Beschlussvorlage - 07/SVV/1041

Reduzieren

Beratungsfolge

Reduzieren

Beschlussvorschlag

Die Stadtverordnetenversammlung möge beschließen:

 

Gemäß §§ 3 und 4 der Zweiten Verordnung zur Durchführung des Baugesetzbuches (Umlegungsausschussverordnung – UmlAussV) vom 11.10.1994 (GVBI. II S. 901) werden in den Umlegungsausschuss gewählt:

 

Zum Vorsitzenden des Umlegungsausschusses wird gewählt

Name                                      Befähigung                                                 Funktion

---------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------

Wilk Mroß                           höherer verwaltungstechnischer                  Vorsitzender

                                               Verwaltungsdienst

 

durch Einzelwahl für die Dauer von 5 Jahren.

In den Umlegungsausschuss wird folgender Vertreter gewählt

Name                                       Befähigung                                                 Funktion

---------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------

Bernd Sorge                        höherer verwaltungstechnischer                  Vorsitzender

                                                Verwaltungsdienst

 

durch Einzelwahl für die Dauer von 5 Jahren.

Reduzieren

Erläuterung

Begründung:

 

Nach §§ 3 und 4 der Umlegungsausschussverordnung ist die Amtszeit der Mitglieder des Umlegungsausschusses auf fünf Jahre begrenzt. Mit Ablauf der Wahlperiode ist die Wahl der genannten Ausschussmitglieder notwendig.

 

Mit der Wahl des Vorsitzenden / des Vertreters in den Umlegungsausschuss ist die Durchführung von Umlegungsverfahren auf gesetzlicher Grundlage gesichert.

Reduzieren

Fazit finanzielle Auswirkungen

Für die Verwaltungskosten des Umlegungsausschusses wird ein Betrag von jeweils 5.000 € für das Jahr 2008 und Folgejahre bis 2011 in den Haushalt Produkt 5110100 Konto 5431590 eingestellt und steht in Abhängigkeit der jeweiligen Haushaltsbeschlüsse.

Loading...