Beschlussvorlage - 07/SVV/1073

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

 Die Stadtverordnetenversammlung möge beschließen:

 

Die Stadtverordnetenversammlung stimmt überplanmäßigen Ermächtigungen für Finanzauszahlungen i.H.v. insgesamt bis zu 2.249.000 EUR für den Finanzhaushalt 2007 zu. Die Ansätze verteilen sich auf folgende Positionen:

 

  • Auszahlungen für Sach- und Dienstleistungen                                     954.900 EUR
  • Transferauszahlungen                                                                          336.900 EUR
  • Sonstige Auszahlungen                                                                        957.200 EUR

 

Zur Deckung werden nicht in Anspruch genommene Ermächtigungen für Personalauszahlungen herangezogen.

 

Der für die Deckung aus Personalauszahlungen benötigte Betrag i.H.v. 2.249.000 EUR wird gemäß § 7 Absatz 9 der Haushaltssatzung 2007 gleichzeitig entsperrt.

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Erläuterung

Begründung:

 

Mit der Einführung des doppischen Rechnungswesens in der Landeshauptstadt Potsdam zum 01.01.2007 sind zahlungswirksame Geschäftsvorfälle hinsichtlich ihrer buchhalterischen Abwicklung anders zu werten als in der Kameralistik. Im kameralen Rechnungswesen war die Fälligkeit ausschlaggebend für die Zuordnung zum Haushaltsjahr (sogenanntes Kassenwirksam­keitsprinzip).

 

Im doppischen Rechnungswesen wird nunmehr zwischen Ergebnis- und Finanzrechnung unterschieden: Der Tag der Zahlung bestimmt das in der Finanzrechnung anzusprechende Haushaltsjahr, wohingegen bei der Ergebnisrechnung auf den Zeitpunkt der Leistungserstellung bzw. –erbringung abzustellen ist. So wirkt sich z.B. eine Rechnung, die die Landeshauptstadt Potsdam im Januar 2007 für Reparaturarbeiten im Dezember 2006 erhält, unterschiedlich auf die Ergebnis- und Finanzrechnung aus. Die Inanspruchnahme der Leistung erfolgte im Dezember 2006, somit wäre der Aufwand der Ergebnisrechnung 2006 zuzuordnen. Da 2006 noch als kamerales Haushaltsjahr geführt wurde, erfolgt die Aufwandsbuchung über die Eröffnungsbilanz und der Ergebnishaushalt 2007 wird nicht berührt. Die Bezahlung der Rechnung erfolgt aber in 2007 und ist somit nach dem Grundsatz der Kassenwirksamkeit der Finanzrechnung 2007 zuzuordnen. In der Anlage 1 ist eine Aufstellung beigefügt, in der schwerpunktmäßig die entsprechenden Geschäftsvorfälle dargestellt sind.

 

Aus diesem Grunde kann es zu Abweichungen zwischen Ergebnis- und Finanzrechnung kommen. Während sich die zeitliche Verschiebung zwischen Ergebnis- und Finanzrechnung im laufenden doppischen Betrieb hinsichtlich der jährlich benötigten Ermächtigungen ausgleicht, sind im ersten doppischen Jahr zusätzliche Ermächtigungen für die Finanzrechnung nötig. Es handelt sich bei diesem Sachverhalt um einen einmaligen umstellungsbedingten Mehrbedarf in der Finanzrechnung.

 

Besonders deutlich wird dies im Zusammenhang mit der Aufstellung der Eröffnungsbilanz. Hier sind u.a. sämtliche Verbindlichkeiten auszuweisen, die zum Bilanzstichtag ihrem Grunde und ihrer Höhe nach feststehen. Einerseits fließen damit die sogenannten Kassenausgabereste der (kameralen) Jahresrechnung ein, darüber hinaus sind natürlich zum Bilanzstichtag weitere Verbindlichkeiten vorhanden gewesen, deren Rechnungslegung jedoch erst im Haushaltsjahr 2007 stattfand. Diese „neuen“ Rechnungen werden in der Eröffnungsbilanz als Verbindlichkeit ausgewiesen und verringern damit das Eigenkapital der Landeshauptstadt Potsdam. Da die Bezahlung dieser Rechnungen in 2007 erfolgt bzw. bereits erfolgte, wird die Finanzrechnung 2007 mit diesen Beträgen belastet, ohne die Ergebnisrechnung zu berühren.

 

Das Ministerium des Inneren des Landes Brandenburg hat sich im Rahmen des Landesprojektes doppik.kom.bb speziell auch mit der Thematik Rückstellungen und Verbindlichkeiten im Ergebnishaushalt der Folgejahre beschäftigt und sich dazu im November 2007 wie folgt geäußert. „Bei Überweisung der entsprechenden Finanzmittel wird die Verbindlichkeit zu Lasten der Liquidität wieder ausgebucht. Dabei wird der Ergebnishaushalt nicht mehr berührt, d.h. auch hier erfolgt die Ergebnisbelastung zum Zeitpunkt der Entstehung der Zahlungsverpflichtung und nicht erst zum Zeitpunkt der tatsächlichen Zahlung.“ Es ist daher sachgerecht, wenn im doppischen Haushalt für in der Eröffnungsbilanz auszuweisende Verbindlichkeiten „nur“ noch eine der daraus folgenden Fälligkeit entsprechende Liquiditätsbelastung erfolgt.

 

Zur Ermittlung der Höhe dieses Mehrbedarfes wurden die Vortragsbuchungen der Eröffnungsbilanz, speziell die Verbindlichkeiten betreffend, herangezogen. Im Ergebnis ist festzustellen, dass bei den Finanzauszahlungen ein Mehrbedarf in Höhe von bis zu 2.249.000 EUR besteht.

 

Die Stadtverordnetenversammlung hat in Bezug auf den Finanzhaushalt mit der Haushaltssatzung

·         unmittelbar die Festsetzungen der Höhe der Einzahlungen und Auszahlungen und

·         mittelbar die Kontengruppen des Gesamtfinanzhaushaltes beschlossen.

 

Eine weitere planerische Untergliederung wurde nicht beschlossen.  Eine Auszahlungsermächtigung ist somit erforderlich, wenn Ansätze der Kontengruppe des Gesamtfinanzhaushaltes überschritten werden. Gleichzeitig gelten die Grenzen für erhebliche und unerhebliche über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen.

 

Aufgrund der Höhe der erforderlichen überplanmäßigen Auszahlungsermächtigungen ist gemäß § 7 Absatz 1 der Haushaltssatzung 2007 die Zuständigkeit der Stadtverordnetenversammlung gegeben,  da die dort festgelegte Erheblichkeitsgrenze von 300.000,- EUR deutlich überschritten wird.

 

Eine Nachtragssatzung ist gemäß den Regelungen des § 7 Absatz 4 der Haushaltssatzung 2007 nicht erforderlich, da die dort festgelegte Erheblichkeitsgrenze (1% der gesamten Auszahlungen = 4,5 Mio. EUR) nicht erreicht wird.

 

Die Deckung dieser Auszahlungsermächtigungen erfolgt aus der Position Personalauszahlungen.

 

 

 

 

 

 

 

Aufgrund der gem. § 7 Absatz 9 verhängten Bewirtschaftungssperre war auch im Bereich der Personalaufwendungen/-auszahlungen ein/e Minderaufwand/-auszahlung in Höhe von 5% als Vorgabe zu erreichen. Nach derzeitiger Einschätzung kann diese Vorgabe für den Gesamthaushalt erreicht werden. Demzufolge werden für Personalauszahlungen im Haushaltsjahr 2007 nach aktueller Hochrechnung Auszahlungsermächtigungen in der genannten Höhe nicht in Anspruch genommen und können hier zur Deckung der zusätzlich benötigten Finanzauszahlungen verwendet werden. Die Inanspruchnahme als Deckungsmittel bedingt zugleich die vollständige Entsperrung der benötigten Mittel im Sinne des § 7 Absatz 9 der Haushaltssatzung 2007.

 

Das Rechnungsprüfungsamt stimmt dem Verfahren zu und bestätigt die grundsätzliche Unabweisbarkeit der Auszahlungen entsprechend § 81 GO-Doppik Bbg.

 

 

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Fazit finanzielle Auswirkungen

Finanzielle Auswirkungen:

 

Die Auszahlungsermächtigungen des Finanzhaushaltes 2007 sind in den folgenden Positionen zu erhöhen:

 

  • Auszahlungen für Sach- und Dienstleistungen
  • Transferauszahlungen
  • Sonstige Auszahlungen

 

Die Deckung erfolgt aus der Position Personalauszahlungen. Mit der Haushaltssatzung 2007 - § 7 Absatz 9 – wurde für alle Aufwendungen eine Bewirtschaftungssperre von 5% beschlossen. Für den Bereich der Personalaufwendungen konnte diese Vorgabe eingehalten werden, so dass die benötigten Finanzauszahlungsmittel i.H.v. 2.249.000 EUR zur Verfügung stehen.

 

Mit dem o.g. Vorgehen ist das Ziel verbunden, keinen größeren als den mit dem Haushaltsplan 2007 vorgesehenen Fehlbetrag im Finanzhaushalt zu erreichen. Für den Gesamtfinanzhaushalt der Landeshauptstadt Potsdam ergibt sich damit im Saldo keine Veränderung, der Saldo aus laufender Verwaltungstätigkeit beträgt weiterhin –9.215.700 EUR.

 

Änderungen im Ergebnishaushalt sind damit nicht verbunden.

 

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