschutzbehörde durch den Bereich Grünflächen diverse Fällungen abgängiger Bäume in der Uferzone durchgeführt. Die Maßnahmen dienten ausschließlich der Abwehr möglicher Personen- und Sachschäden durch umstürzendes Totholz oder herabfallende Äste.

 

Weitergehende Pflegemaßnahmen, die im Sinne des Beschlusses geeignet wären, die Erlebbarkeit der Uferzone - auch im Sinne einer Wertsteigerung der Ufergrundstücke - zu verbessern, sind jedoch auf Grund der geltenden Veränderungssperre für das Bebauungsgebiet gemäß § 14 Baugesetzbuch (BauGB) zur Zeit nicht möglich.

Reduzieren

Erläuterung

 

Reduzieren

Fazit finanzielle Auswirkungen

 

Loading...