Beschlussvorlage - 07/SVV/0250
Grunddaten
- Betreff:
-
Entgeltordnung für die Entsorgung von Abfällen zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen (Gewerbeabfall zur Beseitigung) der LHP
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- FB Soziales, Gesundheit und Umwelt
- Einreicher*:
- Oberbürgermeister, FB Soziales, Gesundheit und Umwelt
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | PA |
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Erledigt
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Stadtverordnetenversammlung der Landeshauptstadt Potsdam
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Entscheidung
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02.05.2007
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Erläuterung
Begründung:
Der Landeshauptstadt Potsdam (LHP)
obliegt als öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger für ihr Gebiet die
Entsorgungspflicht für Abfälle aus anderen Herkunftsbereichen als privaten
Haushaltungen (nachstehend Gewerbeabfall zur Beseitigung genannt) im Sinne des
§ 15 Abs. 1 Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (KrW-/AbfG) i.V.m. §§ 2
Abs. 1 und 3 Abs. 1 des Brandenburgischen Abfallgesetzes (BbgAbfG) und nach
Maßgabe ihrer Abfallentsorgungssatzung.
Durch den Vertrag über das Sammeln
und Transportieren von Abfällen, Wertstoffen, Fäkalien und Durchführung der
Straßenreinigung zwischen der LHP und der Stadtentsorgung Potsdam GmbH (STEP)
vom 02./04. Oktober 1991 ist die Entsorgung des Gewerbeabfalls zur Beseitigung
nicht abgedeckt.
Aus diesem Grund wurde die Leistung
der Entsorgung des Gewerbeabfalls zur Beseitigung durch eine öffentliche
Ausschreibung national ausgeschrieben.
Das Vergabeverfahren musste gem.
§ 26 Nr. 1 a) und c) VOL/A aufgehoben werden, da im
Vergabeverfahren kein Angebot abgegeben wurde, das nicht von der Wertung
auszuschließen und wirtschaftlich war.
Im Anschluss daran wurde eine
beschränkte Ausschreibung durchgeführt. Es wurden fünf Bieter, die im Vorfeld
ihre Bereitschaft zur Abgabe eines Angebotes bekundet haben, in das
Vergabeverfahren einbezogen.
Die STEP war im genannten
Vergabeverfahren der einzige Bieter. Nach Prüfung des Angebotes soll die STEP
beauftragt werden, die Entsorgung des Gewerbeabfalls zur Beseitigung
durchzuführen.
Die STEP erhebt im Namen und für
Rechnung der LHP für die Entsorgung der übernommenen Abfälle ein
privatrechtliches Entgelt auf der Grundlage der Entgeltordnung. Die der STEP so
zufließenden Einnahmen werden mit dem Zahlungsanspruch der STEP gegenüber der
LHP in voller Höhe verrechnet. Die
STEP wird von der LHP bevollmächtigt ggf. erforderlich werdende
Vollstreckungsmaßnahmen nach §§ 688 ff Zivilprozessordnung (ZPO) gegen den
Schuldner des privatrechtlichen Entgelts vorzunehmen. Die STEP wird auch
bevollmächtigt die Zwangsvollstreckung zu veranlassen.
Das Entgelt je Abfallart deckt die
voraussichtlichen Kosten für die Entsorgung der Gewerbeabfälle zur Beseitigung.
Mit dem Beschluss der Entgeltordnung
ergeben sich keine finanziellen Auswirkungen auf den städtischen Haushalt.
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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(wie Dokument)
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35 kB
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