Beschlussvorlage - 07/SVV/1097

Reduzieren

Beratungsfolge

Reduzieren

Beschlussvorschlag

Der Hauptausschuss möge beschließen:

 

Im Anschluss an DS SVV 96/0219/1 vom 08.05.1996 und DS Hauptausschuss 01/061 vom 31.01.2001 wird das Verfahren zu externen Besetzungen von Stellen geändert.

 

Die Personalauswahl darf in folgenden Fällen extern und intern ohne Einzel-Genehmigung durch den Hauptausschuss erfolgen:

 

1.      Einstellungen im Rahmen des Besetzungskorridors bei Stellen des gehobenen Verwaltungsdienstes gem. Stellenplanverfügung 2005 - 2008

2.      Nachbesetzungen im Rahmen von Altersteilzeitverträgen

3.      befristete Einstellungen als Krankheitsvertretung bzw. als Ersatz für Beschäftigte mit Freistellungszeiten gem. Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG)

4.      befristete Einstellungen, bei denen überwiegend (mindestens zu 75 Prozent) oder ganz die Finanzierung durch Dritte erfolgt

 

Reduzieren

Erläuterung

Begründung:

 

 

Mit Beschluss DS 96/0219/1 vom 08.05.1996 wurde der Oberbürgermeister beauftragt, im Falle der Notwendigkeit, Stellen extern auszuschreiben, die Zustimmung des Hauptausschusses einzuholen. Der Beschluss wurde durch den Hauptausschuss am 31.01.2001 (DS 01/061) dahingehend modifiziert, dass bei der externen Nachbesetzung von Beschäftigten, die Altersteilzeit in Anspruch nehmen, die Zustimmung des Hauptausschusses nicht erforderlich ist.

 

Die Stadtverordnetenversammlung begründete den Beschluss seinerzeit mit der Sorge darüber, dass angesichts der, so wörtlich „desolaten“ Haushaltssituation, unvertretbar viele Einstellungen in den Jahren 1994 und 1995 vorgenommen worden seien.

 

Aufgrund der bei der Stadt bestehenden Regelungen besteht die Notwendigkeit für eine Genehmigungspflicht durch den Hauptausschuss bei externen Besetzungen trotz nach wie vor bestehender angespannter Haushaltssituation nur noch in eingeschränktem Maße. Seit inzwischen 10 Jahren besteht ein Einstellungsstopp bei der Landeshauptstadt Potsdam. Dieser ist Bestandteil der gültigen Stellenplanverfügung des Oberbürgermeisters (2005-2008) und hat mit weiteren den Personalkostenanstieg begrenzenden Maßnahmen Eingang in das Haushaltssicherungskonzept gefunden (vgl. Ziff. 3.1.1. und 3.1.2. des HSK 2007 – 2010). Externe Besetzungen erfolgen seit dieser Zeit nur in den durch die Stadtverordnetenversammlung zugelassenen bzw. durch den Hauptausschuss genehmigten Fällen bzw. in Form der Übernahme von bei der Landeshauptstadt erfolgreich ausgebildeten Beschäftigten.

Ein qualifiziertes Ermessen der Mitglieder des Hauptausschusses bei der Entscheidung über externe Ausschreibungen besteht aber faktisch nicht in den Fällen, bei denen die Notwendigkeit der externen Besetzung offensichtlich ist bzw. die Eigenverantwortlichkeit der Fachbereiche bei der Wahrnehmung ihrer Produktverantwortung keine andere Entscheidung zulässt. Es handelt sich dabei neben den Altersteilzeitnachbesetzungen um Vertretungsbesetzungen für Beschäftigte, die zur Erziehung bzw. Betreuung ihrer Kinder zeitweilig ihre Tätigkeit bei der Stadtverwaltung zulässigerweise nicht ausüben (Freistellungen nach Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz – BEEG) sowie  für Beschäftigte, die aus Krankheitsgründen längerfristig ihre Tätigkeit nicht ausüben können.

Es wird daher folgendes Verfahren mit Wirkung vom 01.01.2008 vorgeschlagen:

 

  1. Bei weiterhin bestehendem Einstellungsstopp entfällt die Genehmigungspflicht bei im Ausnahmefall zugelassenen externen Besetzungen durch den Hauptausschuss.

 

  1. Externe Besetzungen, die im Ausnahmefall gem. Nr. 1 ohne Genehmigungspflicht des Hauptausschusses zugelassen sind, sind Einstellungen, an denen ein dringendes dienstliches Interesse besteht. Dringende dienstliche Interessen sind insbesondere

·         bei Vorliegen der Voraussetzungen die Nutzung des jährlichen Einstellungskorridors für den gehobenen Dienst gem. Stellenplanverfügung 2005 – 2008 durch die Fachbereiche, die über mittelfristige Personalplanungen verfügen. Das vergleichsweise aufwändige Verfahren der Genehmigungspflicht durch den Hauptausschuss steht einer schnellen und flexiblen Stellenbesetzung in diesen Fällen entgegen.

·         Nachbesetzungen im Rahmen von Altersteilzeitverträgen, weil hierdurch der Anspruch auf die Zahlung von Fördermitteln durch die Bundesagentur für Arbeit ermöglicht wird.

·         befristete Einstellungen als Krankheitsvertretung bzw. als Ersatz für Beschäftigte mit Freistellungszeiten gem. BEEG. Die Besetzungsdringlichkeit besteht hier regelmäßig aufgrund des nicht planbaren krankheitsbedingten Ausfalls von Beschäftigten.

·         Einstellungen, bei denen überwiegend oder ganz die Finanzierung durch Dritte erfolgt,

 

Die Verwaltung verpflichtet sich, zum Jahresende, beginnend mit dem Jahr 2008 bis auf Widerruf durch den Hauptausschuss diesem Gremium die Zahl, Verteilung und Wertigkeit der auf der Grundlage dieses Beschlusses vorgenommen externen Besetzungen schriftlich zu berichten.

Reduzieren

Fazit finanzielle Auswirkungen

 

Nein

Loading...