Mitteilungsvorlage - 08/SVV/0166
Grunddaten
- Betreff:
-
Erstattung von Schülerfahrtkosten (Antrag DS 07/OBR/0059)
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Mitteilungsvorlage
- Federführend:
- FB Schule und Sport
- Einreicher*:
- Oberbürgermeister, FB Schule und Sport
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | PA |
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●
Erledigt
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Hauptausschuss
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Anhörung
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27.02.2008
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Beschlussvorschlag
Der Hauptausschuss nimmt zur Kenntnis:
Die Beschlussvorlage des Ortsbeirates Groß Glienicke DS
07/OBR/0059 sieht vor, die Höhe der Eigenbeteiligung der Eltern an den
Schülerfahrtkosten künftig für das 1. Schulkind auf 60 % und für das 2.
Schulkind auf 40 % festzulegen. Für Familien mit mehr als zwei Kindern soll die
Eigenbeteiligung an den Schülerfahrtkosten gänzlich entfallen.
Die Stadtverordnetenversammlung soll eine entsprechende Änderung der Satzung über die Erstattung von Schülerfahrtkosten
vom 12. Juni 2006 beschließen.
Der Hauptausschuss hat am 28. November 2007 beschlossen, die
Entscheidung über die Beschlussvorlage der Verwaltung, DS 07/SVV/0814, zu o.g.
Antrag (07/OBR/0059), zu vertagen, um eine weitere Prüfung des Anliegens
hinsichtlich der Gerichtsentscheidung für den Landkreis Uckermark und der DS
07/SVV/0823 (kostenloser Transport von Schülergruppen) vorzunehmen.
Der FB schlägt weiterhin vor, den Antrag des OBR abzulehnen.
Die Kostenbeteiligung der Eltern ist im Land Brandenburg
seit 2003 in § 112 des SchulGBbg wie folgt geregelt:
„Die Landkreise und kreisfreien Städte regeln das Nähere in
eigener Verantwortung durch Satzung, wobei sie eine angemessene
Kostenbeteiligung der nach der Satzung anspruchsberechtigten Schülerinnen
und Schüler, bei minderjährigen Schülerinnen und Schülern der Eltern,
sicherzustellen haben.“
Mit dieser Regelung entfiel ab dem Haushaltsjahr 2004 der Schullastenausgleich
für die Schülerbeförderung (GFG 2004). Der dadurch entstehende Einnahmeverlust
betrug im Vergleich zum Haushaltsjahr 2003 136.450 Euro.
Daraufhin
hat die LHP die bisherige Satzung geändert. Verwaltung und Stadtverordnete
haben sich angesichts der besonderen Situation in der Landeshauptstadt (beste ÖPNV-Anbindungen, Dauernutzung
der Karte etc.) entschieden, den Eltern die Kosten für das ohnehin
subventionierte Schülerticket vollständig aufzuerlegen. Die
Landeshauptstadt Potsdam hat in Anbetracht der zur Verfügung stehenden knappen
Mittel den Schwerpunkt darauf gelegt, einkommensschwache Familien von den
notwendig entstehenden Fahrkosten zu entlasten (§ 4 der Satzung 2004). Für
Familien mit höheren Einkommen wurde eine Beteiligung an den entstehenden
Kosten im zur Zeit geltenden Umfang als zumutbar eingeschätzt.
Dies war und
ist mit der Begründung zur Änderung des Schulgesetzes gerechtfertigt. Dort
heißt es dazu unter anderem:
„Möglich erscheint es auch, die Schülerfahrtkostenerstattung
nach sozialen Kriterien, beispielsweise in Abhängigkeit vom Elterneinkommen, zu
gewähren. Die konkreten Einsparmöglichkeiten richten sich nach der
Einkommensentwicklung und den festgelegten Grenzwerten. Insbesondere in den
kreisfreien Städten, wo der Schülerfahrausweis derzeit nur rund 22 Euro
monatlich kostet, könnte es einer großen Anzahl von Eltern zugemutet werden,
die Kosten selbst zu tragen....“
Die in
der Landeshauptstadt Potsdam geregelte Beteiligung der Schülerinnen und Schüler
bzw. ihrer Personensorgeberechtigten an den für die Beförderung im öffentlichen
Personennahverkehr entstehenden Kosten im Umfang des jeweils gültigen Tarifs AB
zum Preis in Höhe von 25,50 Euro
stellt tatsächlich nur eine „Beteiligung“ an den tatsächlich anfallenden Kosten
dar.
Der
ermäßigte Preis für ein Schülerticket resultiert aus seitens des Landes und der
Kommune an den Verkehrsbetrieb ausgereichten Zuschüssen, mithin aus
Steuermitteln. Würde insofern nicht bereits subventioniert, müssten Fahrkarten
zu „kostendeckenden“ Preisen verkauft werden. Damit wäre die für die
Schülerinnen und Schüler bzw. ihre Eltern anfallende finanzielle Belastung um
einiges höher.
Die Einnahmen aus dem Verkauf von Fahrscheinen sowie gesetzliche Ausgleichszahlungen des Landes nach § 45a Personenbeförderungsgesetz für den Ausbildungsverkehr und für die unentgeltliche Beförderung schwerbehinderter Menschen tragen im Umfang von ca. 50 % zur Deckung der Kosten bei. Den entstehenden Kostendeckungsfehlbetrag gleicht die Landeshauptstadt Potsdam aus.
Aus dem
Gerichtsurteil zu den Schülerfahrtkosten im Landkreis Uckermark ergibt sich nichts
anderes:
Das Verwaltungsgericht Potsdam hat mit Beschluss vom 12.
August 2004 einen Eigenanteil von 40 % bzw. 43 % an den tatsächlichen
Fahrtkosten bei einer maximalen Höchstbelastung von 20 € pro Monat für den
Landkreis Uckermark für angemessen gehalten. Eine Rechtssprechung
speziell zur Satzung der Stadt Potsdam liegt bisher noch nicht vor. Das MBJS
hat aber im Januar 2007 mitgeteilt, dass die Satzung der LHP rechtmäßig und der
Elternbeitrag nicht unangemessen ist.
Weiterhin wurde für den Landkreis Ostprignitz-Ruppin
im Rahmen der Ersatzvornahme eine jährliche Kostenbeteiligung der Eltern in
Höhe von 100 € in den Jahrgangsstufen 1 bis 10 und in Höhe von 120 € in den
Jahrgangsstufen 11 bis 13 sowie
für berufliche Schulen festgelegt.
Die Kostenbeteiligung ermäßigt sich für den zweiten, demselben Haushalt zuzurechnenden Anspruchsberechtigten um 50 % und sie entfällt für jeden weiteren demselben Haushalt zuzurechnenden Anspruchsberechtigten.
Nach Auffassung der Verwaltung können die vorgenannten
Verfahren aus den dünn besiedelten Landkreisen Uckermark und Ostprignitz-Ruppin
nicht auf die Regelung der Schülerfahrtkosten-erstattung der Landeshauptstadt
Potsdam übertragen werden. Die Bedingungen sind in der Landeshauptstadt Potsdam
völlig andere: Eine Schülermonatskarte ist an allen Tagen der Woche und auch
während der Schulferien gültig und stellt damit ein attraktives, zur Sicherheit
von Schulkindern beitragendes Angebot dar.
Auch die Regelungen der angrenzenden Landkreise Potsdam-Mittelmark
und Havelland können nicht übernommen werden. Im Landkreis
Potsdam-Mittelmark besteht ein Erstattungsanspruch für die Fahrt zur
zuständigen bzw. zur am kostengünstigsten erreichbaren Schule der gewählten
Schulform. Entfernungsgrenzen sind nicht vorgegeben. Die Karte kann aber nicht
anderweitig genutzt werden. Im Landkreis Havelland sind ebenfalls keine
Entfernungsgrenzen vorgegeben und der Besuch der nächsterreichbaren Schule der
gewählten Schulform ist nicht notwendig, um eine Fahrtkostenerstattung zu
erhalten.
In der Mitteilungsvorlage zur Drucksache 07/SVV/0823 –
Preisgünstiger Transport von Kita-, Hort- und Schulgruppen, die in der SVV am
06.02.2008 behandelt wurde,
verweist der VIP u.a. darauf, dass das Schülerticket, das die Eltern
zwar selbst bezahlen, im ABO jährlich 255 € und damit täglich knapp 70 Cent pro
Tag kostet und stadtweit auch am Wochenende sowie in den Ferien genutzt werden
kann.
Im Übrigen sind die Anträge auf "Unterstützung von Sonderverkehren" als zusätzliche freiwillige Leistung und "auf anteilige bzw. gänzliche Übernahme der Kosten ab dem dritten Kind" nicht zu verknüpfen: Die Schülerbeförderung zum Unterricht ist Pflicht-Aufgabe. Eine angemessene Elternbeteiligung an den Kosten ist gesetzlich vorgesehen und in der LHP mit Satzung geregelt.
Am 14.02.2008 wird es eine Anhörung der Volksinitiative zur
kostenlosen Schülerbeförderdung geben. Bevor hier Satzungsänderungen
beschlossen werden, sollte abgewartet werden, ob das Land eine Neuregelung
trifft.
Nach alledem wird, wie mit der DS 07/SVV/0814 empfohlen, den Antrag abzulehnen.