Antrag - 07/SVV/0514
Grunddaten
- Betreff:
-
Energieeffizienz und Nutzung erneuerbarer Energien in der Bauleitplanung
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Antrag
- Federführend:
- Gruppe BürgerBündnis
- Einreicher*:
- BürgerBündnis/FDP
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | PA |
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Erledigt
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Stadtverordnetenversammlung der Landeshauptstadt Potsdam
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Entscheidung
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06.06.2007
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05.09.2007
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10.10.2007
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Erledigt
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Ordnung, Umweltschutz und Landwirtschaft
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Vorberatung
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21.06.2007
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20.09.2007
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Erledigt
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Ausschuss für Stadtplanung und Bauen
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Vorberatung
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26.06.2007
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28.08.2007
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11.09.2007
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25.09.2007
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Beschlussvorschlag
Die
Stadtverordnetenversammlung möge beschließen:
Der Oberbürgermeister wird
beauftragt den Klima- und Umweltschutz in die Bauleitplanung zu integrieren.
Konkrete Ziele sind in einem Klimaschutzkonzept im Einzelnen festzulegen.
Mögliche Festschreibungen im Rahmen
der verbindlichen Bauleitplanung sind bei den nächsten 5 neubauorientierten
Bebauungsplanverfahren zu prüfen.
Die Ergebnisse der B-Pläne sind
auszuwerten und deren weitere Anwendung ist zu prüfen.
Erläuterung
Begründung:
Der globale Klimaschutz ist ein
öffentlicher Belang, der innerhalb planerischer Abwägungsprozesse berücksichtigt
werden muss und als Umsetzung für baurechtliche Festsetzungen, die dem
Bundesrecht entspringen, herangezogen werden kann.
Nach der Novellierung des
Baugesetzbuches (BauGB 2004) sieht der Gesetzgeber Regelungsmöglichkeiten zum
Klimaschutz in der Bauleitplanung vor. Das BauGB 2004 hat u.a. eine
entscheidende Klarstellung im § 1 Abs. 5 Satz 2 BauGB 2004: „ ... auch in
Verantwortung für den allgemeinen Klimaschutz ...“ vorgenommen. Auch die
Energieeffizienz ist jetzt als Belang genannt (§ 1 Abs. 6 Nr. 7 lit.f BauGB
2004)!
Die kommunalen Regelungsbefugnisse
für den globalen Klimaschutz sind verfassungskonform. Der Bezug zum
„Bodenrecht“ ist gegeben, so dass die Gesetzgebungskompetenz des Bundes besteht
(Art. 74 Nr. 18 GG)! Auf der Grundlage der Bundesgesetzgebung ist Klimaschutz
Teil der Planungshoheit der Kommunen und daher mit der
Selbstverwaltungsgarantie des Art. 28 Abs. 2 GG vereinbar (vgl. BVerwG, Urteil
vom 25.01.2006, NVZ 2006, 690 ff.).
Aus den erweiterten Zielvorgaben
folgt, dass klimaschutzbezogene Maßnahmen „städtebaulich erforderlich“ (und
damit auch „städtebaulich begründet“; § 9 Abs. 1 BauGB) sein können!
Regelungsmöglichkeiten:
1.
Die
Regelungen im Flächennutzungsplan (§ 5 Abs. 2 BauGB 2004) enthalten bisher
keine speziellen Darstellungen für den Klimaschutz, sind aber nicht
abschließend. Ergänzende Regelungen bei den Darstellungen sind möglich, soweit
sie durch Bebauungspläne umsetzbar sind.
2.
Regelungsmöglichkeiten
im B-Plan
-
§ 9
Abs. 1 Nr. 2 BauGB 2004 – Stellung und Bauweise von Gebäuden (u.a.
Südausrichtung und Abstände zur Vermeidung von Verschattungen).
-
§ 9
Abs. 1 Nr. 23 lit.b BauGB 2004 – Maßnahmen zum Einsatz erneuerbarer Energien
(insbesondere Solaranlagen, zur Nutzung der Photovoltaik, der Solar- und
Erdwärmenutzung).
-
§ 9
Abs. 1 Nr. 24 BauGB 2004 – Festsetzungen z.B. Wärmedämmung als „bauliche und
sonstige technische Vorkehrungen“ zur Vermeidung von „schädlichen
Umwelteinwirkungen im Sinne des BimSchG.
-
Planerische
Abwägungen (§ 1 Abs. 7 BauGB). Hier ist vor allem die Verhältnismäßigkeit der
Regelungen zu klären (Wirtschaftlichkeit, ggf. auch die Konkurrenz zu anderen
Normen, wie z.B. mit der Energieeinsparverordnung (EnEV)).
-
Abschluss
von städtebaulichen Verträgen nach § 11 Abs. 1 Nr. 4 BauGB 2004 - Falls eine
Einigung mit den Grundstückseigentümern besteht, gibt es hier
Regelungsspielräume, die über bauleitplanerische Festsetzungen hinausgehen.