Beschlussvorlage - 07/SVV/0667
Grunddaten
- Betreff:
-
Auslegungsbeschluss für den Bebauungsplan SAN - P 11 "Block 21 Nordbereich "
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- FB Stadterneuerung und Denkmalpflege
- Einreicher*:
- FB Stadterneuerung und Denkmalpflege
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | PA |
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Erledigt
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Stadtverordnetenversammlung der Landeshauptstadt Potsdam
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Entscheidung
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05.09.2007
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10.10.2007
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Erledigt
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Ausschuss für Stadtplanung und Bauen
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Vorberatung
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11.09.2007
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Erläuterung
Begründung:
Die
Verwaltung hatte den Bebauungsplan am 04.05.2006 zum Satzungsbeschluss in die
Stadtverordnetenversammlung eingereicht. Die Stadtverordnetenversammlung hatte
die Vorlage in den Ausschuss für Stadtentwicklung und Bauen verwiesen.
Der
Ausschuss für Stadtplanung und Bauen hat in seiner Sitzung am 24.05.2006
folgenden Beschlussvorschlag für die Stadtverordnetenversammlung beschlossen:
Die Stadtverordnetenversammlung möge beschließen:
1. Das Abwägungsergebnis
der Stellungnahmen zur öffentlichen Auslegung des Bebauungsplanentwurfes SAN-P
11 „Block 21 - Nordbereich“ wird gebilligt (siehe Anlage 2).
2. Der Bebauungsplan SAN-P
11 „Block 21 - Nordbereich“ wird gem. § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung beschlossen
und die dazugehörige Begründung gebilligt (siehe Anlage 3).
+ Änderungen in den textlichen Festsetzungen:
11.
In den Kerngebieten 1 und 3 ist die allgemein zulässige Nutzung gem. § 7 Abs. 2
Nr. 3 der Baunutzungsverordnung (sonstige nicht wesentlich störende
Gewerbebetriebe) nur zulässig, sofern es sich nicht um Bankfilialen oder
filialisierte Finanzdienstleistungsbetriebe handelt. Einrichtungen dieser Art
sind nicht zulässig (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB in Verbindung mit § 1 Abs. 5 und 9
BauNVO)
Die oben
genannte Änderung der textlichen Festsetzung Nr. 11 berührt die Grundzüge der
Planung.
Deshalb
ist ein erneutes Bebauungsplanverfahren entsprechend der geänderten
Anforderungen des neuen Baugesetzbuches durchzuführen.
Die
Verwaltung hat daher die Beschlussvorlage für den Satzungsbeschluss des
Bebauungsplanes zurückziehen müssen.
Der
vorliegende Bebauungsplanentwurf beinhaltet Änderung der textlichen Festsetzung
Nr. 11 und ist den geänderten Anforderungen des BauGB in der Fassung der
Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch
Art. 1 G zur Erleichterung von Planungsvorhaben für die Innenentwicklung der
Städte vom 21.12.2006 (BGBl. I S. 3316) angepasst.
Der
Bebauungsplan wird als Bebauungsplan der Innenentwicklung im Verfahren nach §
13a BauGB durchgeführt. Es wird gemäß § 13a Abs. 3 darauf hingewiesen, dass der
Bebauungsplan im beschleunigten Verfahren ohne Durchführung einer Umweltprüfung
nach § 2 Abs. 4 BauGB aufgestellt wird.
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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1,2 MB
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2
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(wie Dokument)
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3,4 MB
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