Anfrage - 07/SVV/0260

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Nach Einigungsvertrag und ergänzenden Regelungen verbleiben vormals in Privathand befindliche Grundstücke nur solange im öffentlichen Eigentum, wie die darauf zu DDR-Zeiten ohne Grunderwerb errichteten öffentlichen Gebäude als solche weiter benutzt werden.

 

Ich frage den Oberbürgermeister:

 

In wessen Eigentum fallen die mit der Fachhochschule bebauten Grundstücke zurück, wenn die öffentliche Nutzung des Fachhochschulgebäudes aufgegeben wird bzw. dessen Abriss erfolgt?

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Erläuterung

 

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Anlagen

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