Anfrage - 01/SVV/0135

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

1. Im Rahmen der Abwägung gem. § 1 Abs. 6 BauGB wird über die Anregungen und Bedenken der Eigentümer und die Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange zur 1. Vereinffachten Änderung des Bebauungsplanes Nr. 45 "Karl-Marx-Straße" gem. § 13 BauGB entsprechend der Anlage 1 entschieden.

 

2. Die Satzung über die 1. Vereinfachte Änderung des Bebauungsplanes Nr. 45 "Karl-Marx-Straße" gem. § 13 BauGB wird beschlossen und die Begründung gebilligt.

 

 

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Erläuterung

Erfordernis :

Mit einer Einwendung machte eine Eigentümerin bekannt, dass sie einne Baumöglichkeit wünscht, die im Bebauungsplan nicht vorgesehen war. Die Prüfung der Einwendung ergab, dass dieser Erweiterung der Baumöglichkeit keine städtebaulichen Gründe entgegenstehen.

 

Beabsichtigte Änderung :

Auf dem Grundstück Virchowstr. 31, Flurstück 227/4 soll ein Baufeld für ein Wohngebäude, zweigeschossig mit 130 m² Grundflächhe eingetragen werden.

 

Begründung:

Ein Kriterium für die Bebaubarkeit der Grundstücke im Bebauungsplanbereich Bebauungsplan Nr. 45 "Karl-Marx-Straße" war das Ziel der Planung, die Baulücken zwischen den Gebäuden größer als die Gebäudebreite zu halten. Dementsprechend wurde im Bebauungsplan Nr. 45 auf dem relativ schmalen Grundstück 227/4 kein Baufeld engetragen. Aufgrund der Einwendung der Eigentümerin wurden die baulichen Möglichkeiten nochmals eingehend überprüft und man kam zu dem Schluss, dass ein Baufeld mit 9 x 12 m für einne Bebauung mit einer Grundfläche von 130 m² auf diesem Grundsstück reaalisierbar ist.

Es wird entgegen früherer Auffassung eingeschätzt, dass ein anderer Planungsgrundsatz auf jedem Grundstück über 800 m² Größe eine Baumöglichkeit zu schaffen, schhwerer wiegen sollte, als der oben genannte gestalterische Grundsatz der Baulückenbreite.

 

Änderungsentwurf:

In der Zeit vom 20.12.00 - 26.01.01 fand die Beteiligung der betroffenen Bürger gem. § 13 Baugesetzbuch, im vorliegenden Fall der benachbarten Eigentümer, sowie der betroffenen Träger öffentlicher Belange, hier die untere Denkmalbehörde und die untere Naturschutzbehörde, statt. Diese haben sich entsprechend der vorliegenden Abwägung zum Änderungsentwurf geäußert. Die beiliegende Anlage zeigt im Vergleich die Festsetzung im rechtskräftigen Bebauungsplan. Die Legende sowie die textlichen Festsetzungen dienen der Lesbarkeit des Bebauungsplanes und der Satzung zur Änderung des Änderungsentwurfes.

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Fazit finanzielle Auswirkungen

keine

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