Beschlussvorlage - 01/SVV/0734
Grunddaten
- Betreff:
-
Satzung zum Schutz des Denkmalbereichs "Innere Brandenburger Vorstadt der Landeshauptstadt Potsdam" (Denkmalbereichssatzung Brandenburger Vorstadt)
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- Bereich Untere Denkmalschutzbehörde
- Einreicher*:
- IV.2.49
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | PA |
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Erledigt
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Stadtverordnetenversammlung der Landeshauptstadt Potsdam
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Entscheidung
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10.10.2001
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Erledigt
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Ausschuss für Stadtplanung und Bauen
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Vorberatung
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Erledigt
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Stadtverordnetenversammlung der Landeshauptstadt Potsdam
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Entscheidung
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07.11.2001
|
Erläuterung
Die
Denkmalbereichssatzung "Innere Brandenburger Vorstadt" ist aus
denkmalrechtlicher Sicht auf Grund mehrerer Aspekte notwendig:
1. Die im
Geltungsbereich der Satzung umrissene Fläche beinhaltet eine fast geschlossen
erhaltene Vorstadt, in der die städtebauliche Entwicklung vom ausgehenden 18.
Jahrhundert bis heute gut nachvollziehbar ist. Die Brandenburger Vorstadt wurde
von Zerstörungen im Zweiten Weltkrieg fast vollständig verschont. Dadurch ist
eine aus denkmalrechtlicher Sicht sehr hochwertige Gebäudesubstanz fast
geschlossen erhalten geblieben.
2. Der
Denkmalpflegeplan der Stadt Potsdam weist eine Vielzahl von denkmalwerten und
erhaltenswerten Bausubstanzen aus. Die Einzelpositionen des Denkmalpflegeplans
werden durch das Brandenburgisches Landesamt für Denkmalpflege und
Archäologisches Landesmuseum als Denkmalfachbehörde abschließend bewertet. Für
eine Vielzahl der Gebäude wurde bereits der Denkmalwert attestiert.
3. Auf
Grund der Steuergesetzgebung erhält die Untere Denkmalschutzbehörde in den letzten
Jahren eine Vielzahl von Anträgen auf Unterschutzstellung durch
Gebäudeeigentümer, um die steuerlichen Vorteile für Denkmaleigentümer in
Anspruch nehmen zu können. Die große Menge der anstehenden Einzeleintragungen
sind aber personell durch die Untere Denkmalschutzbehörde nicht immer leistbar,
da hier in jedem Fall die Erstellung eines Gutachtens über den Denkmalwert
(Denkmalbegründung) notwendig ist. Durch die Denkmalbereichssatzung wären ohne
die zeit- und kostenaufwendige Gutachtenerstellung die Gebäude im
Geltungsbereich der Satzung in ihrem äußeren Erscheinungsbild denkmalgeschützt
und der Denkmaleigentümer kann auf Antrag die steuerlichen Erleichterungen in
Anspruch nehmen.