Mitteilungsvorlage - 07/SVV/0531
Grunddaten
- Betreff:
-
Vergrößerung der Ladenflächen in der Barocken Innenstadt
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Mitteilungsvorlage
- Federführend:
- FB Stadterneuerung und Denkmalpflege
- Einreicher*:
- FB Stadterneuerung und Denkmalpflege
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | PA |
---|---|---|---|---|
●
Unterbrochen
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Stadtverordnetenversammlung der Landeshauptstadt Potsdam
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Anhörung
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06.06.2007
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Erledigt
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Ausschuss für Stadtplanung und Bauen
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Vorberatung
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28.08.2007
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Beschlussvorschlag
Die
Stadtverordnetenversammlung nimmt zur Kenntnis:
Bis Ende 2007 soll die Fortschreibung des Einzelhandels- und
Zentrenkonzeptes für die Landeshauptstadt erfolgen. Untersuchungsgegenstand
dieses Konzeptes sind auch Möglichkeiten, die Geschäftslage Brandenburger
Straße / Friedrich-Ebert-Straße zu stärken und u.U. zu erweitern. Die Aussagen
werden sich sowohl auf Sortimente als auch auf benötigte Flächengrößen und die
Lage potenzieller Einzelhandelsnutzungen beziehen. Dabei wird auch darüber zu
befinden sein, in welchem Umfang und in welcher Flächendifferenzierung die
Neubaupotentiale im Sanierungsgebiet „Potsdamer Mitte“ für den Einzelhandel und
dort vor allem für größere Flächen zu nutzen sind und die Qualität der
Brandenburger Straße in erster Linie durch Mischung der Filialisten mit
betreibergeführten Ladengeschäften gestärkt werden soll.
Eine detaillierte Untersuchung einzelner Gebäude und die
Möglichkeiten von Zusammenlegungen sollte daher erst nach Auswertung des
Einzelhandels- und Zentrenkonzeptes erfolgen.
Gerade die
Kleinteiligkeit und Vielfalt macht die Aufenthaltsqualität und Attraktivität
und Qualität der Altstadt aus. Überdimensionierte Funktionseinheiten zerstören
gewachsene bauliche Strukturen und Stadtgeschichte und somit die
Aufenthaltsqualität in der Innenstadt.
Die bereits existierenden
gebäudeübergreifenden Läden in der Brandenburger Straße sowie der
Kaufhausstandort Karstadt und die Gewerbeflächen im ehemaligen Kaufhaus Hirsch
( Kaisers, Intersport, etc.) beleben augenscheinlich seit einigen Jahren die
Innenstadt zunehmend, vorausgesetzt, sie sind richtig platziert.
Die für eine
Funktionsstärkung, insbesondere im Sanierungsgebiet „2. Barocke
Stadterweiterung“ anzustrebende Mischung von Verkaufsflächen unterschiedlicher
Größe ist ein Sanierungsziel, dass seit Jahren durch die Verwaltung verfolgt
und im Rahmen der Möglichkeiten auch umgesetzt wurde. Ziel ist es hierbei
sowohl Sanierungsrecht, Denkmalrecht als auch die Interessen der Eigentümer in
Übereinstimmung zu bringen. Dies soll nachstehend näher erläutert werden:
Die Ausübung der Denkmalpflege ist eine Pflichtaufgabe zur
Erfüllung nach Weisung.
Die denkmalrechtlichen Bewertungsmaßstäbe zu Veränderungen
an Einzeldenkmalen können nicht nach Bedarf gelockert werden.
Das Denkmalschutzgesetz des Landes Brandenburg, in der
Fassung vom 24. Mai 2004, regelt den Umgang mit Einzeldenkmalen.
Die Denkmalbehörde als Entscheidungsinstanz sowie die
Fachbehörde beurteilen die gewünschten Veränderungen an Denkmalen und im
Flächendenkmal und ergreifen nach pflichtgemäßem Ermessen Maßnahmen um das
Denkmal zu schützen.
Veränderungen an Denkmalen sind gem. § 9 DSchG in der
Fassung vom 24. Mai 2004 erlaubnispflichtige Maßnahmen.
Die Frage, ob und in welchem Umfang in ein Baudenkmal
eingegriffen werden kann, um größere Ladenflächen in der barocken Innenstadt zu
ermöglichen, muss gesondert denkmalrechtlich im Benehmen mit der
Denkmalfachbehörde überprüft und von der Denkmalbehörde abgewogen werden.
Ladenerweiterungen in ein benachbartes barockes Typenhaus sind grundsätzlich
nur bis zum Hausdurchgang des benachbarten Typenhauses denkmalrechtlich
erlaubnisfähig, da die Grundstruktur im EG erhalten werden muss. Dieses geht
nur, wenn beide Gebäude einem Eigentümer gehören.
Ladenerweiterungen mit einem eingeschossigen Anbau im Hof
oder in die Seitenflügel kann in der Regel denkmalrechtlich zugestimmt werden.
An dieser Stelle sei darauf verwiesen, dass zum Schutzgut
nicht allein das äußere Erscheinungsbild der Denkmale in der Innenstadt gehört,
sondern auch die originale Konstruktion und die Grundrisse der Einzeldenkmale
selbst gehören zum Schutzgut.
Die Prüfung von Maßnahmen zur Schaffung von größeren
Ladenflächen in Einzeldenkmalen ist in jedem Fall eine Einzelfallentscheidung.
Die Abwägungsprozesse hierzu fallen auf Grund vielfältiger baugeschichtlicher
oder konstruktionsgeschichtlicher Befunde oder auf Grund von unterschiedlichen
Überformungszuständen der Erdgeschosse sehr unterschiedlich aus.
Es bleibt jedem Denkmaleigentümer überlassen, die
Möglichkeiten einer Ladenvergrößerung durch den Bereich Stadterneuerung und
Denkmalpflege sowie durch die Bauaufsicht überprüfen zu lassen.
Dabei sind auch die Sanierungsziele zu berücksichtigen, nach
denen der zwischenzeitliche konkretisierte Anteil der Wohnnutzung auch die
Nutzbarkeit von Freiflächen erfordert.
In der „Zweiten Barocken Stadterweiterung“ sind folgende
gebäudeübergreifende Nutzungen bereits vorhanden:
1.)
Gutenbergstraße Nr.100
– Nr.102
2.)
Gutenbergstraße Nr. 20
und Nr.21
3.)
Jägerstraße Nr.33 –
Nr.34
4.)
Jägerstraße Nr.7 -
Nr.10
5.)
Jägerstraße Nr.17 -
Nr.18
6.)
Jägerstraße Nr. 13 –
14
7.)
Charlottenstraße Nr.90
- Nr.93
8.)
Friedrich Ebert Straße
Nr. 103 -104
9.)
Dortustraße Nr. 66 -
73
10.)
Mittelstraße
Nr. 11 , Nr.12 , Nr.13
11.)
Hermann
Elflein Straße Nr.15 und Nr.16 / Luisenforum
12.)
Brandenburger
Straße 5 und 6 / Luisenforum
13.)
Brandenburger
Straße Nr.1 - Nr.3 mit Schopenhauerstraße 13 ( Eckgebäude )
14.)
Brandenburger
Straße Nr.12 – Nr.13
15.)
Brandenburger
Straße Nr. 13 – Nr.14
16.)
Brandenburger
Straße Nr. 59 – Nr.60
17.)
Brandenburger
Straße Nr.21 – Nr.22
18.)
Brandenburger
Straße Nr.30 – Nr.31 mit Jägerstraße Nr.25 und Nr.24
19.)
Brandenburger
Straße Nr.35 – Nr. 36
20.)
Brandenburger
Straße Nr.46 – Nr. 47
21.)
Brandenburger
Straße Nr.14 – Lindenstraße Nr.17 ( Eckgebäude )
22.)
Friedrich
Ebert Straße Nr.94 ( Zwei Typenhäuser )
23.)
Friedrich
Ebert Straße 97 ( Zwei Typenhäuser )
Hinweis :
Die aufgeführten Beispiele Nr.10 bis Nr.23 sind eingetragene Einzeldenkmale.
Die Konkretisierung der Sanierungsziele für das
Sanierungsgebiet „2. Barocke Stadterweiterung“ wurde am 05.05.2004 durch die
Stadtverordnetenversammlung beschlossen. Darin wurde die generelle Festsetzung
eines Mindestwohnanteils von 50% pro Parzelle aufgehoben und durch für das
Gebiet differenzierte Festsetzungen ersetzt.
Teilweise liegt der Wohnanteil bei 0 %.
Die Wohnanteile sind wie folgt festgelegt:
Kein
Wohnen, bzw. nur ausnahmsweise Wohnen:
-
Brandenburger
Straße 1, 21-23, 30-31, 49-52, 72
-
Jägerstraße
12-14, 24-25
-
Gutenbergstraße
21-22
-
Dortustraße
62
Wohnanteil
kleiner 30 %:
-
Brandenburger
Straße 28–29, 47-48
-
Jägerstraße
15-17, 26-27
Wohnanteil
20 bis 30 %:
-
Brandenburger
Straße 24-27
-
Jägerstraße
18
Wohnanteil
mindestens 30 %:
-
Brandenburger
Straße 2-20, 32-33, 42-46, 53-71
-
Friedrich-Ebert-Straße
84-102
-
Dortustraße
16-18, 56-59
-
Lindenstraße
15-17. 50-53
-
Hermann-Elflein-Straße
13-15, 24-26
-
Schopenhauerstraße
14
Wohnanteil
mindestens 70%:
-
Gutenbergstraße
2-6, 109-115
-
Hermann-Elflein-Straße
5-7, 32-37
-
Lindenstraße 25-30, 35-44
-
Spornstraße 2-5
-
Dortustraße 26-27, 35
-
Bäckerstraße
2-8
-
Kleine
Gasse 1
Wohnanteil mindestens 50%:
Alle übrigen Grundstücke der 2. Barocken Stadterweiterung
In den ursprünglichen Sanierungszielen waren
parzellenübergreifende Nutzungen gänzlich ausgeschlossen. Mit der
Konkretisierung der Sanierungsziele sind sie als Ausnahmen u.a. für
Einzelhandelseinrichtungen zulässig, sofern die Belange des Denkmalschutzes
berücksichtigt werden.
Für die Grundstücke Lindenstraße 14/15, welche sich in der
Hand eines Eigentümers befinden, wurde eine solche Verbindung von Seiten des
Bereiches 491 vorgeschlagen und von Seiten des Bereiches 492 zugestimmt, aber
durch den Eigentümer abgelehnt.
Bei den Objekten Brandenburger Straße 12 bis 14, Lindenstraße
17 und Brandenburger Straße 22 – 23 wurden die genehmigten Parzellenübergriffe
zur Realisierung größerer Flächen von den Eigentümern nicht bzw. nicht
vollständig genutzt.
Bei folgenden Objekten wurden größere Läden zu mehreren
kleinen Nutzungseinheiten umgebaut :
-
Brandenburger Straße 11
-
Brandenburger Straße 32 - 33
-
Dortustraße 17
-
Dortustraße 18
- Dortustraße 58
-
Friedrich-Ebert-Straße
88
-
Jägerstraße
25
-
Lindenstraße
52
Diese Beispiele bezeugen, dass es zur Funktionsstärkung der
Innenstadt keiner „Lockerung des Denkmalschutzes“ (dies liegt, wie dargestellt
nicht in der Hoheit der Stadt) bedarf.
Die Möglichkeiten, die Gebäude bzw. Grundstücke in einem denkmalverträglichen Rahmen und entsprechend der Sanierungsziele optimal auszunutzen, sind gegeben, aber bei vielen Gebäuden durch die Eigentümer nicht genutzt worden.