Mitteilungsvorlage - 07/SVV/0787

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Der Hauptausschuss nimmt zur Kenntnis:

 

Nachdem unter der DS 06/SVV/0924 – Aufsichtsratsbesetzung bei der Stadtwerke Potsdam GmbH – unter Anwendung von § 104 i.V.m. § 50 Abs. 2 und 3 GO des Landes Brandenburg entsprechend dem sog. Hare-Niemeyer-Verfahren die Sitzbeanspruchung und die namentliche Benennung aus den Fraktionen für den Aufsichtsrat der Stadtwerke Potsdam GmbH (SWP) beschlossen wurde, wird zur Kenntnis gegeben, dass als Vertreter der Arbeitnehmer:

 

Herr Michael Hormig

Herr Robert Schmidt sowie

Herr Detlef Peter

 

zu Aufsichtsratsmitgliedern in den Aufsichtsrat der Stadtwerke Potsdam GmbH bestellt sind.

 

 

 

I. Sachverhalt

 

Die Landeshauptstadt Potsdam (LHP) ist hundertprozentige Gesellschafterin der Stadtwerke Potsdam GmbH (SWP).

 

Gemäß § 9 des Gesellschaftsvertrages der SWP hat diese einen Aufsichtsrat, der aus  9 Mitgliedern besteht.

Die Mitglieder werden, soweit sie nicht als Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer nach den Vorschriften des Betriebsverfassungsgesetzes 1952 – in analoger Anwendung des Drittel-beteiligungsgesetzes - zu wählen sind, von der Landeshauptstadt Potsdam entsandt.

Aufsichtsratsvorsitzender ist der Oberbürgermeister der Landeshauptstadt Potsdam. Die übrigen Mitglieder des Gesellschafters werden unter Beachtung der geltenden Vorschriften der Gemeindeordnung für das Land Brandenburg über die Bestellung von Vertretern in Unternehmen von der Gesellschafterversammlung gewählt. (Vgl. Beschluss der SVV DS-Nr. 06/SVV/0923; Änderung des Gesellschaftsvertrages der SWP vom 31.01.2007.)

 

Die Amtszeit des Aufsichtsrates im Unternehmen SWP war mit der Gesellschafterversammlung beendet, die den Jahresabschluss 2005 festgestellt hat. Diese Gesellschafterversammlung fand am 09. Juni 2006 statt.

Die Amtszeit des Aufsichtsrates als Organ beginnt, wenn sämtliche Mitglieder die Annahme ihres Amtes gegenüber der Gesellschaft erklärt haben. Der alte Aufsichtsrat der SWP führt die Geschäfte bis zur Bildung des neuen Aufsichtsrates fort (s. § 9 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages der SWP).

 

Mit Stadtverordnetenbeschluss DS.-Nr. 06/SVV/0924 – Aufsichtsratsbesetzung bei der Stadtwerke Potsdam GmbH – vom 07. März 2007 wurde unter Anwendung von § 104 i.V.m. § 50 Abs. 2 und 3 GO des Landes Brandenburg entsprechend dem sog. Hare-Niemeyer-Verfahren die Sitzbeanspruchung und die namentliche Benennung aus den Fraktionen für den Aufsichtsrat der Stadtwerke Potsdam für die kommende Amtsperiode des Aufsichtsrates beschlossen. Die unter dieser DS benannten Aufsichtsratsmitglieder wurden der Gesellschaft seitens der Landeshauptstadt Potsdam mitgeteilt.

 

Unter der DS-Nr. 06/SVV/0924 wurde begründet und empfohlen, dass drei von neun Sitzen im Aufsichtsrat der SWP in der vergangenen Amtsperiode des Aufsichtsrates mit Arbeitnehmervertretern besetzt waren und dass diese Regelung auch für diese Amtsperiode Anwendung finden soll.

 

Nachdem die Beschlüsse 06/SVV/0924 sowie 06/SVV/0923 gefasst wurden, waren zunächst 6 der 9 Aufsichtsratsmandate benannt. In Ermangelung der Benennung der ArbeitnehmervertreterInnen für den Aufsichtsrat der SWP konnte sich der Aufsichtsrat der SWP bis dato noch nicht neu konstituieren.

Der alte Aufsichtsrat hat daher die Geschäfte bislang fortgeführt.

 

Die Vertreter der Arbeitnehmer waren bereits in der vergangenen Amtsperiode Mitglieder im Aufsichtsrat der SWP.

 

II. Rechtliche Grundlagen

 

Rechtliche Grundlagen für die Aufsichtsratsbesetzung/- nachbesetzung sind die Gemeindeordnung für das Land Brandenburg (GO), das GmbHG i.V. mit dem AktG sowie der Gesellschaftsvertrag der SWP.

 

 

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Erläuterung

 

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Fazit finanzielle Auswirkungen

Finanzielle Auswirkungen:

 

Der Landeshauptstadt Potsdam entstehen keine finanziellen Aufwendungen.

 

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