Mitteilungsvorlage - 07/SVV/0988

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Die Stadtverordnetenversammlung nimmt zur Kenntnis:

 

Die Allee nach Glienicke ist eine ca. 1400 m lange, weitestgehend anbaufreie innerörtliche Verbindungsstraße mit ausgeprägtem Alleecharakter.

Nebenanlagen sind ausschließlich im Bereich der angrenzenden Wohnbebauung vorhanden. Die Breite der Fahrbahn beträgt durchschnittlich 5,50 m.

 

1.      Maßnahmen zur Zustandsverbesserung der Fahrbahn

Im August 2007 erfolgte eine Instandsetzung des Fahrbahnbelages. Schlaglöcher und Unebenheiten wurden versiegelt. Insgesamt wurde eine Dichtungsschicht aufgebracht. Zudem wurden drei Begegnungsstellen im Verlauf der Straße durch Verbreiterung der Fahrbahn hergestellt. Der Gesamtzustand der Straße ist als befriedigend einzuschätzen.

 

2.      Anlegung eines Radweges

Die bauliche Anlegung eines separaten Radweges ist aufgrund der straßenräumlichen Situation nicht möglich (Grundstücksgrenzen, Eingriffe in den Alleebestand etc.).

Die Markierung eines Radfahr- oder Radschutzstreifens ist wegen unzulänglicher Breite der Fahrbahn unzulässig.

 

3.      Geschwindigkeitsreduzierung auf 30 km/h

Die Herabsetzung der innerorts zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf 30 km/h setzt voraus, dass das allgemeine Risiko eine Beeinträchtigung der in der Straßenverkehrsordnung (StVO) genannten Rechtsgüter erheblich übersteigt.

Die Gründe für derartige Beschränkungen sind abschließend im § 45 StVO aufgeführt.

 

Neben der o.g. Verbindungsfunktion durch Aufnahme und Ableitung der Verkehre der einmündenden Erschließungsstraßen im Norden Babelsbergs kommt der Allee nach Glienicke auch eine im geringen Maße überörtlichen Funktion zu. Diese realisiert sich über die Parkbrücke nach Klein Glienicke.

 

Eine im Zusammenhang mit der Abfahrt von der Nuthestraße zur Friedrich-List-Straße  erhebliche Zunahme des Verkehrs ist nicht zu verzeichnen. So haben sich die Verkehrsmengen im Vergleich 1997 und 2007 halbiert.

Das Verkehrsaufkommen der letzten fünf Jahre ist konstant geblieben.

Eine generelle Beschränkung der Straße auf 30 km/h ist unzulässig.

Hingegen wird die Geschwindigkeit für Fahrzeuge über 7,5t wegen der unzureichenden Straßenbreite (Begegnungsfall Bus / Bus bzw. Lkw) auf 30 km/h beschränkt.

 

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Erläuterung

 

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Fazit finanzielle Auswirkungen

 

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