Mitteilungsvorlage - 08/SVV/0129

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Die Stadtverordnetenversammlung nimmt zur Kenntnis:

 

Das Prüfergebnis zu o. g. Drucksache.

 

 

  1. Ausgangssituation

 

Bei den betroffenen Grundstücken handelt es sich um derzeit dezentral entsorgte Grundstücke zwischen der Amundsenstraße und der Straße „Am Raubfang“.

 

Der Bau einer zentralen Schmutzwasserleitung wurde durch die Landeshauptstadt Potsdam im Zusammenhang mit dem Bau der Trinkwasserleitung in der Straße „Am Raubfang“ für das Jahr 2007 in Erwägung gezogen. Die EWP GmbH wurde mit den dazu notwendigen Vorplanungen und Kostenschätzungen beauftragt. Entsprechend der Beschlusslage in der SVV sind diese Investitionen durch den Hauptausschuss zu bestätigen. Dies erfolgte erst im November 2007.

 

  1. Rechtslage

 

Die Landeshauptstadt Potsdam ist als abwasserbeseitigungspflichtige Körperschaft für den Bau und den Betrieb der notwendigen Anlagen und Einrichtungen verantwortlich. Dabei ist sie an die für diesen Bereich geltenden Rechtsvorschriften gebunden. Maßgeblich sind hier das Wassergesetz Brandenburg, die Gemeindeordnung sowie das Kommunalabgabengesetz.

Basierend auf den vorgenannten Rechtsvorschriften wurden die satzungsrechtlichen Regelungen für die zentrale öffentliche Abwasserbeseitigungsanlage der Landeshauptstadt Potsdam durch die SVV erlassen.

 

Hierin wurde auch die Rechtsstellung der Grundstücksanschlüsse festgeschrieben. Diese gelten als Betriebsanlage des Entsorgers und sind nicht Bestandteil der zentralen öffentlichen Anlage. Durch diese Definition unterliegen die Kostenregelungen dem § 10 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg (KAG). Danach ist der Aufwand für die Herstellung, Erneuerung, Veränderung und Beseitigung von den Grundstückseigentümern des jeweiligen Grundstückes zu tragen.

Diesem Grundsatz entsprechend wurde durch die SVV vom 03.03.2004 die Satzung über die Erhebung eines Kostenersatzes für Abwassergrundstücksanschlüsse beschlossen. Die mit der 1. Änderungssatzung vom 15.11.2004 beschlossene Übergangsregelung zur Kostenbefreiung für einzelne Grundstücke im Rahmen von Investitionsvorhaben lief mit dem 31.12.2006 aus.

Seit dem 1.1.2007 unterliegen nunmehr alle Maßnahmen zur erstmaligen Herstellung von Grundstücksanschlüssen im gesamten Stadtgebiet in gleichem Maße der Kostenersatzpflicht.

 

Auf Anregung des Ausschusses für Ordnung, Umwelt und Landwirtschaft wurde durch die Stadtverwaltung eine Prüfung der Sachlage durchgeführt. Die rechtliche Bewertung der Frage der Erhebungspflicht des Kostenersatzes erfolgte durch den Fachanwalt Dr. Becker, Mitautor der Kommentierung zum Kommunalabgabengesetz Brandenburg. Das Prüfergebnis wurde dem Ausschuss zur Kenntnis gegeben.

Herr Dr. Becker verwies in seinem Schreiben vom 02.04.2007 auf die Verpflichtung zur Erhebung des Kostenersatzes.

Für die Beurteilung des Vorganges erfolgte unter voller Kenntnis der Sachlage und der örtlichen Gegebenheiten (z. B. das Vorhandensein einer Gashochdruckleitung in der Amundsenstr.).

 

Nunmehr liegt die Drucksache 07/SVV/0569 vor, die in der Begründung darauf verweist, dass die Kosten für den Anschluss über die Straße „Am Raubfang“ erhebliche Mehrkosten für die betroffenen Grundstückseigentümer mit sich bringen wird.

 

Dazu kann entgegnet werden, dass die örtliche Anordnung der öffentlichen Entsorgungsleitung keinen Einfluss auf die Höhe des Kostenersatzes hat. Es ist unerheblich, ob sich diese in der Amundsenstraße oder der Straße „Am Raubfang“ befindet. Die Kosten, die mit der Herstellung der öffentlichen Leitung einhergehen, sind für den Kostenersatz nicht maßgeblich. Hier kommt es allein auf den Aufwand an, der mit den Grundstücksanschlüssen im Zusammenhang steht.

Bisher wurde der Kostenersatz nach tatsächlichem Aufwand abgerechnet. Mit dem 1.1.2008 wird dies durch sogenannte Einheitssätze erfolgen. Die entsprechende neue Abwasserbeseitigungssatzung ist am 5.12.2007 durch die SVV beschlossen worden. Es wird somit vor Beginn der Maßnahme möglich sein, in Abhängigkeit von den zu verlegenden Anschlusslängen, den Kostenersatz für jedes Grundstück zu ermitteln. Dies wird im Rahmen des Anhörungsverfahrens dann auch jedem Grundstückseigentümer mitgeteilt, so dass die finanzielle Disposition möglich ist.

 

Der Kostenersatz selber stellt eine Gegenleistung für den durch die Stadt vermittelten wirtschaftlichen Vorteil für das einzelne betroffene Grundstück dar. Der Verzicht auf die Erhebung dieser Abgabe und somit die Finanzierung durch Steuern würde den Grundstückseigentümern einen zusätzlichen Sondervorteil auf Kosten der Allgemeinheit – also unentgeltlich – bringen. Dies stände im Widerspruch zum allgemeinen Gleichheitsgrundsatz und würde einer Privilegierung gleichkommen.

Die Privilegierung einzelner Gruppen von Abgabenpflichtigen ist jedoch unzulässig.

 

Somit besteht die Verpflichtung, den mit den Maßnahmen an den Grundstücksanschlüssen verbundenen Aufwand von den Bevorteilten (hier den Grundstückseigentümern) zu erheben. Dies ergibt sich u. a. aus § 10 KAG und den haushaltsrechtlichen Festlegungen (vergl. hierzu Becker in: Becker/Benedens/Deppe/Düwel/Kluge/Liedtke/Schmidt, KAG, Stand März 2007, § 8 Rn. 49).

 

Aufgrund des vorstehend skizzierten rechtlichen Rahmens erscheint eine „Nichterhebung“ des Kostenersatzes nur im Rahmen von Erlass-Entscheidungen nach § 12 Abs. 1 Nr. 5 KAG i. V. m. § 227 AO im Einzelfall denkbar, die jedoch auf sachlichen oder persönlichen Unbilligkeitstatbeständen beruhen. Hierbei sind die entsprechenden Erlassvorschriften zu beachten.

 

 

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Erläuterung

 

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Fazit finanzielle Auswirkungen

Die Kosten für die Herstellung der Schmutzwassergrundstücksanschlüsse werden bei ca. 30.000 € liegen

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