Beschlussvorlage - 07/SVV/0667

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Die Stadtverordnetenversammlung möge beschließen:

 

Auslegung des Bebauungsplanes SAN-P 11 „Block 21 - Nordbereich“ gemäß § 3 Abs. 2 BauGB.

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Erläuterung

Begründung:

 

Die Verwaltung hatte den Bebauungsplan am 04.05.2006 zum Satzungsbeschluss in die Stadtverordnetenversammlung eingereicht. Die Stadtverordnetenversammlung hatte die Vorlage in den Ausschuss für Stadtentwicklung und Bauen verwiesen.

 

Der Ausschuss für Stadtplanung und Bauen hat in seiner Sitzung am 24.05.2006 folgenden Beschlussvorschlag für die Stadtverordnetenversammlung beschlossen:

Die Stadtverordnetenversammlung möge beschließen:

1.      Das Abwägungsergebnis der Stellungnahmen zur öffentlichen Auslegung des Bebauungsplanentwurfes SAN-P 11 „Block 21 - Nordbereich“ wird gebilligt (siehe Anlage 2).

2.      Der Bebauungsplan SAN-P 11 „Block 21 - Nordbereich“ wird gem. § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung beschlossen und die dazugehörige Begründung gebilligt (siehe Anlage 3).

+ Änderungen in den textlichen Festsetzungen:

 11.              In den Kerngebieten 1 und 3 ist die allgemein zulässige Nutzung gem. § 7 Abs. 2 Nr. 3 der Baunutzungsverordnung (sonstige nicht wesentlich störende Gewerbebetriebe) nur zulässig, sofern es sich nicht um Bankfilialen oder filialisierte Finanzdienstleistungsbetriebe handelt. Einrichtungen dieser Art sind nicht zulässig (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB in Verbindung mit § 1 Abs. 5 und 9 BauNVO)

Die oben genannte Änderung der textlichen Festsetzung Nr. 11 berührt die Grundzüge der Planung.

Deshalb ist ein erneutes Bebauungsplanverfahren entsprechend der geänderten Anforderungen des neuen Baugesetzbuches durchzuführen.

Die Verwaltung hat daher die Beschlussvorlage für den Satzungsbeschluss des Bebauungsplanes zurückziehen müssen.

 

Der vorliegende Bebauungsplanentwurf beinhaltet Änderung der textlichen Festsetzung Nr. 11 und ist den geänderten Anforderungen des BauGB in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Art. 1 G zur Erleichterung von Planungsvorhaben für die Innenentwicklung der Städte vom 21.12.2006 (BGBl. I S. 3316) angepasst.

 

Der Bebauungsplan wird als Bebauungsplan der Innenentwicklung im Verfahren nach § 13a BauGB durchgeführt. Es wird gemäß § 13a Abs. 3 darauf hingewiesen, dass der Bebauungsplan im beschleunigten Verfahren ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB aufgestellt wird.

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Fazit finanzielle Auswirkungen

 

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Anlagen

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