Beschlussvorlage - 07/SVV/0250

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Die Stadtverordnetenversammlung möge beschließen:

 

Entgeltordnung für die Entsorgung von Abfällen zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen (Gewerbeabfall zur Beseitigung) der Landeshauptstadt Potsdam.

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Erläuterung

Begründung:

 

Der Landeshauptstadt Potsdam (LHP) obliegt als öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger für ihr Gebiet die Entsorgungspflicht für Abfälle aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen (nachstehend Gewerbeabfall zur Beseitigung genannt) im Sinne des § 15 Abs. 1 Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (KrW-/AbfG) i.V.m. §§ 2 Abs. 1 und 3 Abs. 1 des Brandenburgischen Abfallgesetzes (BbgAbfG) und nach Maßgabe ihrer Abfallentsorgungssatzung.

 

Durch den Vertrag über das Sammeln und Transportieren von Abfällen, Wertstoffen, Fäkalien und Durchführung der Straßenreinigung zwischen der LHP und der Stadtentsorgung Potsdam GmbH (STEP) vom 02./04. Oktober 1991 ist die Entsorgung des Gewerbeabfalls zur Beseitigung nicht abgedeckt.

Aus diesem Grund wurde die Leistung der Entsorgung des Gewerbeabfalls zur Beseitigung durch eine öffentliche Ausschreibung national ausgeschrieben.

Das Vergabeverfahren musste gem. § 26 Nr. 1 a) und c) VOL/A aufgehoben werden, da im Vergabeverfahren kein Angebot abgegeben wurde, das nicht von der Wertung auszuschließen und wirtschaftlich war.

Im Anschluss daran wurde eine beschränkte Ausschreibung durchgeführt. Es wurden fünf Bieter, die im Vorfeld ihre Bereitschaft zur Abgabe eines Angebotes bekundet haben, in das Vergabeverfahren einbezogen.

Die STEP war im genannten Vergabeverfahren der einzige Bieter. Nach Prüfung des Angebotes soll die STEP beauftragt werden, die Entsorgung des Gewerbeabfalls zur Beseitigung durchzuführen.

 

Die STEP erhebt im Namen und für Rechnung der LHP für die Entsorgung der übernommenen Abfälle ein privatrechtliches Entgelt auf der Grundlage der Entgeltordnung. Die der STEP so zufließenden Einnahmen werden mit dem Zahlungsanspruch der STEP gegenüber der LHP  in voller Höhe verrechnet. Die STEP wird von der LHP bevollmächtigt ggf. erforderlich werdende Vollstreckungsmaßnahmen nach §§ 688 ff Zivilprozessordnung (ZPO) gegen den Schuldner des privatrechtlichen Entgelts vorzunehmen. Die STEP wird auch bevollmächtigt die Zwangsvollstreckung zu veranlassen.

 

Das Entgelt je Abfallart deckt die voraussichtlichen Kosten für die Entsorgung der Gewerbeabfälle zur Beseitigung.

Mit dem Beschluss der Entgeltordnung ergeben sich keine finanziellen Auswirkungen auf den städtischen Haushalt.

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Fazit finanzielle Auswirkungen

 

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Anlagen

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