Mitteilungsvorlage - 08/SVV/0129
Grunddaten
- Betreff:
-
Grundstückserschließung "Am Raubfang"
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Mitteilungsvorlage
- Federführend:
- Fachbereich Grün- und Verkehrsflächen
- Einreicher*:
- Oberbürgermeister, FB Grün- und Verkehrsflächen
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | PA |
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Erledigt
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Stadtverordnetenversammlung der Landeshauptstadt Potsdam
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Anhörung
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05.03.2008
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Beschlussvorschlag
Die
Stadtverordnetenversammlung nimmt zur Kenntnis:
Das
Prüfergebnis zu o. g. Drucksache.
- Ausgangssituation
Bei den
betroffenen Grundstücken handelt es sich um derzeit dezentral entsorgte
Grundstücke zwischen der Amundsenstraße und der Straße „Am Raubfang“.
Der Bau
einer zentralen Schmutzwasserleitung wurde durch die Landeshauptstadt Potsdam im
Zusammenhang mit dem Bau der Trinkwasserleitung in der Straße „Am Raubfang“ für
das Jahr 2007 in Erwägung gezogen. Die EWP GmbH wurde mit den dazu notwendigen
Vorplanungen und Kostenschätzungen beauftragt. Entsprechend der Beschlusslage
in der SVV sind diese Investitionen durch den Hauptausschuss zu bestätigen.
Dies erfolgte erst im November 2007.
- Rechtslage
Die Landeshauptstadt Potsdam ist als abwasserbeseitigungspflichtige Körperschaft für den Bau und den Betrieb der notwendigen Anlagen und Einrichtungen verantwortlich. Dabei ist sie an die für diesen Bereich geltenden Rechtsvorschriften gebunden. Maßgeblich sind hier das Wassergesetz Brandenburg, die Gemeindeordnung sowie das Kommunalabgabengesetz.
Basierend auf den vorgenannten Rechtsvorschriften wurden die
satzungsrechtlichen Regelungen für die zentrale öffentliche
Abwasserbeseitigungsanlage der Landeshauptstadt Potsdam durch die SVV erlassen.
Hierin wurde auch die Rechtsstellung der
Grundstücksanschlüsse festgeschrieben. Diese gelten als Betriebsanlage des
Entsorgers und sind nicht Bestandteil der zentralen öffentlichen Anlage. Durch
diese Definition unterliegen die Kostenregelungen dem § 10 des
Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg (KAG). Danach ist der Aufwand
für die Herstellung, Erneuerung, Veränderung und Beseitigung von den
Grundstückseigentümern des jeweiligen Grundstückes zu tragen.
Diesem Grundsatz entsprechend wurde durch die SVV vom
03.03.2004 die Satzung über die Erhebung eines Kostenersatzes für
Abwassergrundstücksanschlüsse beschlossen. Die mit der 1. Änderungssatzung vom
15.11.2004 beschlossene Übergangsregelung zur Kostenbefreiung für einzelne
Grundstücke im Rahmen von Investitionsvorhaben lief mit dem 31.12.2006 aus.
Seit dem 1.1.2007 unterliegen nunmehr alle Maßnahmen zur
erstmaligen Herstellung von Grundstücksanschlüssen im gesamten Stadtgebiet in
gleichem Maße der Kostenersatzpflicht.
Auf Anregung des Ausschusses für Ordnung, Umwelt und
Landwirtschaft wurde durch die Stadtverwaltung eine Prüfung der Sachlage
durchgeführt. Die rechtliche Bewertung der Frage der Erhebungspflicht des
Kostenersatzes erfolgte durch den Fachanwalt Dr. Becker, Mitautor der
Kommentierung zum Kommunalabgabengesetz Brandenburg. Das Prüfergebnis wurde dem
Ausschuss zur Kenntnis gegeben.
Herr Dr. Becker verwies in seinem Schreiben vom 02.04.2007
auf die Verpflichtung zur Erhebung des Kostenersatzes.
Für die Beurteilung des Vorganges erfolgte unter voller
Kenntnis der Sachlage und der örtlichen Gegebenheiten (z. B. das Vorhandensein
einer Gashochdruckleitung in der Amundsenstr.).
Nunmehr liegt die Drucksache 07/SVV/0569 vor, die in der
Begründung darauf verweist, dass die Kosten für den Anschluss über die Straße
„Am Raubfang“ erhebliche Mehrkosten für die betroffenen Grundstückseigentümer
mit sich bringen wird.
Dazu kann entgegnet werden, dass die örtliche Anordnung der
öffentlichen Entsorgungsleitung keinen Einfluss auf die Höhe des Kostenersatzes
hat. Es ist unerheblich, ob sich diese in der Amundsenstraße oder der Straße
„Am Raubfang“ befindet. Die Kosten, die mit der Herstellung der öffentlichen
Leitung einhergehen, sind für den Kostenersatz nicht maßgeblich. Hier kommt es
allein auf den Aufwand an, der mit den Grundstücksanschlüssen im Zusammenhang
steht.
Bisher wurde der Kostenersatz nach tatsächlichem Aufwand
abgerechnet. Mit dem 1.1.2008 wird dies durch sogenannte Einheitssätze
erfolgen. Die entsprechende neue Abwasserbeseitigungssatzung ist am 5.12.2007
durch die SVV beschlossen worden. Es wird somit vor Beginn der Maßnahme möglich
sein, in Abhängigkeit von den zu verlegenden Anschlusslängen, den Kostenersatz
für jedes Grundstück zu ermitteln. Dies wird im Rahmen des Anhörungsverfahrens
dann auch jedem Grundstückseigentümer mitgeteilt, so dass die finanzielle
Disposition möglich ist.
Der Kostenersatz selber stellt eine Gegenleistung für den
durch die Stadt vermittelten wirtschaftlichen Vorteil für das einzelne
betroffene Grundstück dar. Der Verzicht auf die Erhebung dieser Abgabe und
somit die Finanzierung durch Steuern würde den Grundstückseigentümern einen
zusätzlichen Sondervorteil auf Kosten der Allgemeinheit – also unentgeltlich –
bringen. Dies stände im Widerspruch zum allgemeinen Gleichheitsgrundsatz und
würde einer Privilegierung gleichkommen.
Die Privilegierung einzelner Gruppen von Abgabenpflichtigen
ist jedoch unzulässig.
Somit besteht die Verpflichtung, den mit den Maßnahmen an
den Grundstücksanschlüssen verbundenen Aufwand von den Bevorteilten (hier den
Grundstückseigentümern) zu erheben. Dies ergibt sich u. a. aus § 10 KAG und den
haushaltsrechtlichen Festlegungen (vergl. hierzu Becker in:
Becker/Benedens/Deppe/Düwel/Kluge/Liedtke/Schmidt, KAG, Stand März 2007, § 8
Rn. 49).
Aufgrund des vorstehend skizzierten rechtlichen Rahmens
erscheint eine „Nichterhebung“ des Kostenersatzes nur im Rahmen von
Erlass-Entscheidungen nach § 12 Abs. 1 Nr. 5 KAG i. V. m. § 227 AO im
Einzelfall denkbar, die jedoch auf sachlichen oder persönlichen
Unbilligkeitstatbeständen beruhen. Hierbei sind die entsprechenden
Erlassvorschriften zu beachten.