Beschlussvorlage - 08/SVV/0317

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Die Stadtverordnetenversammlung möge beschließen:

 

1.      Im Rahmen der Abwägung gemäß § 1 Abs. 7 BauGB wird über die im Rahmen der öffentlichen Auslegung vorgebrachten Stellungnahmen der Öffentlichkeit zur ersten (förmlichen) Änderung des Bebauungsplans Nr. 7 „Berliner Straße / Havelseite“, Teilbereich Berliner Straße 75 G bis 75 L entsprechend Anlage 1a entschieden.

 

2.      Die erste (förmliche) Änderung des Bebauungsplans Nr. 7 „Berliner Straße / Havelseite“, Teilbereich 75 G bis 75 L wird gemäß § 10 BauGB als Satzung beschlossen, die dazugehörige Begründung wird gebilligt (s. Anlagen 2 und 3).

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Erläuterung

Anlage1

Kurzeinführung

 

Die Stadtverordnetenversammlung hat in ihrer Sitzung am 7. März 2007 beschlossen, den Entwurf der ersten (förmlichen) Änderung des Bebauungsplans Nr. 7 „Berliner Straße / Havelseite“ Teilbereich Berliner Straße 75G bis 75L mit der dazugehörigen Begründung öffentlich auszulegen (DS 07/SVV/0014).

 

Ziel der Bebauungsplanänderung ist die Streichung von bestehenden jedoch noch nicht realisierten Baurechten (vier Baufelder) im Bereich der engsten Stelle zwischen Babelsberger Park und Glienicker Horn, um eine Verstärkung von Beeinträchtigungen des empfindlichen landschaftlich – architektonischen Gefüges im Weltkulturerbebereich zu vermeiden.

 

Anlass für die vorliegende Beschlussvorlage

 

Der Entwurf der ersten (förmlichen) Änderung des Bebauungsplans Nr. 7 mit der Begründung mit Stand 1. November 2006 wurde in der Zeit vom 10. April bis einschließlich 11. Mai 2007 öffentlich ausgelegt.

 

Die von der Planung berührten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sind parallel zur öffentlichen Auslegung beteiligt und um Stellungnahme gebeten worden.

 

Zusammenfassung der Ergebnisse aus der Beteiligung der Öffentlichkeit, der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange

 

Im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung zur Änderung des Bebauungsplanes wurden von den betroffenen Eigentümern gravierende Bedenken geäußert, die sich vor allem gegen den Verzicht auf noch nicht realisierte Baufelder richten.

Für die betroffenen Eigentümer der vier Baugrundstücke wurden durch ihre Verfahrensbevollmächtigten rechtliche Einwände gegen die Planung geäußert, in denen die Beeinträchtigung der Sichtbeziehungen aus dem Babelsberger Park und der Schutz des empfindlichen landschaftlich-architektonischen Gefüges im Weltkulturerbebereich angezweifelt wird.

In Schreiben der Einwender werden der Landeshauptstadt Potsdam die fehlerhafte Ermittlung und Bewertung der öffentlichen Belange, unrichtige Sachverhaltsdarstellung hinsichtlich der Bedeutung der Weltkulturerbe- und Denkmalbereichssatzung Berliner Vorstadt für den betroffenen Bereich vorgeworfen.

Das Abwägungsergebnis des bisherigen Verfahrens wird von den Eigentümern weiterhin als „unhaltbar“ bezeichnet. Es wird ferner durch die Eigentümer behauptet, dass der geänderte Bebauungsplan „zweifellos“ in dem durchzuführenden Normenkontrollverfahren aufgehoben werde. Demzufolge würde der bisher geltende Bebauungsplan wieder wirksam und damit wäre wieder das Baurecht für vier ursprünglich geplante Stadtvillen gegeben, womit im Ergebnis eine wesentlich intensivere Bebauung möglich würde als im vorgeschlagenen Kompromiss (Anlage 6). Gleichsam wurde durch die Eigentümer auf das hohe Kostenrisiko für die Landeshauptstadt Potsdam hingewiesen.

Schließlich wurde durch die Eigentümer ausgeführt, dass, wenn der geänderte Bebauungsplan doch noch die Normenkontrolle „überstehen“ und somit Rechtskraft erreichen würde, sich erhebliche Schadenersatzansprüche der Eigentümer anschließen würden. Es werde dabei auf eine Entschädigungssumme in einer Höhe von insgesamt mehreren Millionen Euro hingewiesen.

 

Der Eigentümer des Grundstücks Berliner Straße 75H vertritt die Meinung, dass ein eingeschossiges „Peristyl-Haus“ mit flacher Dachneigung (Anlage 4) in die historisch gewachsene Kulturlandschaft einpasst.

 

Vertreter der Grundstücks- und Wohnungseigentümer Potsdam / Arkadien (ein Schreiben mit 15 Unterschriften) haben Vorbehalte geäußert, vor allem mit Blick auf die höheren Gemeinschaftslasten bei einer Reduzierung der Nutzungsmöglichkeiten.

 

Von zwei Bürgern der Nachbargrundstücke (Eigentümer Berliner Straße 75 und Eigentümer und Vorsitzender der Eigentümervertretung Berliner Straße 69 – 73) wurde die Planänderung begrüßt.

 

Von Seiten der beteiligten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden keine Bedenken vorgebracht. Die Stiftung Preußische Schlösser und Gärten Berlin – Brandenburg, das Brandenburgische Landesamt für Denkmalpflege und Archäologisches Landesmuseum, das Landesumweltamt Brandenburg, die Regionale Planungsgemeinschaft Havelland – Fläming begrüßen ausdrücklich die beabsichtigte Rücknahme der ursprünglich vorgesehenen Baumassen und die Gestaltung der noch bestehenden Freiflächen.

In ihren Stellungnahmen weisen die Stiftung Preußische Schlösser und Gärten Berlin – Brandenburg und das Brandenburgische Landesamt für Denkmalpflege und Archäologisches Landesmuseum auf den besonderen hohen Stellenwert des unbebauten Geländestreifens für die Wirkung des Gesamterscheinungsbildes des Glienicker Horns im Umfeld der Denkmale und des Weltkulturerbes hin.

Die Gemeinsame Landesplanung stellt die Vereinbarkeit des Änderungsentwurfes des Bebauungsplans mit den Zielen der Raumordnung fest.

 

Beim Abwägungsprozess wurden alle öffentlichen und privaten Belange detailliert von verschiedenen Betrachtungspunkten angesehen, geprüft und bewertet.

Aus dem Abwägungsmaterial (Anlage 1a) ist ersichtlich, welcher Qualitätsverlust des Denkmalbereiches und des Denkmalumfeldes die beabsichtigte Bebauung des gegenwärtig noch freien Bereichs am Ufer des Glienicker Horns bedeuten würde. Durch Sicherung von noch vorhandenen Freiräumen am Glienicker Horn wird der wichtige Teil der Kulturlandschaft gerettet und gesichert.

Dem öffentlichen Belang zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart, des Orts- und Landschaftsbildes der Berliner Vorstadt, dem Belang der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege wurde dabei der Vorrang vor den privaten Belangen, ein Baurecht zu erhalten, eingeräumt.

 

Empfehlung der Verwaltung

 

Sofern dem Abwägungsvorschlag der Verwaltung zur Beteiligung der Öffentlichkeit gefolgt wird, kann der Satzungsbeschluss zur 1. (förmlichen) Änderung des Bebauungsplans gefasst werden.

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Fazit finanzielle Auswirkungen

Realisierungskosten

Bei Inkraftsetzung der Planung werden für den Haushalt der Landeshauptstadt Potsdam keine Kosten für die Umsetzung der Planung anfallen.

 

Folgekosten

Mögliche Folgekosten nach Realisierung der Planung für die Instandhaltung oder Pflege öffentlicher Flächen oder öffentlicher Einrichtungen der Landeshauptstadt Potsdam werden nicht erwartet.

 

Da jedoch das Änderungsverfahren zum Bebauungsplan Auswirkungen auf die Eigentumsrechte hat, soll hierauf hingewiesen werden. Bereits im Änderungsverfahren wurden vorsorglich von den Eigentümern der betroffenen Grundstücke Schadensersatzansprüche in bestimmter und teilweise unbestimmter Höhe angekündigt.

Mit dem Entzug bislang bestehender Baurechte kann eine Entschädigung nach den §§ 39 ff. BauGB fällig werden. Dazu gehören die Aufwendungen, die für den Bauantrag und die drei Vorbescheidsanträge (z.B. Honorare der Objektplaner) gemacht wurden bzw. mit diesen im Zusammenhang stehen. Genaue Angaben zur Höhe dieser Aufwendungen sind zum jetzigen Zeitpunkt nicht möglich. Andere Ansprüche aus den §§ 39 ff. BauGB sind nicht ersichtlich. Insbesondere besteht aufgrund des Ablaufs der Sieben-Jahres-Frist gem. § 42 Abs. 3 BauGB kein Anspruch der Eigentümer auf Wertausgleich zwischen der privaten Grünfläche und der Wohnbaufläche, was von den Eigentümern bestritten wird.

 

Auch die Prüfung anderer möglicher Entschädigungsleistungen und ihrer Höhe sind erst im Rahmen der angekündigten rechtlichen Auseinandersetzungen gegen die Änderung des Bebauungsplanes möglich. Dazu zählt auch die von den betroffenen Eigentümern benannte Schadensersatzsumme, die dadurch entstanden sein soll, dass aufgrund der geplanten Nichtbebaubarkeit der vier Grundstücke die Lasten sowie Kosten der Erhaltung, Verwaltung und der gemeinschaftlichen Benutzung und Erhaltung von Grundstücksflächen nicht mehr umlagefähig seien. Eine genaue Nachprüfung dieser Schadensersatzsumme war auch hier nicht möglich.

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Anlagen

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