Antrag - 07/SVV/0514

Reduzieren

Beschlussvorschlag

Die Stadtverordnetenversammlung möge beschließen:

Der Oberbürgermeister wird beauftragt den Klima- und Umweltschutz in die Bauleitplanung zu integrieren. Konkrete Ziele sind in einem Klimaschutzkonzept im Einzelnen festzulegen.

 

Mögliche Festschreibungen im Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung sind bei den nächsten 5 neubauorientierten Bebauungsplanverfahren zu prüfen.

 

Die Ergebnisse der B-Pläne sind auszuwerten und deren weitere Anwendung ist zu prüfen.

Reduzieren

Erläuterung

Begründung:

Der globale Klimaschutz ist ein öffentlicher Belang, der innerhalb planerischer Abwägungsprozesse berücksichtigt werden muss und als Umsetzung für baurechtliche Festsetzungen, die dem Bundesrecht entspringen, herangezogen werden kann.

 

Nach der Novellierung des Baugesetzbuches (BauGB 2004) sieht der Gesetzgeber Regelungsmöglichkeiten zum Klimaschutz in der Bauleitplanung vor. Das BauGB 2004 hat u.a. eine entscheidende Klarstellung im § 1 Abs. 5 Satz 2 BauGB 2004: „ ... auch in Verantwortung für den allgemeinen Klimaschutz ...“ vorgenommen. Auch die Energieeffizienz ist jetzt als Belang genannt (§ 1 Abs. 6 Nr. 7 lit.f BauGB 2004)!

 

Die kommunalen Regelungsbefugnisse für den globalen Klimaschutz sind verfassungskonform. Der Bezug zum „Bodenrecht“ ist gegeben, so dass die Gesetzgebungskompetenz des Bundes besteht (Art. 74 Nr. 18 GG)! Auf der Grundlage der Bundesgesetzgebung ist Klimaschutz Teil der Planungshoheit der Kommunen und daher mit der Selbstverwaltungsgarantie des Art. 28 Abs. 2 GG vereinbar (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.01.2006, NVZ 2006, 690 ff.).

 

Aus den erweiterten Zielvorgaben folgt, dass klimaschutzbezogene Maßnahmen „städtebaulich erforderlich“ (und damit auch „städtebaulich begründet“; § 9 Abs. 1 BauGB) sein können!

 

Regelungsmöglichkeiten:

 

1.     Die Regelungen im Flächennutzungsplan (§ 5 Abs. 2 BauGB 2004) enthalten bisher keine speziellen Darstellungen für den Klimaschutz, sind aber nicht abschließend. Ergänzende Regelungen bei den Darstellungen sind möglich, soweit sie durch Bebauungspläne umsetzbar sind.

 

2.     Regelungsmöglichkeiten im B-Plan

-         § 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB 2004 – Stellung und Bauweise von Gebäuden (u.a. Südausrichtung und Abstände zur Vermeidung von Verschattungen).

-         § 9 Abs. 1 Nr. 23 lit.b BauGB 2004 – Maßnahmen zum Einsatz erneuerbarer Energien (insbesondere Solaranlagen, zur Nutzung der Photovoltaik, der Solar- und Erdwärmenutzung).

-         § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB 2004 – Festsetzungen z.B. Wärmedämmung als „bauliche und sonstige technische Vorkehrungen“ zur Vermeidung von „schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des BimSchG.

-         Planerische Abwägungen (§ 1 Abs. 7 BauGB). Hier ist vor allem die Verhältnismäßigkeit der Regelungen zu klären (Wirtschaftlichkeit, ggf. auch die Konkurrenz zu anderen Normen, wie z.B. mit der Energieeinsparverordnung (EnEV)).

-         Abschluss von städtebaulichen Verträgen nach § 11 Abs. 1 Nr. 4 BauGB 2004 - Falls eine Einigung mit den Grundstückseigentümern besteht, gibt es hier Regelungsspielräume, die über bauleitplanerische Festsetzungen hinausgehen.

 

 

Reduzieren

Fazit finanzielle Auswirkungen

 

Loading...