Beschlussvorlage - 07/SVV/0256

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Die Stadtverordnetenversammlung möge beschließen:

 

„Ordnungsbehördliche Verordnung der Landeshauptstadt Potsdam über mögliche Verkaufszeiten an Sonntagen aus Anlass besonderer Ereignisse für das Jahr 2007“

 

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Erläuterung

Begründung:

 

für die Ordnungsbehördliche Verordnung der Landeshauptstadt Potsdam über mögliche Verkaufszeiten an Sonntagen aus Anlass besonderer Ereignisse für das Jahr 2007

 

Das Brandenburgische Ladenöffnungsgesetz (BbgLöG), § 5 Abs. 1, vom 27. November 2006 gibt den örtlichen Ordnungsbehörden die Möglichkeit, aus Anlass besonderer  Ereignisse  jährlich zusätzliche Verkaufszeiten an bis zu sechs Sonn- und Feiertagen in der Zeit von 13 bis 20 Uhr mittels ordnungsbehördlicher Verordnung freizugeben.

 

Rechtlich möglich ist, dass künftig auch alle vier Adventssonntage in diesem Rahmen freigegeben werden können. Dadurch soll eine mögliche Benachteiligung des Einzelhandels im Land Brandenburg gegenüber dem im Land Berlin  vermieden werden.  Eine Nutzung dieser rechtlichen Möglichkeit  wird insbesondere durch den jüngsten  statistischen Vergleich der Hauptstädte aller 16 Bundesländer unterstrichen. Danach hat unsere Stadt die niedrigste Umsatzkennziffer aller Vergleichsstädte. In das ortsnahe Land Berlin ist ein Kaufkraftabfluss zu verzeichnen.

 

Eine Begrenzung dieser Tage auf Anlässe wie Märkte, Messen u.ä. Veranstaltungen, wie bisher nach § 14 LSchlG, ist nicht mehr gegeben. Den Brandenburger Kommunen wird eine flexiblere Nutzung der gesetzlichen Ausnahmemöglichkeiten ermöglicht.  Eine Freigabe für den Karfreitag, Ostersonntag, Pfingstsonntag, Volkstrauertag, Totensonntag und die Feiertage im Dezember ist gesetzlich ausgeschlossen.

 

Von der Verwaltung wurden alle bekannten für 2007 geplanten Anlässe  auf ihre Aufnahme in die Ordnungsbehördliche Verordnung geprüft.

Ausgewertet wurden

  • alle Zuarbeiten, vorliegend von: AG Innenstadt e. V., Aktionsgemeinschaft Babelsberg e. V., Centermanagement Bahnhofspassagen Potsdam, Stern-Center Potsdam,  Waldstadt-Center und Babelsberg-Center, Krongut Bornstedt Parkgesellschaft mbH, Entwicklungsträger Bornstedter Feld GmbH, Förderverein Jagdschloss Stern – Parforceheide e. V., Musikfestspiele GmbH und aus der Verwaltung vom Bereich Marketing, Bereich Kultur, Bereich Sport

sowie

  • die in Einzelfallentscheidung erteilten Ausnahmegenehmigungen im Jahr 2006.

 

Von der Werbegemeinschaft Bornstedt Karree, dem Centermanagement HNC, Centermanagement Weberpark, Centermanagement Marktcenter, Filmpark Babelsberg GmbH & Co. KG, Förderkreis Böhmisches Dorf Nowawes und Neuendorf e.v.,  Förderverein zur Pflege Niederländischer Kultur in Potsdam e.V., Pfingstberg e. V., Brandenburger Vorstadt e. V., SC Potsdam e. V. Sportverein Kirchsteigfeld, DLRG Kreisverband und dem Bereich Wirtschaftsförderung aus der Verwaltung erfolgten keine Rückinformationen.

 

Obwohl das Land Brandenburg die Ausführungen des BbgLöG bisher nicht geregelt hat, wurden analog der bisherigen Verfahrensweise der Handelsverband Berlin-Brandenburg e.V.(HBB),  ver.di  Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft Bezirk Potsdam-Nordwestbrandenburg und die IHK Potsdam um Stellungnahme gebeten. HBB und IHK machten keine Einwände geltend.

 

Ver.di teilte mit, dass aus ihrer Sicht eine Ladenöffnung im gesamten Gebiet der Landeshauptstadt Potsdam aus Anlass von Tulpenfest und Töpfermarkt nicht notwendig erscheine.  Beide Veranstaltungen fänden im Wesentlichen im Bereich des Holländischen Viertels statt. Eine mögliche Eingrenzung des Territoriums sollte deshalb geprüft werden.

 

Verwiesen wurde von ver.di auch auf § 10 BbgLöG, wonach die Beschäftigten in der Woche, in der sie an dem Sonntag länger als drei bzw. sechs Stunden arbeiten, an einem Werktag derselben Woche ab 13 Uhr bzw. ganztägig von der Arbeit freizustellen sind.  Die Gewerkschaft hielt ihren Verweis insbesondere auf diese gesetzliche Regelung  für erforderlich, weil schon nach der vorherigen Gesetzeslage wiederholt Nachfragen von Beschäftigten Verstöße gegen diese (im wesentlichen im neuen Gesetz beibehaltenen) Regelungen angezeigt hätten. Weiter teilt ver.di mit, dass diese Regelungen gerade in kleinen und mittelständischen Betrieben ohne Tarifbindung und ohne Betriebsrat nicht unter Kontrolle seien und daher eine verstärkte Einflussnahme durch die örtliche Ordnungsbehörde erforderlich sei. Die Einwände sollten geprüft und nach Möglichkeit Änderungen herbeigeführt werden.

 

Die Einwände der Gewerkschaft wurden geprüft. Nach Abwägung der widerstreitenden Interessen wird für den jeweiligen Einzelfall die volle Ausschöpfung der Möglichkeit zusätzlicher Ladenöffnungszeiten aus den benannten Anlässen in den jeweiligen Gebieten als höher eingeschätzt. Die Hinweise von ver.di zu den Arbeitnehmerrechten wurde in § 2 der Verordnung berücksichtigt. Festzustellen bleibt hier, dass nach § 17 Arbeitszeitgesetz (ArbZG) in Verbindung mit der geltenden Arbeitsschutzzuständigkeitsverordnung (ASZV) die Aufsicht, Kontrolle, Anordnung von Maßnahmen, Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten i. S. dieses Gesetzes nicht in der Zuständigkeit der örtlichen oder Kreisordnungsbehörden , sondern in der Zuständigkeit des Landesamtes für Arbeitsschutz liegt.

 

Unstrittig ist, dass jeweils ein Anlass eine Ausnahmemöglichkeit begründen muss und festzustellen ist, dass die vier Adventssonntage Priorität haben.

 

Um dem Versorgungsbedürfnis der Bürger unmittelbar in Potsdam entsprechen und Wettbewerbsverzerrungen für die Potsdamer Kaufleute durch die Nähe zu Berlin verringern zu können, wurden 2006 mit 14 Einzelfallentscheidungen nach § 9 BbgLöG unkompliziert und antragsgemäß zwei bzw. drei Adventssonntage für mehrere hundert Geschäfte freigegeben.

 

Nach Kenntnis der Verwaltung wurden die Adventssonntage als zusätzliche Verkaufssonntage gut angenommen. Die Vielzahl der inzwischen traditionellen Weihnachtsmärkte in der Landeshauptstadt waren Besuchermagnete. Deshalb sollen die vier Adventssonntage auch 2007- nunmehr durch VO - freigegeben werden.

 

Danach bleiben zwei Sonntage  verfügbar für eine Freigabe aus besonderem Anlass. Lediglich die Bahnhofspassagen wollen nur an zwei Adventssonntagen öffnen.

 

Für 2007 ist neu, dass das Stern-Center für drei Sonntage, an denen Veranstaltungen in Potsdam geplant sind, nun selbst Veranstaltungen durchführen wird und aus deren Anlass sonntags öffnen möchte (02.09., 07.10., 04.11.2007). In der Vergangenheit hat das Stern-Center nach eigenen Angaben keinen Gebrauch gemacht von den freigegebenen Sonntagen für Verkaufsstellen in der Stadt.

 

Berücksichtigt wurde auch, dass sich die Aktionsgemeinschaft Babelsberg auf die Freigabe eines verkaufsoffenen Sonntages aus Anlass des Weberfestes und auf die vier Adventssonntage konzentriert.

 

Die weiteren in die VO aufgenommenen Anlässe „Tulpenfest“ und „Töpfermarkt“ sind bekannte und traditionelle Veranstaltungen in unserer Stadt. Eine nähere Begründung ist deshalb nicht erforderlich.

 

Die vom Waldstadt- und Babelsbergcenter vorgeschlagenen fünf Termine können nicht berücksichtigt werden, da diese trotz mehrfacher Erinnerung nicht begründet wurden, welche Veranstaltungen, Jubiläen o.ä. sie begründen sollen, ist also nicht bekannt.

 

Potsdam hat sechs Wohngebiete und acht Ortsteile. Soweit erforderlich ließe sich diese Tatsache im Sinne einer  flexiblen Nutzung der Ausnahmemöglichkeiten bei der Freigabe der sechs Sonntage berücksichtigen (sh. Babelsberg – Weberfest).

 

In den zurückliegenden Jahren wurden, soweit Bedarf bestand und die Anlässe (Märkte, Messen u.ä. Veranstaltungen) dies rechtfertigten, die Öffnungszeiten auch gebietsbezogen freigegeben. Allerdings war zu keiner Zeit, weder vor noch nach der Gebietsreform einzuschätzen, dass die Verordnung dem Versorgungsbedürfnis entsprechend ggf. in sechs bzw. acht oder mehr Gebiete aufgegliedert werden müsse. Die für 2007 angezeigten Veranstaltungen zeigen dieses Erfordernis ebenfalls nicht auf.

 

Bereits in den vergangenen Jahren wurden vom FB Ordnung und Sicherheit auf Antrag und nach Prüfung des Einzelfalls Ausnahmegenehmigungen nach § 23 LSchlG – jetzt § 9 BbgLöG - erteilt.

Dies insbesondere für Veranstaltungen im Stern-Center, in den Bahnhofspassagen, in der Innenstadt von Potsdam und Babelsberg, im Industriegebiet Potsdam und dem Einrichtungshaus Potsdam. Für die einzelnen Ortsteile, die Stadtgebiete der Landeshauptstadt sowie für die weiteren Center in Potsdam waren keine Anträge gestellt worden.

 

Das Ladenöffnungsgesetz im Land Brandenburg gibt mit seinen Regelungen den Rahmen für Ladenöffnungszeiten vor. Durch die Anwendung dieser Regelungen werden gleichartige Wettbewerbsbedingungen im Einzelhandel hergestellt. Der Sonn- und Feiertagsschutz bleibt gewährleistet und der Gesundheitsschutz der VerkäuferInnen wird trotz Freigabe der werktäglichen Ladenöffnungszeiten sicher gestellt.

 

„Das Brandenburgische Ladenöffnungsgesetz begrenzt die werktäglichen Ladenöffnungszeiten nicht. Damit wird den wirtschaftlichen Interessen der Handelsverbände und den Interessen der Verbraucher besser als bisher entsprochen. Der Handel kann nun die Gestaltung seiner Öffnungszeiten flexibler an die sich ändernden Einkaufsgewohnheiten und örtlichen Bedürfnisse anpassen. Mit der Freigabe der werktäglichen Öffnungszeiten wird dem Einzelhandel ermöglicht, seine unternehmerischen Spielräume zu erweitern, z.B. für kundenorientierte Serviceangebote und innovative Veranstaltungskonzepte.“ (Quelle: Begründung Gesetzentwurf BbgLöG)

 

Beispiele für solche Veranstaltungskonzepte sind u.a. „Stabhochsprung-Meeting“ im Stern-Center, „Potsdamer Erlebnisnacht“ und „Lange Nacht der Nikoläuse“ in der Innenstadt Potsdam.

Über das ganze Jahr verteilt finden an den verschiedensten Orten in der Landeshauptstadt mit seinen Ortsteilen eine Vielzahl regionaler und überregionaler Feste, Feiern, Sport-, Wissenschafts-, Kultur- und Freizeitveranstaltungen statt. Schon in der Vergangenheit war nur in Einzelfällen von den Veranstaltern und/oder Interessenvertretungen des Einzelhandels, aus Anlass eben dieser Veranstaltungen gewollt, auch an Sonntagen zusätzlich Verkaufsstellen zu öffnen.

 

„Der Sonntag als Tag der Arbeitsruhe und seelischen Erhebung soll wie bisher weitgehend geschützt bleiben (Verfassungsauftrag Art. 140 GG i. V. m. Art. 139 WRV). Das grundsätzliche Sonntagsarbeitsverbot hat kirchliche aber auch soziale Gründe. Zum einen soll der Sonntag der Bevölkerung zur ungestörten Religionsausübung und zum anderen zur Erholung und Teilnahme am gesellschaftlichen Leben dienen. Eine gleichmäßige Ausgestaltung des Lebensrhythmus durch regelmäßige Sonntagsruhe schafft darüber hinaus die sogenannte Sozialsynchronisation innerhalb der Familie, indem alle denselben Tag frei gestalten können.“ (Quelle: Begründung Gesetzentwurf BbgLöG)

 

Folgende Terminvorschläge wurden für die Verordnung nicht berücksichtigt, wären aber bei Erfordernis mit Einzelfallentscheidung nach § 9 BbgLöG regelbar:

 

  • 09.09.07 (Tag des offenen Denkmals in Potsdam) – Veranstaltung in Bahnhofspassagen 07.10.07 („Fashion-Festival“ mit Modenschau Stern-Center)
  • 04.11.07 (Ausbildungstag in den Bahnhofspassagen und Veranstaltung „Vom Ursprung in die Tasse“ – überregionale Erlebnis-Aktion rund um den Kaffee im Stern-Center)
  • 29.04.07, 06.05.07, 13.05.07, 03.06.07 (vorgeschlagene Verkaufssonntage für Waldstadt- und/oder  Babelsbergcenter)
  • 03.06.07 (Potsdamer – Schlösser – Marathon) und 08.07.07 (Sparkassenlauf „15. Preußische Meile“)   = benannte Termine von Bereich Sport – Veranstaltungen waren in den vergangenen Jahren nie Anlass für Ausnahmegenehmigungen.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Anlage zur Begründung

 

Kostenübersicht

Ausnahmegenehmigungen nach dem Ladenöffnungsgesetz

 

 

Rechtsgrundlage:

Verwaltungsgebührenordnung des MASGF, Anlage 1

Tarifstelle 2.6.1:

Entscheidung über die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 23 LSchlG (neu: § 9 BbgLöG)

Rahmensatz: 40,00 – 760,00 €

 

Festzusetzende Gebühr

entsprechend der internen Richtlinie der AG Gewerbeangelegenheiten: 40,00 € pro Tag und Betrieb

 

Verwaltungspraxis – Beispiele:

-          grundsätzlich werden durch die Werbegemeinschaften der Einkaufscenter oder einen Veranstalter (wie AG Innenstadt) Sammelanträge im Namen und im Auftrag der einzelnen Verkaufstellen gestellt

-          in diesen Fällen wird der Rahmenhöchstsatz (760,00 €) festgesetzt

 

 

Antragsteller                        Art d. Antrages                        Gebühr ges.                        Gebühr pro Betrieb

Sterncenter                        Sammelantrag f.                        760,00 €                        9,16 €

                        83 Betriebe

                       

                        bei Einzelanträgen                        3.320,00 €                        40,00 €

AG Innenstadt                        Sammelantrag f.                        760,00 €                        4,32 €

                        176 Betriebe

                                                                       

                        bei Einzelanträgen                        7.040,00 €                        40,00 €

Bahnhofspassagen                        Sammelantrag f.                        760,00 €                        22,35 €

                        34 Betriebe

 

                        bei Einzelanträgen                        1.360,00 €                        40,00 €

SB Möbel Boss                        Einzelantrag                        40,00 €                        ----------

Drewitzer Str.                                                

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Ordnungsbehördliche Verordnung der Landeshauptstadt Potsdam

über mögliche Verkaufszeiten an Sonntagen aus Anlass besonderer Ereignisse

für das Jahr 2007 vom ......2007

 

Auf Grund

 

  • § 5 Abs. 1 des Brandenburgischen Ladenöffnungsgesetzes (BbgLöG)) vom 27. November 2006 (GVBl.  I  S. 158),
  • § 26 des Gesetzes über Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbehörden – Ordnungsbehördengesetz (OBG) – in der Fassung der Bekanntmachung vom        21. August 1996 (GVBl. I, S. 266), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes zur Änderung des Brandenburgischen Polizeigesetzes vom 29. Juni 2004 (GVBl. I, S. 289, [294])

 

wird vom Oberbürgermeister der Landeshauptstadt Potsdam als Örtliche Ordnungsbehörde gemäß Beschluss der Stadtverordnetenversammlung der Landeshauptstadt Potsdam vom ..........2007 folgende Ordnungsbehördliche Verordnung erlassen:

 

 

§ 1 Öffnungszeiten an Sonntagen

 

Verkaufsstellen dürfen von 13 bis 20 Uhr geöffnet sein:

 

1.      am 22.04.2007, aus Anlass des Tulpenfestes im gesamten Gebiet der Landeshauptstadt Potsdam mit Ausnahme des Gebietes Babelsberg in den unter Punkt 2 genannten Grenzen,

 

  1. am 10.06.2007, aus Anlass des Weberfestes im Gebiet Babelsberg, welches umgrenzt  wird von Tiefer See – Griebnitzsee - Bahnstrecke Wannsee / Rehbrücke  - Nuthestraße,

 

  1. am 02.09.2007, aus Anlass des Töpfermarktes im gesamten Gebiet der Landeshauptstadt Potsdam

 

4.      am 02.12.2007, aus Anlass des Böhmischen Weihnachtsmarktes, Potsdamer  Weihnachtsmarktes Potsdam, Weihnachtsmarktes im Krongut Bornstedt, der Weihnachtsmärkte in den Einkaufscentern im gesamten Gebiet der Landeshauptstadt Potsdam

 

5.      am 09.12.2007, aus Anlass des Sinterklaasfestes im Holländischen Viertel, Potsdamer Weihnachtsmarktes, Weihnachtsmarktes im Krongut Bornstedt, der Weihnachtsmärkte in den Einkaufscentern im  gesamten Gebiet der Landeshauptstadt Potsdam

 

6.      am 16.12.2007, aus Anlass des Sternenmarktes im Kutschstall, Potsdamer Weihnachtsmarktes, Weihnachtsmarktes im Krongut Bornstedt, der Weihnachtsmärkte in den Einkaufscentern im gesamten Gebiet der Landeshauptstadt Potsdam

 

7.      am 23.12.2007, aus Anlass des Potsdamer Weihnachtsmarktes, Weihnachtsmarktes im Krongut Bornstedt, der Weihnachtsmärkte in den Einkaufscentern im gesamten Gebiet der Landeshauptstadt Potsdam

 

 

 

§ 2 Arbeitnehmerschutz

 

Hingewiesen wird auf die Pflichten für Arbeitgeber, die sich bei der Beschäftigung von ArbeitnehmerInnen auf Grund dieser Verordnung aus § 10 BbgLöG, dem Arbeitszeitgesetz, dem Manteltarifvertrag für den Einzelhandel in Brandenburg, dem Jugendarbeitsschutzgesetz und dem Mutterschutzgesetz ergeben.

 

 

§ 3 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

 

(1) Diese Verordnung  tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.

 

(2) Sie tritt am 31.12.2007 außer Kraft.

 

 

 

Potsdam, den

 

 

Jann Jakobs

Oberbürgermeister

 

 

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