Anfrage - 01/SVV/0135
Grunddaten
- Betreff:
-
Bebauungsplan Nr. 45 "Karl-Marx-Straße", Satzungsbeschluss zur 1. Vereinfachten Änderung gem. § 13 BauGB
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Anfrage
- Federführend:
- Oberbürgermeister
- Einreicher*:
- 61.2
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | PA |
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●
Erledigt
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Stadtverordnetenversammlung der Landeshauptstadt Potsdam
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Entscheidung
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07.03.2001
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04.04.2001
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Beschlussvorschlag
1. Im
Rahmen der Abwägung gem. § 1 Abs. 6 BauGB wird über die Anregungen und Bedenken
der Eigentümer und die Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange zur 1.
Vereinffachten Änderung des Bebauungsplanes Nr. 45 "Karl-Marx-Straße"
gem. § 13 BauGB entsprechend der Anlage 1 entschieden.
2. Die
Satzung über die 1. Vereinfachte Änderung des Bebauungsplanes Nr. 45
"Karl-Marx-Straße" gem. § 13 BauGB wird beschlossen und die
Begründung gebilligt.
Erläuterung
Erfordernis
:
Mit einer
Einwendung machte eine Eigentümerin bekannt, dass sie einne Baumöglichkeit
wünscht, die im Bebauungsplan nicht vorgesehen war. Die Prüfung der Einwendung
ergab, dass dieser Erweiterung der Baumöglichkeit keine städtebaulichen Gründe
entgegenstehen.
Beabsichtigte
Änderung :
Auf dem
Grundstück Virchowstr. 31, Flurstück 227/4 soll ein Baufeld für ein
Wohngebäude, zweigeschossig mit 130 m² Grundflächhe eingetragen werden.
Begründung:
Ein
Kriterium für die Bebaubarkeit der Grundstücke im Bebauungsplanbereich
Bebauungsplan Nr. 45 "Karl-Marx-Straße" war das Ziel der Planung, die
Baulücken zwischen den Gebäuden größer als die Gebäudebreite zu halten.
Dementsprechend wurde im Bebauungsplan Nr. 45 auf dem relativ schmalen Grundstück
227/4 kein Baufeld engetragen. Aufgrund der Einwendung der Eigentümerin wurden
die baulichen Möglichkeiten nochmals eingehend überprüft und man kam zu dem
Schluss, dass ein Baufeld mit 9 x 12 m für einne Bebauung mit einer Grundfläche
von 130 m² auf diesem Grundsstück reaalisierbar ist.
Es wird
entgegen früherer Auffassung eingeschätzt, dass ein anderer Planungsgrundsatz
auf jedem Grundstück über 800 m² Größe eine Baumöglichkeit zu schaffen,
schhwerer wiegen sollte, als der oben genannte gestalterische Grundsatz der
Baulückenbreite.
Änderungsentwurf:
In der
Zeit vom 20.12.00 - 26.01.01 fand die Beteiligung der betroffenen Bürger gem. §
13 Baugesetzbuch, im vorliegenden Fall der benachbarten Eigentümer, sowie der
betroffenen Träger öffentlicher Belange, hier die untere Denkmalbehörde und die
untere Naturschutzbehörde, statt. Diese haben sich entsprechend der
vorliegenden Abwägung zum Änderungsentwurf geäußert. Die beiliegende Anlage
zeigt im Vergleich die Festsetzung im rechtskräftigen Bebauungsplan. Die
Legende sowie die textlichen Festsetzungen dienen der Lesbarkeit des
Bebauungsplanes und der Satzung zur Änderung des Änderungsentwurfes.