Große Anfrage - 07/SVV/1028

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Die Beantwortung der kleinen Anfrage (Bauvorhaben Menzelstr. 9/Schwanenallee; Drucksache Nr. 07/SVV/0745) ist unbefriedigend. Die Antworten weichen dem Kern der Fragen aus und widersprechen sich inhaltlich. Die Frage nach den Grundlagen zur Genehmigung des Bauvorhabens drängt sich beim Studium der Bauakte auf.

 

1999 hat der Bauherr einen Vorbescheidsantrag gestellt. Zu diesem Zeitpunkt lag der B-Plan-Entwurf von 1998 bereits aus. Entgegen des damals rechtsgültigen B-Plans sollte im Bereich der nördlichen Berliner Vorstadt eine moderate Nachverdichtung erfolgen. Der Vorbescheidsantrag wurde auf der Basis des § 34 geprüft. Stellungsnahmen der Zustimmungsbeteiligten wurden eingeholt. Die Stellungsnahmen waren kontrovers. Der Vorbescheidsantrag wurde trotzdem positiv beschieden. Der auf der Basis des Vorbescheidsantrags gestellte Bauantrag wurde mit dem Vermerkt „ungeprüft“ positiv beschieden, obwohl er gerade hinsichtlich der Dichte unübersehbar gegenüber des Vorbescheidsantrags verändert wurde. Die GFZ wurde erhöht. Die Ziele des B-Plans wurden von 1998 bis 2004 zum Teil heftig diskutiert. Nach diesem Prozess veränderte sich die Zielsetzung des B-Plans. Die vormals moderate Nachverdichtung wurde noch einmal drastisch reduziert – zahlreiche Baufelder wurden aus dem B-Plan herausgenommen und die Nachverdichtung wurde noch restriktiver ausgelegt. Der neue Bauantrag wurde 2005 eingereicht und genehmigt, obwohl er nicht mit den Zielen des B-Plans übereinstimmte wurde er mit dem Hinweis auf den positiv beschiedenen Vorbescheidantrag von 1999 nach § 34 BauGB genehmigt. Dies geschah, obwohl die veränderte Zielsetzung im B-Plan bereits bearbeitet war.

 

Wir fragen den Oberbürgermeister:

 

1.        Warum wurde der Antrag nicht folgerichtig nach § 33 BauGB beschieden?

2.    Warum wurde vom B-Planentwurf und vom B-Plan abgewichen (Der B-Planentwurf sah eine 2 ½ -geschossige und der B-Plan eine 3-geschossige Bebauung vor. Gebaut wurden wie genehmigt 4 Geschosse)?

3.        Die Berechnungen nach § 19 BauNVO lassen eine Prüfung anhand der ausgeführten Bebauung und die eingereichten Planunterlagen nicht zu. Warum wurde der neue Antrag weder auf seine GRZ noch auf seine GFZ überprüft?

4.    Auf welcher Gesetzesgrundlage wurde auf eine Prüfung der Geschossigkeit und Dichte verzichtet?

5.    Die genehmigende Behörde argumentiert bei der Genehmigung nach § 34 mit der Einpassung des Bauvorhabens in den Charakter der Bebauung der Menzelstraße, da das Baugrundstück postalisch zur Menzelstraße gehört. Mit „Einpassung in die Umgebung“ sind aber der „stadträumliche und landschaftsbezogene Kontext“ sowie der „Charakter der Bebauung“ gemeint. Die für diese Bebauung vorrangige Seite ist zweifellos die der Schwanenallee. Hier stellt sich die Bebauung 1 ½ Geschosse höher dar als die sonstige Bebauung. Ein wesentliches Merkmal ist die Ausbildung der Dachform im Kontext zur umgebenden Bebauung.
Warum ist dieser Sachverhalt nicht im Genehmigungsverfahren berücksichtigt worden?

6.      Warum wurde die Stellungnahme von der Stiftung Schlösser und Gärten zum Vorbescheidsantrag jedoch nicht zur ausgeführten Planung eingeholt, obwohl sich die Bauvorlagen deutlich unterschieden?

7.      Teilt der Oberbürgermeister die Auffassung, dass hier eine unzulässige Begünstigung des Bauherren vorliegt?

8.      Warum wurde den wiederholten Hinweisen als auch der öffentlicher Kritik seitens der Stiftung Preussischer Schlösser und Gärten sowie der Bevölkerung nicht vehement nachgegangen?

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Erläuterung

 

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Fazit finanzielle Auswirkungen

 

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Anlagen

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