Mitteilungsvorlage - 08/SVV/0166

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Der Hauptausschuss nimmt zur Kenntnis:

 

Die Beschlussvorlage des Ortsbeirates Groß Glienicke DS 07/OBR/0059 sieht vor, die Höhe der Eigenbeteiligung der Eltern an den Schülerfahrtkosten künftig für das 1. Schulkind auf 60 % und für das 2. Schulkind auf 40 % festzulegen. Für Familien mit mehr als zwei Kindern soll die Eigenbeteiligung an den Schülerfahrtkosten gänzlich entfallen.

Die Stadtverordnetenversammlung soll eine entsprechende Änderung der Satzung über die Erstattung von Schülerfahrtkosten vom 12. Juni 2006 beschließen.

 

Der Hauptausschuss hat am 28. November 2007 beschlossen, die Entscheidung über die Beschlussvorlage der Verwaltung, DS 07/SVV/0814, zu o.g. Antrag (07/OBR/0059), zu vertagen, um eine weitere Prüfung des Anliegens hinsichtlich der Gerichtsentscheidung für den Landkreis Uckermark und der DS 07/SVV/0823 (kostenloser Transport von Schülergruppen) vorzunehmen.

 

Der FB schlägt weiterhin vor, den Antrag des OBR abzulehnen.

 

Die Kostenbeteiligung der Eltern ist im Land Brandenburg seit 2003 in § 112 des SchulGBbg wie folgt geregelt:

 

„Die Landkreise und kreisfreien Städte regeln das Nähere in eigener Verantwortung durch Satzung, wobei sie eine angemessene Kostenbeteiligung der nach der Satzung anspruchsberechtigten Schülerinnen und Schüler, bei minderjährigen Schülerinnen und Schülern der Eltern, sicherzustellen haben.“

 

Mit dieser Regelung entfiel ab dem Haushaltsjahr 2004 der Schullastenausgleich für die Schülerbeförderung (GFG 2004). Der dadurch entstehende Einnahmeverlust betrug im Vergleich zum Haushaltsjahr 2003 136.450 Euro. 

 

Daraufhin hat die LHP die bisherige Satzung geändert. Verwaltung und Stadtverordnete haben sich angesichts der besonderen Situation in  der Landeshauptstadt (beste ÖPNV-Anbindungen, Dauernutzung der Karte etc.) entschieden, den Eltern die Kosten für das ohnehin subventionierte Schülerticket vollständig aufzuerlegen. Die Landeshauptstadt Potsdam hat in Anbetracht der zur Verfügung stehenden knappen Mittel den Schwerpunkt darauf gelegt, einkommensschwache Familien von den notwendig entstehenden Fahrkosten zu entlasten (§ 4 der Satzung 2004). Für Familien mit höheren Einkommen wurde eine Beteiligung an den entstehenden Kosten im zur Zeit geltenden Umfang als zumutbar eingeschätzt.

 

Dies war und ist mit der Begründung zur Änderung des Schulgesetzes gerechtfertigt. Dort heißt es dazu unter anderem:

 

„Möglich erscheint es auch, die Schülerfahrtkostenerstattung nach sozialen Kriterien, beispielsweise in Abhängigkeit vom Elterneinkommen, zu gewähren. Die konkreten Einsparmöglichkeiten richten sich nach der Einkommensentwicklung und den festgelegten Grenzwerten. Insbesondere in den kreisfreien Städten, wo der Schülerfahrausweis derzeit nur rund 22 Euro monatlich kostet, könnte es einer großen Anzahl von Eltern zugemutet werden, die Kosten selbst zu tragen....“

 

Die in der Landeshauptstadt Potsdam geregelte Beteiligung der Schülerinnen und Schüler bzw. ihrer Personensorgeberechtigten an den für die Beförderung im öffentlichen Personennahverkehr entstehenden Kosten im Umfang des jeweils gültigen Tarifs AB zum  Preis in Höhe von 25,50 Euro stellt tatsächlich nur eine „Beteiligung“ an den tatsächlich anfallenden Kosten dar.

 

Der ermäßigte Preis für ein Schülerticket resultiert aus seitens des Landes und der Kommune an den Verkehrsbetrieb ausgereichten Zuschüssen, mithin aus Steuermitteln. Würde insofern nicht bereits subventioniert, müssten Fahrkarten zu „kostendeckenden“ Preisen verkauft werden. Damit wäre die für die Schülerinnen und Schüler bzw. ihre Eltern anfallende finanzielle Belastung um einiges höher.

 

Die Einnahmen aus dem Verkauf von Fahrscheinen sowie gesetzliche Ausgleichszahlungen des Landes nach § 45a Personenbeförderungsgesetz für den Ausbildungsverkehr und für die unentgeltliche Beförderung schwerbehinderter Menschen tragen im Umfang von ca. 50 % zur Deckung der Kosten bei. Den entstehenden Kostendeckungsfehlbetrag gleicht die Landeshauptstadt Potsdam aus.

 

Aus dem Gerichtsurteil zu den Schülerfahrtkosten im Landkreis Uckermark ergibt sich nichts anderes:

 

Das Verwaltungsgericht Potsdam hat mit Beschluss vom 12. August 2004 einen Eigenanteil von 40 % bzw. 43 % an den tatsächlichen Fahrtkosten bei einer maximalen Höchstbelastung von 20 € pro Monat für den Landkreis Uckermark für angemessen gehalten. Eine Rechtssprechung speziell zur Satzung der Stadt Potsdam liegt bisher noch nicht vor. Das MBJS hat aber im Januar 2007 mitgeteilt, dass die Satzung der LHP rechtmäßig und der Elternbeitrag nicht unangemessen ist.

 

Weiterhin wurde für den Landkreis Ostprignitz-Ruppin im Rahmen der Ersatzvornahme eine jährliche Kostenbeteiligung der Eltern in Höhe von 100 € in den Jahrgangsstufen 1 bis 10 und in Höhe von 120 € in den Jahrgangsstufen 11 bis 13 sowie  für berufliche Schulen festgelegt.

 

 

Die Kostenbeteiligung ermäßigt sich für den zweiten, demselben Haushalt zuzurechnenden Anspruchsberechtigten um 50 % und sie entfällt für jeden weiteren demselben Haushalt zuzurechnenden Anspruchsberechtigten.

 

Nach Auffassung der Verwaltung können die vorgenannten Verfahren aus den dünn besiedelten Landkreisen Uckermark und Ostprignitz-Ruppin nicht auf die Regelung der Schülerfahrtkosten-erstattung der Landeshauptstadt Potsdam übertragen werden. Die Bedingungen sind in der Landeshauptstadt Potsdam völlig andere: Eine Schülermonatskarte ist an allen Tagen der Woche und auch während der Schulferien gültig und stellt damit ein attraktives, zur Sicherheit von Schulkindern beitragendes Angebot dar.

 

Auch die Regelungen der angrenzenden Landkreise Potsdam-Mittelmark und Havelland können nicht übernommen werden. Im Landkreis Potsdam-Mittelmark besteht ein Erstattungsanspruch für die Fahrt zur zuständigen bzw. zur am kostengünstigsten erreichbaren Schule der gewählten Schulform. Entfernungsgrenzen sind nicht vorgegeben. Die Karte kann aber nicht anderweitig genutzt werden. Im Landkreis Havelland sind ebenfalls keine Entfernungsgrenzen vorgegeben und der Besuch der nächsterreichbaren Schule der gewählten Schulform ist nicht notwendig, um eine Fahrtkostenerstattung zu erhalten.

 

 

In der Mitteilungsvorlage zur Drucksache 07/SVV/0823 – Preisgünstiger Transport von Kita-, Hort- und Schulgruppen, die in der SVV am 06.02.2008 behandelt wurde,  verweist der VIP u.a. darauf, dass das Schülerticket, das die Eltern zwar selbst bezahlen, im ABO jährlich 255 € und damit täglich knapp 70 Cent pro Tag kostet und stadtweit auch am Wochenende sowie in den Ferien genutzt werden kann.

 

Im Übrigen sind die Anträge auf "Unterstützung von Sonderverkehren" als zusätzliche freiwillige Leistung und "auf anteilige bzw. gänzliche Übernahme der Kosten ab dem dritten Kind" nicht zu verknüpfen: Die Schülerbeförderung zum Unterricht ist Pflicht-Aufgabe. Eine angemessene Elternbeteiligung an den Kosten ist gesetzlich vorgesehen und in der LHP mit Satzung geregelt.

 

 

Am 14.02.2008 wird es eine Anhörung der Volksinitiative zur kostenlosen Schülerbeförderdung geben. Bevor hier Satzungsänderungen beschlossen werden, sollte abgewartet werden, ob das Land eine Neuregelung trifft.

 

 

Nach alledem wird, wie mit der DS 07/SVV/0814 empfohlen, den Antrag abzulehnen.

 

 

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Erläuterung

 

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Fazit finanzielle Auswirkungen

keine

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