Beschlussvorlage - 01/SVV/0865

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

1. Der vorliegende Investitionsplan für die Jahre 2001 bis 2005 wird als Richtlinie für        die Investitionsplanung beschlossen. Der Festsetzungsbeschluss hat folgenden    Wortlaut (siehe Anlage).

 

2. Die Finanzplanung für die Jahre 2001 bis 2005 wird zur Kenntnis genommen. Der        Beschluss über die Kenntnisnahme hat folgenden Wortlaut (siehe Anlage).  

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Erläuterung

 

Gemäß § 83 Gemeindeordnung hat die Gemeinde ihrer Haushaltswirtschaft eine fünfjährige Finanzplanung zugrunde zu legen. Das erste Planungsjahr der Finanzplanung ist das laufende Haushaltsjahr. Im Finanzplan sind Umfang und Zusammensetzung der voraussichtlichen Ausgaben und die Deckungsmöglichkeiten darzustellen. Als wesentlicher Bestandteil der Finanzplanung ist ein Investitionsprogramm aufzustellen. Das Investitionsprogramm ist von der Gemeindevertretung zu beschließen. Der Finanzplan und das Investitionsprogramm sind mit jeder Haushaltssatzung der Entwicklung anzupassen und fortzuführen.

 

Die Erfüllung des Auftrages zur Ausrichtung der Haushaltswirtschaft nach gesamtwirtschaftlichen Erfordernissen und der stetigen Aufgabenerfüllung (§ 74 GO) kann nur erreicht werden, wenn über den Zeitraum des Haushaltsjahres hinausgehende Überlegungen über die aus zukünftig notwendigen Aufgaben erwachsenden Ausgaben sowie deren Deckungsmöglichkeiten angestellt werden.

 

Der größere Zeitraum, der im Finanzplan zu erfassen ist, führt dazu, dass die Ansätze des Finanzplanes weniger genau sind als die des Haushaltsplanes. Vor allem für das letzte Jahr der Finanzplanung ergeben sich zuweilen erhebliche Abweichungen.

 

Besondere Schwierigkeiten macht die Schätzung der Einnahmen aus Zuweisungen anderer Gebietskörperschaften, insbesondere der staatlichen Zuweisungen. Ihre Höhe kann von den Gemeinden wenig zutreffend für mehrere Jahre im voraus geschätzt werden, weil sie von der künftigen Landesgesetzgebung und zum Teil sogar von Ermessensentscheidungen der staatlichen Bewilligungsbehörden abhängt. Für die Verwaltung sind hierbei die vom Land jährlich herausgegebenen Orientierungsdaten vom  24.09.2001 heranzuziehen.

 

Nach den gegenwärtigen Erkenntnissen ist nach dem Entwurf des Gemeindefinanzierungsgesetzes 2002/2003 mit steigenden Schlüsselzuweisungen im Verwaltungshaushalt zu rechnen. Dieses erfolgt jedoch zu Lasten der Investitionspauschale im Vermögenshaushalt.

 

Die stufenweise Umschichtung von Mitteln aus der Investitionspauschale lässt darauf hoffen, dass die langjährigen Forderungen nach Abschaffung von Zweckbindungen in Zukunft erfüllt werden.

Diese (richtige) Entwicklung darf sich jedoch nicht auf Umschichtungen innerhalb des GFG beschränken. Vielmehr ist die Forderung nach einer Erhöhung der Verbundmasse zu Lasten zweckgebundener Ressortmittel umzusetzen.

Die Steuerschätzung des Finanzplanungsrates vom Mai 2001 erfolgte auf der Basis des geltenden Steuerrechts. Sie berücksichtigt die finanziellen Auswirkungen der gegenüber der letzten Steuerschätzung vorgenommenen Steuerrechtsänderungen. Im Wesentlichen sind dies das Steuersenkungsgesetz vom 23. Oktober 2000 (BGBl. I S. 1433) sowie das Steuersenkungsergänzungsgesetz vom 19. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1812), das Steuer-Euroglättungsgesetz vom 19. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1790), das Gesetz zur Einführung einer Entfernungspauschale vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1918), das Gesetz zur Änderung des Eigenheimzulagengesetzes vom 19. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1810) und das Gesetz zur Regelung der Bemessungsgrundlage für Zuschlagsteuern vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1978). Es wurden auch die aufgrund des Altersvermögensgesetzes (Rentenreform) vom 26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1310) ab 2002 erwarteten Steuermindereinnahmen in die Steuerschätzung einbezogen.

 

Der vorliegende Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Familienförderung - im Wesentlichen - Anhebung des Kindergeldes für das erste und zweite Kind um je 30 DM monatlich - wird ab 2002 zu Steuermindereinnahmen führen. Dabei ist von einer Lastenverteilung zwischen Bund und Ländern im Verhältnis von 74 (Bund) zu 26 (Länder) auszugehen. Hierfür soll eine Anpassung der Umsatzsteueranteile zugunsten der Länder auf 6,40 %-Punkte erfolgen, an denen die Kommunen mit einem Anteil von 26 % beteiligt werden.

 

Der Bund wird einen Gesetzentwurf zur verstärkten Bekämpfung des Umsatzsteuermissbrauchs einbringen, der bereits ab 2002 zu Steuermehreinnahmen führen wird. Die Gemeinden sind hieran über den Gemeindeanteil an der Umsatzsteuer unmittelbar und an den Mehreinnahmen des Landes über den kommunalen Finanzausgleich mittelbar beteiligt.

 

Für das laufende Jahr ist gegenüber der Veranschlagung im Landeshaushalt von Mindereinnahmen des Landes bzw. der Verbundgrundlagen in Höhe von über 600 Mio DM auszugehen.

 

 

Bei der jetzt beschlossenen Neuregelung der Bund-/Länder-Finanzbeziehungen ist davon auszugehen, dass das Land Brandenburg aufgrund der Berücksichtigung des sog. Dünnsiedlerfaktors im Rahmen des Länderfinanzausgleichs ab dem Jahre 2005 besser gestellt sein wird.

 

Die Mittel des sog. Solidarpaktes II sollen ab dem Jahr 2005 den Ländern vollständig pauschal in Form von Sonderbedarfsbundesergänzungszuweisungen für weitere 15 Jahre zur Verfügung gestellt werden. Während die Mittel noch bis zum Jahre 2008 auf dem derzeitigen Niveau verbleiben, ist ab 2009 eine sukzessive Absenkung vorgesehen.

 

Bund und Länder sind ferner übereingekommen, die Mittel des Investitionsförderungsgesetzes Aufbau Ost bereits ab dem 1. Januar 2002 und insofern vor Auslaufen des Solidarpaktes I als Sonderbedarfsbundesergänzungszuweisungen zu gewähren.

 

Diese Daten beruhen auf den Ergebnissen der letzten Steuerschätzung vom Mai 2001 auf der Basis des geltenden Steuerrechts einschließlich der durch das Altersvermögensgesetz erwarteten Steuermindereinnahmen. Die finanziellen Auswirkungen der zweiten Stufe zur Familienförderung, der Maßnahmen zur Bekämpfung des Umsatzsteuermissbrauchs und der Neuordnung der Bund-/Länder-Finanzbeziehungen sind nach dem derzeitigen Erkenntnisstand berücksichtigt.

 

Gemeindeanteil an der Einkommensteuer

 

Für die Aufteilung des Aufkommens des Gemeindeanteils an der Einkommensteuer der Jahre 2000, 2001 und 2002 sind die Schlüsselzahlen der Verordnung zur Aufteilung des Gemeindeanteils an der Einkommensteuer und die Abführung der Gewerbesteuerumlage für die Jahre 2000, 2001 und 2002 vom 18.05.2000 (GVBl. II S. 154) maßgebend. Ab dem Jahre 2003 werden die Schlüsselzahlen nach den Ergebnissen der Einkommensteuerstatistik des Jahres 1998 überprüft und neu festgesetzt.

 

Bundesrechtliche Grundlage für den Gemeindeanteil an der Einkommensteuer und der Umsatzsteuer ist das Gesetz zur Neuordnung der Gemeindefinanzen (Gemeindefinanzreformgesetz). Mit Datum vom 4. April 2001 (BGBl. S. 482) ist eine Neufassung dieses Gesetzes bekannt gemacht worden.

 

 

 

Gemeindeanteil an der Umsatzsteuer

 

Für die Aufteilung des Gemeindeanteils an der Umsatzsteuer sind die Schlüsselzahlen zur Aufteilung des Gemeindeanteils an der Umsatzsteuer für die Haushaltsjahre 2000, 2001 und 2002 vom 30.05.2000 (GVBl. II S. 190) maßgebend. Ab dem Jahre 2003 soll die Verteilung auf einen fortschreibungsfähigen Schlüssel umgestellt werden.

 

Gewerbesteuer

 

Bei den Gewerbesteuereinnahmen ist im 1. Halbjahr 2001 gegenüber dem entsprechenden Vorjahreszeitraum insgesamt ein deutlicher Rückgang zu verzeichnen. Wegen der örtlich sehr unterschiedlichen Entwicklung wurde aufgrund der Kenntnisse der örtlichen Strukturen eine sorgfältige Schätzung vorgenommen.

Der Bund beabsichtigt mit dem sich zur Zeit in der Bundesratsabstimmung befindlichen Gesetz zur Fortentwicklung des Unternehmenssteuerrechts (Unternehmenssteuerfortentwicklungs-gesetz), eine rechtssystematische Weiterentwicklung der mit dem Steuersenkungsgesetz eingeleiteten Reform der Unternehmensbesteuerung. Es ist davon auszugehen, dass sich mit Verabschieden dieses Gesetzes unter Beachtung der von den Ländern eingebrachten Anträge insbesondere die Bemessungsgrundlagen für die Gewerbesteuer wieder erhöhen werden.

 

Gewerbesteuerumlage

 

Von den Gemeinden ist nach der zurzeit gültigen Fassung des Gemeindefinanzreformgesetzes eine Gewerbesteuerumlage abzuführen, die sich nach nachfolgenden Vervielfältigern bemisst:

 

                                    2002            2003            2004            2005   

                                         Vervielfältiger in v.H. 

Landesvervielfältiger  36            42            44            44       

Bundesvervielfältiger  30            36            38            38       

 

Abschlussbemerkung

 

Die Form des Finanzplanes ist in § 23 GemHVO geregelt. Er ist ebenso wie der Haushaltsplan in einen Verwaltungs- und Vermögenshaushalt eingeteilt und nach der für die Gruppierungsübersicht geltenden Ordnung und nach Jahren gegliedert.

Für die Aufstellung ist das Muster 20 VV GemHVO zu verwenden. Der Finanzplan wird der Gemeindevertretung vorgelegt.

Grundlage für den Finanzplan ist das Investitionsprogramm (vgl. § 83 Abs. 3 GO). Da den Investitionen auf gemeindlicher Ebene eine besondere Bedeutung zukommt, sind nach § 23 Abs. 2 GemHVO die im Planungszeitraum vorgesehenen Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen nach Jahresabschnitten getrennt im Investitionsprogramm aufzunehmen. Das Investitionsprogramm enthält die im Planungszeitraum vorgesehenen Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen. Sie sind nach Jahresabschnitten aufzunehmen. Die Teilbeträge sind bezogen auf die betreffenden Jahre und auf die einzelnen Maßnahmen wiederzugeben. Unbedeutende Maßnahmen können nach Abschnitten zusammengefasst werden. Im Investitionsprogramm werden somit die für die Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlichen Ausgaben erfasst.

 

Mit ihrer Aufnahme in das Investitionsprogramm wird die zeitliche Reihenfolge der Investitionen und -förderungsmaßnahmen sowie die Verteilung der Haushaltsmittel im Planungszeitraum festgelegt (Prioritätenfestsetzung). Nur solche Ausgaben können in das Investitionsprogramm aufgenommen werden, für die noch ein Deckungsspielraum vorhanden ist (vgl. § 23 Abs. 4 GemHVO). Aufgrund dieser besonderen Bedeutung schreiben §§ 35 Abs. 2 Nr. 17 und 83 Abs. 4 S.2 GO vor, dass das Investitionsprogramm von der Gemeindevertretung beschlossen wird.

 

Das Investitionsvolumen geht in den Jahren 2002 folgende zurück. Dieses ist zum einen auf sinkende Investitionspauschalen und zum anderen mit Beendigung der Investitionen im Zusammenhang mit der BUGA zu begründen.

 

Gem. § 83 Abs. 1 Satz 1 GO hat die Finanzplanung keine verpflichtende Bedeutung für die Gemeinde. Auch wenn die Vertretungskörperschaft den Finanzplan formell feststellt, so kann im Rahmen der Beschlussfassung über über- und außerplanmäßige Ausgaben und über einen Nachtragshaushalt von den Annahmen des Finanzplans abgewichen werden.

 

 

 

 

 

 

 

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Fazit finanzielle Auswirkungen

Ja

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