Beschlussvorlage - 07/SVV/0104
Grunddaten
- Betreff:
-
Aufstellungsbeschluss zur 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr.18 "Kirchsteigfeld",Teilbereich Lise-Meitner-/ Clara-Schumann-Straße
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- FB Stadtplanung und Bauordnung
- Einreicher*:
- Oberbürgermeister, FB Stadtplanung und Bauordnung
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | PA |
---|---|---|---|---|
●
Erledigt
|
|
Stadtverordnetenversammlung der Landeshauptstadt Potsdam
|
Entscheidung
|
|
|
07.03.2007
| |||
|
04.04.2007
| |||
●
Erledigt
|
|
Ausschuss für Stadtplanung und Bauen
|
Vorberatung
|
|
|
13.03.2007
|
Beschlussvorschlag
Die
Stadtverordnetenversammlung möge beschließen:
- Der Bebauungsplan Nr. 18
„Kirchsteigfeld“ ist im Teilbereich Lise-Meitner/Clara-Schumann-Straße in
einem beschleunigten Änderungsverfahren gemäß § 13 a , Abs. 1 Satz 2 BauGB
zu ändern (s. Anlage 1).
Der in Anlage 4 dargestellte
Vorentwurf des städtebaulichen Konzeptes soll die Grundlage für die weitere
Bearbeitung des Bebauungsplanes sein.
- Das Verfahren ist mit der
Priorität 1 I entsprechend dem Beschluss der Stadtverordnetenversammlung
zur Vereinbarung von Prioritäten für die Verbindliche Bauleitplanung vom
07.03.2001 (DS 01/059/2) und nachfolgender Aktualisierung durchzuführen
(s. Anlage 2)
- Anhand der Planungsziele wird
entschieden, dass das Verfahren hauptsächlich im Interesse Dritter liegt
(s. Anlage 3). Die Einleitung des Änderungsverfahrens zum Bebauungsplan
setzt daher voraus, dass neben den externen Kosten auch die künftig
entstehenden verwaltungsinternen Kosten des Verfahrens vom Investor
übernommen werden (entsprechend der im Beschluss der
Stadtverordnetenversammlung vom 30.8.2006 zur Kostenerstattung von
Verfahrenskosten bei Bauleitplanverfahren im wirtschaftlichen Interesse
Dritter getroffene Festlegungen – DS 06/SVV/0487).
Erläuterung
Anlage 1
Aufstellungsbeschluss zur 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 18
„Kirchsteigfeld“, Teilbereich
Lise-Meitner/Clara-Schumann-Sraße
Die Stadtverordnetenversammlung
beschließt, die 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 18 „Kirchsteigfeld“
aufzustellen.
Der räumliche Geltungsbereich der 2.
Änderung des Bebauungsplanes Nr. 18 „Kirchsteigfeld“ umfasst das Gebiet in den
folgenden Grenzen
im Norden: Lise-Meitner-Straße
im Osten: Clara-Schumann-Straße
im Süden: Kirchstraße
Im Westen: Schinkelstraße
und beinhaltet die Flurstücke 710/33, 710/56, 710/57, 710/60 , 717,
718, 719, 720/17 und 1076 sowie
710/25, 710/59, 291/1 und 1077
teilweise in der Flur 8 der Gemarkung Drewitz.
Der Geltungsbereich umfasst eine
Fläche von ca. 2, 7 ha. Die Lage des Plangebietes ist im beigefügten
Kartenausschnitt dargestellt.
Bestehende Situation
Das Gebiet des Geltungsbereiches
liegt am südwestlichen Rand des Wohngebietes Kirchsteigfeld. Es stellt eine
Brache dar, welche keinen Baum- und Gehölzbestand aufweist. Parallel zur
Trebbiner Straße wird es durch die bereits fertiggestellte Marie-Juhacz-Straße
gequert.
Planungsanlass und Erforderlichkeit der Planung
Die vorhandene
Brache erfordert eine Nutzbarmachung sowie eine Weiterführung der begonnenen
Bebauung, welche gemäß dem Vorhaben– und Erschließungsplan Nr. 18
„Reihenhausbebauung Kirchsteigfeld“ im ersten Teilbereich begonnen wurde.
Planungsanlass
ist der Eigentümerwechsel der in Rede stehenden Grundstücke.
Die durch den
Satzungsbeschluss zum Vorhaben- und Erschließungsplan Nr. 18
„Reihenhausbebauung Kirchsteigfeld“ durch eine Genehmigung nach § 33 BauGB
bestehende Planreife besteht nicht mehr, da im entsprechenden Zeitraum nicht
mit dem Bau des zweiten Teils der sogenannten Sonnenhäuser begonnen worden ist.
Somit gilt im besagten Bereich wieder der rechtskräftige Bebauungsplan Nr.18
„Kirchsteigfeld“.
Die demnach
zulässige Bebauung entspricht aber nicht mehr dem Bedarf und der Nachfrage der
Wohnungssuchenden und ergäbe im Kontext mit der bereits durchgeführten Bebauung
kein harmonisches Gesamtbild.
Absicht des
neuen Eigentümers ist es daher, ähnlich wie nach Vorhaben- und
Erschließungsplan hier
Reihenhäuser bzw. Einfamilienhäuser zu realisieren.
Dazu bedarf es
einer entsprechenden Planung, die mit einer Änderung des bestehenden
Bebauungsplanes vorbereitet werden soll.
Im Laufe des
Änderungsverfahrens soll der Satzungsbeschluss des nicht in Kraft gesetzten
Vorhaben- und Erschließungsplans Nr. 18 „Kirchsteigfeld“ aufgehoben werden.
Planungsziele
Ziele der
Planung sind die Nachverdichtung des vorhandenen Wohngebietes Kirchsteigfeld
und die Versorgung der Bevölkerung mit bedarfsgerechtem Wohnraum entsprechend
der Nachfrage der Bevölkerung.
In diesem
Rahmen soll das städtebauliche Ensemble des Kirchsteigfeldes an dieser Stelle
des Gebietes ergänzt und vervollständigt werden.
Es soll ein städtebaulich
harmonischer Übergang vom mehrgeschossigen Wohnungsbau nördlich des zu
ändernden Gebietes zum dörflich geprägten
Einfamilienhausbau des Ortsteils Drewitz geschaffen werden.
Die
Erschließung soll dabei über das vorhandene zu ergänzende öffentliche und
private Straßennetz erfolgen.
Die Bebauung
soll sich im nördlichen und östlichen Randbereich an einer straßenbegleitenden
Bebauung im Sinne des ursprünglichen städtebaulichen Entwurfes des
Kirchsteigfeldes orientieren.
Gesetzliche Voraussetzungen für die Änderung
Die
gesetzlichen Grundlagen für die Aufstellung eines Bebauungsplans gemäß § 1
Abs.3 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung vom 23. September 2004 (BGBI. I S.
2414), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2006
(BGBl. I S. 3316) liegen vor.
Da die
beabsichtigte zulässige Grundfläche der Bebauung nicht über 20 000 m² liegt,
kann das Änderungsverfahren für die Wiedernutzbarmachung im beschleunigten
Verfahren nach § 13a Abs. 1 S. 2 Nr. 1 i.V.m. § 13a Abs. 4 BauGB durchgeführt
werden.
Eine
Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB ist gemäß § 13a Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 13
Abs. 3 S.1 BauGB nicht erforderlich.
Der geänderte Bebauungsplan entspricht in seinen Zwecken und Zielen dem Flächennutzungsplan (§ 8 Abs. 2 S. 1 BauGB).
Fazit finanzielle Auswirkungen
Durch die Änderung des Bebauungsplanes entstehen keine
negativen finanziellen Auswirkungen für die Stadt.
Der
Erwerber hat sich zur Übernahme der Kosten für die Planungsleistungen (externe
sowie nicht hoheitliche Verwaltungsaufgaben) zur Änderung des Bebauungsplanes
bereiterklärt.
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
---|---|---|---|---|---|
1
|
(wie Dokument)
|
374,4 kB
|
|||
2
|
(wie Dokument)
|
19,5 kB
|
|||
3
|
(wie Dokument)
|
20 kB
|
|||
4
|
(wie Dokument)
|
72 kB
|