Anfrage - 07/SVV/0144

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Nach §7 des Landesimmissionsschutzgesetzes ist das Ver- und Abbrennen von Stoffen im Freien untersagt. Der Rahmen für das Erteilen von Ausnahmegenehmigungen ist sehr eng.

Die Pflege der im Stadtgebiet recht zahlreich vorhandenen Bäume und Sträucher stellt viele Bürger vor das Problem der Beseitigung des Schnittholzes, da selbst kleine Mengen nicht mehr verbrannt werden dürfen. Die Gefahr des Entstehens „wilder“ Lagerstätten für Gartenabfälle, so auch für Holz, ist damit sehr groß.

 

 

Ich frage den Oberbürgermeister.

 

Welche Überlegungen gibt es in der Stadtverwaltung zu alternativen Möglichkeiten vor allem für die Holzentsorgung?

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Erläuterung

 

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Anlagen

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