Beschlussvorlage - 07/SVV/0911

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Die Stadtverordnetenversammlung möge beschließen:

 

1.      Im Rahmen der Abwägung gemäß § 1 Abs. 6 BauGB wird über die Stellungnahmen der Öffentlichkeit und der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange im Rahmen der öffentlichen Auslegung entschieden (s. Anlage 2).

 

2.      Der Satzungsbeschluss des Vorhaben- und Erschließungsplans Nr. 18 „Reihenhausbebauung Kirchsteigfeld“ wird im Teilbereich der 2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 18 aufgehoben.

 

3.      Die 2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 18 „Kirchsteigfeld“ wird gemäß § 10 BauGB als Satzung beschlossen, die dazugehörige Begründung wird gebilligt (s. Anlage 3).

 

4.      Dem städtebaulichen Vertrag zur 2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 18 „Kirchsteigfeld“ wird zugestimmt (s. Anlage 4)

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Erläuterung

Begründung:

 

Kurzeinführung

 

Zusammenfassung des Abwägungsvorschlags und Empfehlung der Verwaltung

 

Anlass für die vorliegende Beschlussvorlage

 

Die Stadtverordnetenversammlung hat in ihrer Sitzung am 4.4.2007 beschlossen,  den Bebauungsplan Nr.18 „Kirchsteigfeld“ im Teilbereich Lise-Meitner-/Clara-Schumann-Straße zu ändern (DS 07/SVV/0104).

 

Gegenstand der 2. Änderung des Bebauungsplans ist  die Bebauung mit Doppel- und Reihenhäusern im südwestlichen Bereich des Kirchsteigfeldes, da die bisherige Planung mit Geschosswohnungsbau nicht mehr durchführbar ist. Die Bebauung soll in Anlehnung an die bisherige Bebauung des Kirchsteigfeldes durchgeführt werden und die begonnene Reihenhausbebauung im Nordwesten ergänzen und vervollständigen.

 

Zusammenfassung Stellungnahmen der Öffentlichkeit und der Stellungnahmen der Behörden

und sonstigen Träger öffentlicher Belange

 

Im Zeitraum vom 12. bis zum 26. Juni 2007 wurde zur 2. Änderung des Bebauungsplans die öffentliche Auslegung durchgeführt. Die Beteiligung der von der Planung berührten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange an der Bauleitplanung erfolge im Zeitraum vom 15. Juni bis 16. Juli 2007.

Die eingegangenen Stellungnahmen wurden geprüft und sind in den Abwägungsprozess eingestellt worden.

 

Stellungnahmen der Öffentlichkeit

 

Es wurden drei schriftliche Stellungnahmen abgegeben, von denen eine von 3 Einwendern unterzeichnet wurde.

Alle Stellungnahmen beziehen sich hauptsächlich auf die Kirchstraße. Es wird befürchtet, dass der Ausbau der Kirchstraße nicht als Fahrerschließung erfolgt und die südwestlich angrenzenden Grundstücke im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 51-1 „Am Silbergraben“ nicht erschlossen werden. Eine Beteiligung (des Vorhabenträgers der geplanten Bebauung) an den Erschließungskosten müsse unbedingt erfolgen, eine Verdichtung könne nicht zulasten der Eigentümer südlich der Kirchstraße gehen.

Abwägungsvorschlag

Die Ausweisung der Kirchstraße als öffentliche Verkehrsfläche ist in der 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 18 nicht geändert worden. Zusammen mit der Ausweisung des Bebauungsplanes Nr. 51-1 „Am Silbergraben“, der im Dezember 2005 festgesetzt wurde und angrenzend einen 2,75 m breiten Streifen ebenfalls als öffentliche Verkehrsfläche vorsieht, wird die Voraussetzung für eine Fahrerschließung in ausreichender Breite geschaffen.

Im städtebaulichen Vertrag zum bereits festgesetzten Bebauungsplan Nr. 18 ist die Übernahme der Kosten für die Anlage eines Fuß- und Radweges vereinbart worden. Dazu hat sich auch der Rechtsnachfolger, der jetzige Vorhabenträger verpflichtet. Im Rahmen der 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 18 wird für das Plangebiet ebenfalls ein städtebaulicher Vertrag abgeschlossen, der den Ausbau der Kirchstraße im Geltungsbereich zwischen Schinkelstraße und Clara-Schumann-Straße in einer Breite von 3,75 bis 3,80 m sichert. Die nordöstlich an der Kirchstraße gelegenen Grundstücke werden nicht über diese erschlossen, vielmehr ist hier ein Bereich ohne Ein- und Ausfahrten ausgewiesen und die Grundstücke entlang der Kirchstraße sind mit einer Hecke zu bepflanzen.

Die Ausweisungen der 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 18 bewegen sich hinsichtlich der Bebauungsdichte in dem bisher zulässigen Rahmen und stellen keine, wie von den Einwendern angenommene Verdichtung dar.

Zwischen Kirchstraße und Lise-Meitner-Straße soll eine Grünflächengestaltung vorgesehen werden.

Abwägungsvorschlag

Die Gestaltung der privaten Grünflächen ist nicht Gegenstand des Bebauungsplanes. Dennoch werden in der 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 18 „Kirchsteigfeld“ wesentliche Elemente der grünordnerischen Maßnahmen des bisherigen festgesetzten Bebauungsplanes (Baum- und Obstbaumpflanzungen, Heckenbepflanzung und einen Mindestanteil an zu pflanzenden Sträuchern) durch textliche Festsetzungen gesichert. In der öffentlichen Marie-Juchacz-Straße ist das Anpflanzen von Straßenbäumen festgesetzt.

Darüber hinaus werden Vorschläge zur Korrektur des Bebauungsplanes Nr. 51 -1 “Am Silbergraben“ hinsichtlich einer Verdichtung gemacht, die nicht Gegenstand der 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 18 sind.

Im Ergebnis führt die Abwägung der vorgebrachten Anregungen und Bedenken im Rahmen der Beteiligung der Öffentlichkeit nicht zur Änderung der 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 18.

Stellungnahme der Behörden

 

Lediglich ein Träger, die Energie und Wasser Potsdam GmbH gab Hinweise, die aber keine Auswirkung auf den Änderungsplan haben, sondern im Rahmen der Ausführungsplanung zu berücksichtigen sind. Einzelne Hinweise zur Regenwasserkanalisation und Fernwärme werden redaktionell in der Begründung Kap. 1.3.4 Technische Grundlagen, Ver- und Entsorgung aufgenommen.

In den anderen beiden Stellungnahmen zur 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 18 „Kirchsteigfeld“ wurden keine Bedenken geäußert.

 

Im Ergebnis führte die Abwägung der Stellungnahmen im Rahmen der Beteiligung der Behörden zu keiner Änderung der 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 18.

Zusammenfassung des Abwägungsvorschlags der Verwaltung zur Beteiligung der Öffentlichkeit im Rahmen der öffentlichen Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 i.V.m. § 13 a Abs. 2 (1) BauGB und Zusammenfassung des Abwägungsvorschlags der Verwaltung zur Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 BauGB

 

Entsprechend dem Abwägungsvorschlag der Verwaltung sind aus der Beteiligung der Öffentlichkeit sowie der Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange keine Änderungen der Planung erforderlich. Die Verwaltung empfiehlt daher, die Planung nicht zu ändern.

Zur Umsetzung der Planung soll der beiliegende städtebauliche Vertrag abgeschlossen werden. Mit dem Satzungsbeschluss soll für den Geltungsbereich der Planänderung zugleich der Satzungsbeschluss des Vorhaben- und Erschließungsplans Nr. 18 „Reihenhausbebauung Kirchsteigfeld“ für diesen Teilbereich aufgehoben werden.

 

Empfehlung der Verwaltung

 

Sofern dem Abwägungsvorschlag der Verwaltung zur Beteiligung der Öffentlichkeit und öffentlicher der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gefolgt wird, kann der Satzungsbeschluss zur 2. Änderung des Bebauungsplan Nr. 18 gefasst werden.

 

 

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Fazit finanzielle Auswirkungen

Finanzielle Auswirkungen für den städtischen Haushalt entstehen durch die Umsetzung des Bebauungsplans nicht. Der Erwerber hat sich zur Übernahme der Kosten für die Planungs-leistungen (externe sowie nicht hoheitliche Verwaltungsaufgaben) zur Änderung des Bebauungsplanes bereiterklärt. Des weiteren hat er sich im städtebaulichen Vertrag verpflichtet, die Herstellung der Kirchstraße im Geltungsbereich  der 2. Änderung des Bebauungsplanes vollständig zu finanzieren.

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Anlagen

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