Antrag - 07/SVV/0569
Grunddaten
- Betreff:
-
Grundstückserschließung " Am Raubfang" in Bornim
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Antrag
- Federführend:
- Fraktion CDU
- Einreicher*:
- Fraktion CDU
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | PA |
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Erledigt
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Stadtverordnetenversammlung der Landeshauptstadt Potsdam
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Entscheidung
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05.09.2007
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10.10.2007
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07.11.2007
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Erledigt
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Ausschuss für Stadtplanung und Bauen
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Vorberatung
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11.09.2007
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25.09.2007
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Erledigt
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Ausschuss für Finanzen
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Vorberatung
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19.09.2007
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25.10.2007
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Beschlussvorschlag
Die
Stadtverordnetenversammlung möge beschließen:
Der
Oberbürgermeister wird beauftragt zu prüfen, unter welchen Voraussetzungen auf die Kostenerstattung für die
Grundstückserschließung der 10 Grundstücke „Am Raubfang “ in Bornim verzichtet
werden kann.
Dabei
sind insbesondere folgende Besonderheiten zu berücksichtigen:
Wegen
einer Hochdruckgasleitung vor diesen Grundstücken wurden diese, trotz
langjähriger Zusagen bisher als Einzige in diesem Bereich, nicht erschlossen.
Durch
die nun vorgesehene Erschließung von der Rückseite (Raubfang) sind die
Erschließungskosten auf den Grundstücken, die die Grundstückseigentümer
außerdem noch zu tragen haben, wesentlich höher als bei einer Erschließung von
der Amundsenstraße.
Erläuterung
Begründung:
Im
Ausschuss für Ordnung, Umweltschutz und Landwirtschaft im März 2007 ging es
unter anderem um die vorgesehen Abwassererschließung von 10 Grundstücken in der
Amundsenstraße. Diese Grundstücke wurden bisher abwasserseitig wegen einer zu
querenden Gashochdruckleitung
nicht erschlossen. Ab 01.01.2007 sind im Stadtgebiet die Grundstücksanschlusskosten
zu erstatten. Dies betrifft jetzt auch die o.g. Grundstücke, da diese, obwohl
seit vielen Jahren zugesagt, nicht vor dem 31.12.06 angeschlossen wurden. Die
Verwaltung gibt diese Kosten mit rund 3.000 EUR je Grundstück an.
Der Ausschuss bat die Verwaltung zu prüfen, ob ein Verzicht auf
die Kostenerstattung unter Berücksichtigung der konkreten Situation möglich
ist.
Die Verwaltung hat eine solche Prüfung zugesagt. Aus den im
Ergebnis der Prüfung ausgereichten Unterlagen geht hervor, dass die o.g.
Besonderheiten in die Prüfung nicht einbezogen wurden und insofern die
Aufgabenstellung nicht abgearbeitet wurde.