Mitteilungsvorlage - 07/SVV/0278
Grunddaten
- Betreff:
-
Direktabrechnung Straßenreinigung durch die STEP
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Mitteilungsvorlage
- Federführend:
- Fachbereich Ordnung und Sicherheit
- Einreicher*:
- Oberbürgermeister, FB Ordnung und Sicherheit
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | PA |
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Erledigt
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Stadtverordnetenversammlung der Landeshauptstadt Potsdam
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Anhörung
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04.04.2007
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Erledigt
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Hauptausschuss
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Vorberatung
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25.04.2007
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Erläuterung
I. Aufgabenstellung
Mit dem oben genannten Antrag wurde der Oberbürgermeister beauftragt zu prüfen, unter welchen Voraussetzungen in Zukunft eine direkte Erfassung, Berechnung und Veranlagung der Potsdamer Bürger bezüglich der Straßenreinigung, ggf. auch der Abfallentsorgung, durch die STEP auf Grundlage einer städtischen Satzung möglich ist.
II. Vergaberechtsproblematik
Soll eine Erfassung, Berechnung und Veranlagung von Gebühren
über Dritte erfolgen, entsteht regelmäßig ein privatrechtliches entgeltliches
Auftrags- und Leistungsverhältnis zwischen der Landeshauptstadt und dem
Dritten. Entsprechend den Regelungen der §§ 97 ff Gesetz gegen
Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) bzw. § 25 a Gemeindehaushaltsverordnung
Brandenburg (GemHVBbg) wäre daher grundsätzlich eine Ausschreibung vor
Auftragsvergabe durchzuführen. Aus diesem Grund scheidet eine direkte Vergabe
des Auftrages an die STEP aus, diese könnte sich jedoch an einer
durchzuführenden Ausschreibung des Auftrages beteiligen. Etwas anderes gilt,
sofern eine Vergabe des Auftrages an die Stadtwerke Potsdam GmbH erfolgen
sollte, da es sich hierbei um eine 100 % Tochter der Landeshauptstadt Potsdam
handelt. In diesem Fall erscheint eine Vergabe des Auftrages zur
Direktabrechnung aus Sicht des Vergaberechtes unproblematisch.
III. Erlass von Straßenreinigungsgebührenbescheiden durch
die STEP bzw. private Dritte
Die STEP bzw. ein privater Dritter könnte die Erfassung,
Berechnung und Veranlagung von Gebühren durchführen, wenn die Landeshauptstadt
diese Rechte und Pflichten wirksam und zulässigerweise übertragen könnte.
Gemäß § 49 a Abs. 5 Nr. 3 Brandenburgisches Straßengesetz (Bbg StrG) sind Gemeinden berechtigt, durch Satzung die Eigentümer der erschlossenen Grundstücke nach Maßgabe des Kommunalabgabengesetzes zu Benutzungsgebühren heranzuziehen. Die Landeshauptstadt Potsdam hat von dieser Ermächtigung durch Erlass ihrer jeweiligen Straßenreinigungsgebührensatzungen Gebrauch gemacht. Eine Ermächtigung zur Übertragung von Rechten und Pflichten der Landeshauptstadt auf Dritte enthält das Bbg StrG dagegen nicht.
Der Erlass von Straßenreinigungsgebührenbescheiden selbst ist dem Verwaltungsverfahren zuzurechnen. Verwaltungsverfahren nach § 9 Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Brandenburg (VwVfGBbg) ist die nach außen wirkende Tätigkeit der Behörde, die auf Prüfung der Voraussetzungen, die Vorbereitung und den Erlass eines Verwaltungsaktes oder Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrages gerichtet ist; es schließt den Erlass des Verwaltungsaktes oder den Abschluss des öffentlich-rechtlichen Vertrages ein.
Maßgebend für die Durchführung der öffentlich-rechtlichen Verwaltungstätigkeit der Behörden des Landes, der Gemeinden, Ämter und Gemeindeverbände, der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts, soweit nicht Rechtsvorschriften des Landes inhaltsgleiche oder entgegenstehende Bestimmungen enthalten, ist das Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Brandenburg, § 1 Abs. 1 VwVfGBbg.
Das Verwaltungsverfahren wird auf Antrag oder von Amts wegen
eingeleitet und mündet nach entsprechender Sachverhaltsermittlung in der
Bekanntgabe eines Verwaltungsaktes, hier in Form eines Abgabenbescheides. Gemäß
§ 12 Abs. 1 Kommunalabgaben für das Land Brandenburg (KAGBbg) gelten für
Kommunalabgaben einzelne Bestimmungen der Abgabenordnung in der jeweiligen
Fassung entsprechend, soweit nicht das KAGBbg oder andere Gesetze besondere
Vorschriften enthalten.
Ein Abgabenbescheid ist daher gemäß § 155 Abs. 1 Satz 2
Abgabenordnung (AO) i.V.m. § 12 Abs. 1 Nr. 3 lit. B, Abs. 4 KAGBbg der nach §
122 Abs. 1 AO bekannt gegebene Verwaltungsakt. Den Begriff des Verwaltungsaktes
definiert § 118 Satz 1 AO als hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur
Regelung eines Einzelfalles auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und
die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist.
Eine Direktabrechnung der Straßenreinigungsgebühren durch
die STEP oder Dritte wäre rechtmäßig, wenn diese neben der Erfassung und
Berechnung auch zum Erlass und zur Bekanntgabe eines Abgabenbescheides
ermächtigt wären. Fraglich ist also, ob vorliegend eine solche Ermächtigung
bejaht werden kann.
Zweifelhaft ist dies nur bezüglich des Merkmals Behörde.
Behörde im Sinne von § 1 Abs. 2 VwVfGBbg ist jede Stelle, die Aufgaben der
öffentlichen Verwaltung wahrnimmt.
In einem Klageverfahren gegen einen durch die Stadtwerke
Kiel AG (AG) erlassenen Abgabenbescheid hat das OVG Schleswig-Holstein durch
bestandskräftiges Urteil vom 15.03.2006, Az.: 2 LB 9/05, eine entsprechende
Behördeneigenschaft der AG verneint und den Bescheid für rechtswidrig erklärt.
Die AG hatte den Gebührenbescheid gemäß § 5 Abs. 4 der
Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Abwasseranlagen
der ... (Gebührensatzung) vom 23.12.1981 in der Fassung der 20.
Nachtragssatzung vom 28.12.2000 sowie der Gebührensatzung (GS) vom 18.12.2001
im Namen und für Rechnung der Landeshauptstadt Kiel gefertigt und stützt sich
auf die Regelungen der GS. Gemäß § 5 Abs. 4 Satz 1 GS konnten die Gebühren nach
§§ 2 und 4 durch Rechnungen der Stadtwerke Kiel AG festgesetzt werden. Gemäß §
5 Abs. 4 Satz 2 GS sollten diese Rechnungen gleichzeitig Bescheide der Stadt
Kiel über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der städtischen
Abwasseranlagen sein.
Nach Ansicht des OVG ist der Gebührenbescheid jedoch
rechtswidrig, da er von einer AG im Namen und für Rechnung der Kommune erlassen
worden ist und es insofern an einer wirksamen Rechtsgrundlage fehle.
Hierzu führt das OVG aus, dass ein Abgabenbescheid der nach
§ 110 Abs. 1 Verwaltungsgesetz für das Land Schleswig-Holstein (LVwG) bekannt
gegebene Verwaltungsakt im Sinne von § 106 Abs. 1 LVwG sei, also eine bestimmte
Maßnahme einer Behörde im Sinne von § 3 Abs. 2 LVwG. Hier habe jedoch die
Stadtwerke AG einen Gebührenbescheid gefertigt und den Klägern bekannt gegeben
und nicht der Oberbürgermeister der Beklagten. Jedoch sei weder die AG noch ihr
Leitungsorgan Behörde im Sinne von § 3 Abs. 2 LVwG und könnten grundsätzlich
keine Verwaltungsakte nach § 106 Abs. 1 LVwG erlassen.
Auch lägen die Voraussetzungen für eine Beleihung nicht vor,
da diese gemäß § 24 Abs. 1 LVwG durch Gesetz oder aufgrund gesetzlicher
Ermächtigung erfolgen müsse, wodurch ein öffentlich-rechtliches
Auftragsverhältnis zwischen dem Beliehenen und dem beleihenden Verwaltungsträger
entstehe.
Da die AG die Bescheide im Namen und für Rechnung der
Beklagten erlasse, fungiere sie somit als sogenannter Verwaltungshelfer. Die
Inanspruchnahme von Verwaltungshelfern beim Gebühreneinzug sei jedoch
allenfalls in der Weise zulässig, dass die Beklagte sich in der technischen
Abwicklung der Dienste Dritter bedienen könne. Die Entscheidung über den Erlass
des Verwaltungsaktes sei jedoch von dem dafür zuständigen Organ zu treffen.
Eine hoheitliche Maßnahme könne grundsätzlich nur aufgrund der
Einzelfallentscheidung eines die Behörde repräsentierenden Amtsträgers wirksam
werden.
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der
Revision in dem Urteil des OVG Schleswig-Holstein wurde im Weiteren durch
Beschluss des BVerwG vom 30.08.2006, Az.: 10 B 38.06, zurückgewiesen.
In den Gründen zum Beschluss führt das BVerwG aus, dass,
selbst wenn man annehme, die aufgeworfene Frage betreffe die den Verwaltungsakt
definierende Bestimmung des § 106 Abs. 1 LVwG, dies nicht die Zulassung der
Revision rechtfertige, da sich aus dieser Vorschrift ohne Weiteres entnehmen
lasse, dass nur eine solche Maßnahme Verwaltungsaktqualität haben können, die
von einer Behörde und nicht bloß in ihrem Namen von einem Verwaltungshelfer
erlassen werde.
Auch dann, wenn ein Verwaltungshelfer wie es die Beschwerde
zu Grunde lege, lediglich die Weisung einer Behörde umsetze, handele doch er
und nicht die Behörde nach außen als Entscheidungsträger.
Hiernach wäre eine wirksame und zulässige Übertragung der
Rechte und Pflichten zur Erfassung, Berechnung und Veranlagung von Gebühren
durch Dritte als sog. Verwaltungshelfer ausgeschlossen.
Da dem Urteil des OVG Schleswig-Holstein Vorschriften des
Landesrechts Schleswig-Holstein zu Grunde lagen, könnte sich für diesen Fall etwas
anderes ergeben. Maßgeblich ist daher, welcher Regelungsinhalt dem Behördenbegriff aufgrund landesgesetzlich
regelnder Vorschriften zukommt.
Gemäß § 3 Abs. 2 LVwG ist Behörde in Schleswig-Holstein jede
organisatorisch selbstständige Stelle, wohingegen gemäß § 1 Abs. 2 VwVfGBbg
Behörde jede Stelle ist, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung
wahrnimmt. (Anmerkung: die Regelung des § 1 Abs. 2 VwVfGBbg ist im Übrigen
deckungsgleich mit der Regelung des § 1 Abs. 4 VwVfG und der Regelung des § 6
AO.) Damit weicht die Vorschrift des § 1 Abs. 2 VwVfGBbg in ihrem Wortlaut
erheblich von der des § 3 Abs. 2 LVwG ab.
Nach Ansicht des Ministeriums des Innern des Landes
Brandenburg rechtfertigt diese Abweichung eine unterschiedliche Bewertung der
Rechtslage. Somit sei es gemäß § 1 Abs. 2 VwVfGBbg rechtmäßig und zulässig,
Dritte als sog. Verwaltungshelfer mit der Direktabrechnung von Gebühren zu
betrauen. Diese fungierten insoweit als Teil der Verwaltung und seien an
Vorgaben der Verwaltung gebunden. Daher könnten sie auch keine eigenen
Entscheidungen treffen oder eigenes Ermessen ausüben. Private Dritte seien
insoweit eine „unselbstständige“ Stelle und seien daher als Teil der Verwaltung
zu betrachten. Der jeweils unterschiedliche Regelungsinhalt der den Behördenbegriff
regelnden Vorschriften lasse daher eine Übertragbarkeit der Gründe des Urteils
des OVG Schleswig-Holstein auf das Land Brandenburg nicht zu.
Eine wie vorliegend angestrebte Direktabrechnung von
Gebühren stelle somit lediglich das Ergebnis, der durch Satzung vorgegebenen
Parameter - wie Maßstab, Gebührenberechnung, Gebührenschuldner - dar, so dass
lediglich eine rechnerische Zusammenfassung erfolge.
Entsprechend den Kommentierungen in der Literatur umfasst
die Definition des § 1 Abs. 4 VwVfG zunächst jede Person des öffentlichen
Rechts und ihre Organe und somit jede Stelle, die durch Organisationsrecht
gebildet, vom Wechsel des Amtsinhabers unabhängig und nach der einschlägigen
Zuständigkeitsregelung berufen ist, unter eigenem Namen nach außen eigenständige
Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrzunehmen (so Stelkens/Schmitz in
Kommentar zum Verwaltungsverfahrensgesetz § 1 Rn. 217, 6. Aufl. 2001). Entgegen
der Ansicht des Ministeriums des Innern des Landes Brandenburg setze der
Behördenbegriff eine gewisse, im Einzelnen umstrittene organisatorische
Selbständigkeit der handelnden Stelle voraus (s.o. § 1 Rn. 224). So auch
Kopp/Ramsauer, Verwaltungsverfahrensgesetz § 1 Rn. 51, 8. Aufl. 2003, wonach
Behörden unter anderem mit hinreichender organisatorischer Selbstständigkeit
ausgestattete Einrichtungen seien.
Hieraus folgt, dass für den Behördenbegriff jeweils immer
ein gewisses Maß an organisatorischer Selbstständigkeit erforderlich ist.
Dieses Merkmal wäre demnach durch die Regelung in § 3 Abs. 2 LVwG lediglich in
die Vorschrift ausdrücklich aufgenommen worden und kann daher eine
unterschiedliche Auslegung der landesgesetzlichen Regelungen nicht begründen.
Da es bei dem Erlass eines Verwaltungsaktes auch immer um die Berechtigung zur
selbständigen Ausübung von Hoheitsmacht geht, ist im Ergebnis die Meinung des
Ministeriums abzulehnen.
Sollte eine
Direktabrechnung privater Dritter nicht den Charakter einer von einer
Privatperson unbefugt getroffenen Anordnung haben, käme daher allein die
Beleihung mit der hoheitlichen Wahrnehmung bestimmter Verwaltungsaufgaben im
eigenen Namen in Betracht.
Allerdings sehen die gesetzlichen Regelungen des Landes
Brandenburg weder in der Gemeindeordnung noch im KAGBbg oder VwVfGBbg die Möglichkeit
für eine entsprechende Beleihung der STEP oder Dritter zur Erhebung von
Gebühren vor, so dass eine Direktabrechnung von Abgabenbescheiden auch aufgrund
der fehlenden Beleihungsmöglichkeit ausscheidet.
Etwas anderes lässt sich auch nicht aus den Verwaltungsvorschriften des Ministeriums des Innern zum Kommunalabgabengesetz für das Land Brandenburg (VV-KAG) vom 13.06.2005 herleiten, wonach eine Direktabrechnung von Gebühren durch private Dritte als sogenannte Verwaltungshelfer für zulässig erachtet wird.
In Punkt 14 zu § 12 b Abgabenbescheide der VV-KAG ist unter anderem geregelt, dass es zum Beispiel möglich sei, dass ein als Verwaltungshelfer beauftragtes privates Unternehmen neben einer Entgelterhebung für eigene Rechnung zusätzlich mit der Festsetzung und einer Erhebung einer Gebühr beauftragt werden könne. Es müsse jedoch eindeutig erkennbar sein, dass und bei wem hinsichtlich des Entgelts die Einrede zulässig sei, und es müsse eine formgerechte Rechtsbehelfsbelehrung für den Gebührenteil enthalten sein. Der Abgabepflichtige müsse darüber hinaus erkennen können, dass das Unternehmen die Erhebung der Gebühr "im Auftrag und für Rechnung" des eigentlichen Aufgabenträgers durchführe.
Hierbei handelt es sich jedoch lediglich um an die nachgeordneten Behörden des Landes Brandenburg gerichtete Regelungen innerhalb der öffentlichen Verwaltung, die grundsätzlich keine unmittelbare Wirkung im Verhältnis Staat / Bürger haben. Außenwirkung können sie allenfalls im Rahmen der Selbstbindung der Verwaltung gemäß Art 3 GG entfalten. Daher kann ein Auftrag zur Direktabrechnung von Straßenreinigungsgebühren an Dritte auch nicht auf die Regelung der oben genannten Verwaltungsvorschrift gestützt werden.
Ergebnis
Nach dem Urteil des OVG Schleswig-Holstein wäre daher eine
„Direktabrechnung“ durch die STEP oder Dritte zumindest rechtswidrig. Möglich
wäre demnach nur, dass die STEP oder Dritte die technische Abwicklung der
Bescheiderstellung als sog. Verwaltungshelfer übernähmen. Gleiches würde
insoweit für die Bescheiderstellung durch die SWP gelten. Die Entscheidung über
den Erlass der Gebührenbescheide wäre jedoch jeweils von der Landeshauptstadt
zu treffen.
IV. Zweckmäßigkeitserwägungen
Neben der rechtlichen Würdigung des Problems der
Direktabrechnung durch die STEP, stellt sich die Frage, inwieweit die
Einschaltung eines privaten Dritten im Rahmen der technischen Abwicklung als
Verwaltungshelfer wirtschaftlich und organisatorisch sinnvoll und effektiv ist.
Im Ergebnis wären nachfolgende Arbeitsschritte zu betrachten:
Datenerhebung,
–pflege und -fortschreibung
Verlässliche
Ausgangsdaten sind sowohl beim Frontmetermaßstab als auch beim
Quadratwurzelmetermaßstab Grundvoraussetzung für eine ordnungsgemäße
Veranlagung der Grundstücke sowie einer rechtssicheren Gebührenerhebung.
Die Datenerhebung,
-pflege und -fortschreibung könnte grundsätzlich auch durch einen Dienstleister
erbracht werden. In der Landeshauptstadt Potsdam liegen die Grunddaten zur
Gebührenerhebung jedoch bereits vor und werden regelmäßig aktualisiert und
gepflegt.
Eine externe
Vergabe würde hier die Klärung datenschutzrechtlicher Probleme nach sich
ziehen.
Erstellung der Kalkulation und Gebührenberechnung
Grundsätzlich ist
die Erstellung der Kalkulation und die Berechnung der Gebühr durch einen
Drittbeauftragten möglich. Der Auftragnehmer müsste über umfängliche rechtliche
und betriebswirtschaftliche Kenntnisse verfügen sowie das Gebiet des Kommunalen
Abgabenrechts beherrschen. Aufgrund der Komplexität und der rechtlichen und tatsächlichen
Besonderheiten, die bei der Erhebung von Straßenreinigungsgebühren zu beachten
sind, sind einschlägige Erfahrungen des Auftragnehmers auf dem Gebiet der
Kalkulation von Straßenreinigungsgebühren zwingend erforderlich.
Die Gebührenkalkulation und deren Festsetzung ist eine
hoheitliche Aufgabe (vgl. OVG Greifswald, Urteil vom 21.12.1995 6L200/95), so
dass die Richtigkeit und Rechtmäßigkeit durch die Gemeinde gewährleistet sein
muss.
Erstellung der Bescheide
Im Ergebnis der
rechtlichen Prüfung fällt die Entscheidung über den Erlass der
Gebührenbescheide in den hoheitlichen Aufgabenbereich der Landeshauptstadt
Potsdam. Die technische Erstellung dieser Bescheide könnte durch einen Dritten
erfolgen. Voraussetzung wäre dann das Vorhandensein des Grunddatenbestandes und
eines entsprechenden Fachverfahrens. Beides ist in der Stadtverwaltung bereits
vorhanden, so dass die Daten zur Zeit im automatisierten Verfahren, direkt aus
der Anwendung in die Bescheide exportiert werden. Ein Drittbeauftragter müsste
nach Bereitstellung eines Fachverfahrens regelmäßig aktuelle Daten aus
verschiedenen Fachbereichen der Verwaltung erhalten und verarbeiten. (Siehe
hierzu Ausführungen Datenerhebung.)
Druck der Bescheide
Der Druck der
Bescheide könnte durch einen beauftragten Dritten erfolgen.
Derzeit werden die
Bescheide in der hauseigenen Druckerei der Landeshauptstadt Potsdam
kostensparend und zeitnah gedruckt.
Versand der Bescheide
Der Versand der Bescheide erfolgt über die zentrale
Poststelle der Landeshauptstadt Potsdam und wird bereits mit verschiedenen
Anbietern des Brieftransportwesens zu sehr günstigen Konditionen realisiert.
Fazit
Insgesamt bleibt festzustellen, dass unter Berücksichtigung der Ausführungen unter II. zur Vergaberechtsproblematik eine externe Beauftragung im Rahmen einer technischen Abwicklung als Verwaltungshelfer zulässig wäre.
Da die Datenerhebung, -pflege und –fortschreibung in der
Landeshauptstadt Potsdam nicht entfallen würde, die erforderlichen Abstimmungs-
sowie Kontrollaufwendungen nicht unerheblich sind, wenn nicht sogar einen
größeren Zeitraum erfordern und die Widerspruchsbearbeitung als hoheitliche
Aufgabe nach wie vor durch die Landeshauptstadt wahrzunehmen ist sind
Einsparpotenziale an Sach- und Personalkosten auf Seiten der Verwaltung kaum
erkennbar.
Vorkalkulation
2007 |
|
|
||
Betriebsabrechnungsbogen Plan 2007 |
|
Angaben
in € |
||
Berechnungszeitraum
01.01.2007 bis 31.12.2007 |
|
|
||
Nr. |
Kostenart |
Bezeichnung |
WR 2007 |
STR-
allgemein |
1. |
63010
000 |
Sachausgaben |
10.000,00 |
10.000,00 |
2. |
63210
000 |
Untersuchungsleistungen
durch Dritte |
6.300,00 |
6.300,00 |
8. |
67920
113 |
Innere
Verrechnung Haushalt / KLR |
10.300,00 |
10.300,00 |
9. |
67920
115 |
Innere
Verrechnung Stadtkasse |
14.500,00 |
14.500,00 |
10. |
67920
151 |
Innere
Verrechnung Personalservice |
3.400,00 |
3.400,00 |
11. |
67920
154 |
Innere
Verrechnung Verwaltungsbibliothek |
500,00 |
500,00 |
12. |
67920
155 |
Innere
Verrechnung IT- PC- Drucker |
3.300,00 |
3.300,00 |
13. |
67920
161 |
Innere
Verrechnung Recht |
7.900,00 |
7.900,00 |
14. |
67920
320 |
Innere
Verrechnung FB 32 |
28.000,00 |
28.000,00 |
15. |
67920
321 |
Innere
Verrechnung Ordnung und Sicherheit |
169.000,00 |
169.000,00 |
16. |
|
Summe Primärkosten
|
253.200,00 |
253.200,00 |
17. |
|
Summe
Kosten vor Umlage |
253.200,00 |
253.200,00 |
In welcher Höhe Kostenanteile durch (Teil-)Beauftragung
eines Dritten wegfallen würden, kann derzeit nicht beziffert werden. Hier wäre
eine genaue Untersuchung notwendig.
Anzumerken ist, dass die durch die Beauftragung eines
Dritten entstehenden Kosten zusätzlich zu den verbleibenden Kosten der
Verwaltung zu 75 % in die Gebührenkalkulation mit einfließen würden.
Eine Kostensenkung, die maßgeblich auf die Höhe der Gebühr
positiv durchgreift erscheint eher unwahrscheinlich.
Eine wirtschaftliche Betrachtung wäre nur unter genauer
Festlegung der beabsichtigten Aufgabenübertragung auf einen Verwaltungshelfer
und der dann durch ihn zu benennenden Höhe von Kostenaufwendungen möglich.