Beschlussvorlage - 07/SVV/1097
Grunddaten
- Betreff:
-
Änderung des Verfahrens zu externen Stellenbesetzungen
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- GB Zentrale Steuerung und Service
- Einreicher*:
- Servicebereich Verwaltungsmanagement
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | PA |
---|---|---|---|---|
●
Erledigt
|
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Hauptausschuss
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Entscheidung
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12.12.2007
|
Beschlussvorschlag
Der
Hauptausschuss möge beschließen:
Im Anschluss an DS SVV 96/0219/1 vom 08.05.1996 und DS
Hauptausschuss 01/061 vom 31.01.2001 wird das Verfahren zu externen Besetzungen
von Stellen geändert.
Die Personalauswahl darf in folgenden Fällen extern und
intern ohne Einzel-Genehmigung durch den Hauptausschuss erfolgen:
1.
Einstellungen
im Rahmen des Besetzungskorridors bei Stellen des gehobenen Verwaltungsdienstes
gem. Stellenplanverfügung 2005 - 2008
2.
Nachbesetzungen
im Rahmen von Altersteilzeitverträgen
3.
befristete
Einstellungen als Krankheitsvertretung bzw. als Ersatz für Beschäftigte mit
Freistellungszeiten gem. Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG)
4.
befristete
Einstellungen, bei denen überwiegend (mindestens zu 75 Prozent) oder ganz die
Finanzierung durch Dritte erfolgt
Erläuterung
Begründung:
Mit Beschluss DS 96/0219/1 vom
08.05.1996 wurde der Oberbürgermeister beauftragt, im Falle der Notwendigkeit,
Stellen extern auszuschreiben, die Zustimmung des Hauptausschusses einzuholen.
Der Beschluss wurde durch den Hauptausschuss am 31.01.2001 (DS 01/061)
dahingehend modifiziert, dass bei der externen Nachbesetzung von Beschäftigten,
die Altersteilzeit in Anspruch nehmen, die Zustimmung des Hauptausschusses
nicht erforderlich ist.
Die Stadtverordnetenversammlung
begründete den Beschluss seinerzeit mit der Sorge darüber, dass angesichts der,
so wörtlich „desolaten“ Haushaltssituation, unvertretbar viele Einstellungen in
den Jahren 1994 und 1995 vorgenommen worden seien.
Aufgrund der bei der Stadt
bestehenden Regelungen besteht die Notwendigkeit für eine Genehmigungspflicht
durch den Hauptausschuss bei externen Besetzungen trotz nach wie vor
bestehender angespannter Haushaltssituation nur noch in eingeschränktem Maße.
Seit inzwischen 10 Jahren besteht ein Einstellungsstopp bei der
Landeshauptstadt Potsdam. Dieser ist Bestandteil der gültigen
Stellenplanverfügung des Oberbürgermeisters (2005-2008) und hat mit weiteren
den Personalkostenanstieg begrenzenden Maßnahmen Eingang in das
Haushaltssicherungskonzept gefunden (vgl. Ziff. 3.1.1. und 3.1.2. des HSK 2007
– 2010). Externe Besetzungen erfolgen seit dieser Zeit nur in den durch
die Stadtverordnetenversammlung zugelassenen bzw. durch den Hauptausschuss
genehmigten Fällen bzw. in Form der Übernahme von bei der Landeshauptstadt
erfolgreich ausgebildeten Beschäftigten.
Ein qualifiziertes Ermessen der
Mitglieder des Hauptausschusses bei der Entscheidung über externe
Ausschreibungen besteht aber faktisch nicht in den Fällen, bei denen die Notwendigkeit der externen Besetzung
offensichtlich ist bzw. die Eigenverantwortlichkeit der Fachbereiche bei der
Wahrnehmung ihrer Produktverantwortung keine andere Entscheidung zulässt. Es
handelt sich dabei neben den Altersteilzeitnachbesetzungen um
Vertretungsbesetzungen für Beschäftigte, die zur Erziehung bzw. Betreuung ihrer
Kinder zeitweilig ihre Tätigkeit bei der Stadtverwaltung zulässigerweise nicht
ausüben (Freistellungen nach Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz – BEEG)
sowie für Beschäftigte, die aus
Krankheitsgründen längerfristig ihre Tätigkeit nicht ausüben können.
Es wird daher folgendes Verfahren
mit Wirkung vom 01.01.2008 vorgeschlagen:
- Bei weiterhin bestehendem Einstellungsstopp entfällt die
Genehmigungspflicht bei im Ausnahmefall zugelassenen externen Besetzungen
durch den Hauptausschuss.
- Externe Besetzungen, die im Ausnahmefall gem. Nr. 1 ohne
Genehmigungspflicht des Hauptausschusses zugelassen sind, sind
Einstellungen, an denen ein dringendes dienstliches Interesse besteht.
Dringende dienstliche Interessen sind insbesondere
·
bei
Vorliegen der Voraussetzungen die Nutzung des jährlichen Einstellungskorridors für
den gehobenen Dienst gem. Stellenplanverfügung 2005 – 2008 durch die
Fachbereiche, die über mittelfristige Personalplanungen verfügen. Das
vergleichsweise aufwändige Verfahren der Genehmigungspflicht durch den
Hauptausschuss steht einer schnellen und flexiblen Stellenbesetzung in diesen
Fällen entgegen.
·
Nachbesetzungen
im Rahmen von Altersteilzeitverträgen, weil hierdurch der Anspruch auf die
Zahlung von Fördermitteln durch die Bundesagentur für Arbeit ermöglicht wird.
·
befristete
Einstellungen als Krankheitsvertretung bzw. als Ersatz für Beschäftigte mit
Freistellungszeiten gem. BEEG. Die Besetzungsdringlichkeit besteht hier
regelmäßig aufgrund des nicht planbaren krankheitsbedingten Ausfalls von
Beschäftigten.
·
Einstellungen,
bei denen überwiegend oder ganz die Finanzierung durch Dritte erfolgt,
Die
Verwaltung verpflichtet sich, zum Jahresende, beginnend mit dem Jahr 2008 bis
auf Widerruf durch den Hauptausschuss diesem Gremium die Zahl, Verteilung und
Wertigkeit der auf der Grundlage dieses Beschlusses vorgenommen externen
Besetzungen schriftlich zu berichten.