Antrag - 01/SVV/0744

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Der Oberbürgermeister wird beauftragt, dafür Sorge zu tragen, dass Petitionen (§ 21 Gemeindeordnung), die an die Verwaltung gerichtet sind, gesondert behandelt und innerhalb der gesetzlich vorgeschriebenen Frist von vier Wochen beschieden werden.

Die Stadtverordnetenversammlung ist im Dezember 2001 über die eingeleiteten Maßnahmen zu informieren.

 

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Erläuterung

Das Petitionsrecht ist ein wichtiges demokratisches Grundrecht, das im Grundgesetz, der Landesverfassung und der Gemeindeordnung festgeschrieben ist und durch jedermann wahrgenommen werden kann. Gemäß § 21 Gemeindeordnung hat jeder das Recht, „sich in Gemeindeangelegenheiten mit Vorschlägen, Hinweisen und Beschwerden einzeln oder gemeinschaftlich an die Gemeindevertretung oder den Bürgermeister zu wenden. Der Einreicher ist innerhalb von vier Wochen über die Stellungnahme zu den Vorschlägen, Hinweisen oder Beschwerden zu unterrichten. Ist dies nicht möglich, erhält er einen Zwischenbescheid“. Während die Petitionen, die an die Stadtverordnetenversammlung gerichtet sind, in einem formalen Verfahren im Petitionsausschuss behandelt werden, ist in der Verwaltung keine gesonderte Behandlung von Petitionen vorgesehen. Das geht aus der Antwort auf die Kleine Anfrage 01/0586 hervor. Da es immer wieder Klagen wegen einer nicht fristgemäßen bzw. wegen unzureichender Beantwortung von Petitionen an die Verwaltung gibt, sollte der Oberbürgermeister für eine getrennte Erfassung und Behandlung dieser sorgen. Damit wäre es zugleich möglich, Problemschwerpunkte festzustellen und rechtzeitig entsprechende Schlussfolgerungen zu ziehen.

 

 

Dr. Hans-Jürgen Scharfenberg

Fraktionsvorsitzender

 

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