Mitteilungsvorlage - 08/SVV/0465
Grunddaten
- Betreff:
-
Denkmalbeirat
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Mitteilungsvorlage
- Federführend:
- FB Stadterneuerung und Denkmalpflege
- Einreicher*:
- FB Stadterneuerung und Denkmalpflege
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | PA |
---|---|---|---|---|
●
Unterbrochen
|
|
Stadtverordnetenversammlung der Landeshauptstadt Potsdam
|
Anhörung
|
|
|
07.05.2008
| |||
●
Erledigt
|
|
Ausschuss für Stadtplanung und Bauen
|
Vorberatung
|
|
|
27.05.2008
| |||
|
10.06.2008
| |||
●
Erledigt
|
|
Ausschuss für Kultur
|
Vorberatung
|
|
|
29.05.2008
|
Erläuterung
Begründung:
Mit Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 05.12.2007 wurde der Oberbürgermeister beauftragt, einen Denkmalbeirat für die Landeshauptstadt Potsdam zu berufen. Die Verwaltung wurde beauftragt, eine Geschäftsordnung im ersten Quartal 2008 im Entwurf zu erarbeiten und der Stadtverordnetenversammlung vorzulegen.
Das Brandenburgische Denkmalschutzgesetz vom 24. 05. 2004, legt im § 18 Abs. 5 folgendes fest: „Die Unteren Denkmalschutzbehörden können einen ehrenamtlichen Beirat oder ehrenamtliche Beauftragte für Denkmalpflege berufen.“ Bis auf zwei weitere Bundesländer, Hessen und Nordrhein-Westfahlen haben alle anderen Bundesländer derartige Gremien nicht vorgesehen. Das Land Brandenburg hat im Denkmalschutzgesetz zur Bildung eines ehrenamtlichen Beirates auf kommunaler Ebene auch keinerlei Vorgaben benannt. Es handelt sich hierbei um eine Selbstverwaltungsangelegenheit der Kommunen, weswegen der Gesetzgeber auf entsprechende gesetzliche Vorgaben und Durchführungsrichtlinien verzichtet. Gibt es keine entsprechenden gesetzlichen Regelungen, wird in Anlehnung an den jeweiligen Landesdenkmalbeirat ein entsprechendes Gremium gebildet. Da derartige Gremien auf kommunaler Ebene eine ähnliche Funktion wie die Landesdenkmalbeiräte haben, liegt eine derartige Orientierung nahe.
Bei der Erarbeitung der Geschäftsordnung für den
Denkmalbeirat Potsdam wurde die Geschäftsordnung des Landesdenkmalbeirats
Brandenburg herangezogen sowie weitere Geschäftsordnungen aus Kommunen der
Bundesrepublik Deutschland, soweit sie greifbar waren.
Da die Ländergesetze alle sehr unterschiedlich sind, sind
auch die Aufgaben der verschiedensten Organe sehr unterschiedlich und insofern
lag es vor allem nahe, sich an den Vorgaben des Landes Brandenburg zu
orientieren.
Die Geschäftsordnung ist das Instrument, welches die
Grundlage für die Arbeit des Beirates ist. Da der Gesetzgeber lediglich einen
pauschalen Arbeitsauftrag formuliert hat, wird es die Aufgabe des künftigen
Beirates sein, diese Aufgabe entsprechend auszufüllen. Im § 18 BbgDSchG heißt
es im Abs. 1 für den Landesdenkmalbeirat: „Er soll zu Grundsatzentscheidungen
gehört werden, die Denkmalschutz und Denkmalpflege betreffen.“ Der Beirat hat
demnach prinzipiell eine beratende und keine mitentscheidende Funktion. Bei der
Zusammensetzung des Beirates wurde daher weitestgehend auf die Fachkompetenz
der Mitglieder abgehoben und der Beschluss der Stadtverordnetenversammlung bei
der Auswahl der Fachleute noch um zwei weitere Fachgebiete, nämlich Architektur
und Archäologie, erweitert.
Die fachliche Beratung der Unteren Denkmalschutzbehörde ist
vor allem bei sämtlichen öffentlichen Bauvorhaben, die Belange des Denkmalschutzes
und Denkmalpflege betreffen, gefragt. Private Bauvorhaben können aus Gründen
des Datenschutzes nicht verhandelt werden, es sei dann ein Denkmaleigentümer
wendet sich direkt an den Beirat mit der Bitte, seinen Fall in dem Gremium zu
erörtern. Trotzdem wird es auch in einem derartig gelagerten Fall nur zu
Empfehlungen kommen können, da die alleinige Entscheidung gemäß § 19 BbgDSchG
bei der Unteren Denkmalschutzbehörde im Benehmen mit der Fachbehörde liegt.
Andere Mitwirkungsrechte ergeben sich für den Denkmalbeirat nicht.
Als ein Gremium aus sich selbst heraus, ist der Denkmalbeirat als Sachwalter für die Belange des Denkmalschutzes in der Öffentlichkeit zu verstehen, dessen wichtigste Aufgabe in der Beratung und Unterstützung der Unteren Denkmalschutzbehörde zu begreifen ist. Gerade durch seine Weisungsungebundenheit hat der Denkmalbeirat vielfältige Möglichkeiten, diese Aufgabe souverän auszugestalten und anzuwenden.
Fazit finanzielle Auswirkungen
Die
Mitglieder des Beirates haben gemäß § 30 GO Anspruch auf Ersatz der Auslagen
sowie des Verdienstausfalls. Da der Beirat seine Tätigkeit mit Beginn der neuen
Wahlperiode aufnehmen soll, ist von einen Bedarf in Höhe von 1.000 EUR
auszugehen. Im Zuge der Haushaltsplanung
werden diese Mittel im Produkt 5230000 (Denkmalpflege) noch für das Jahr
2008 eingestellt. Im Gegenzug reduziert sich der bisherige Ansatz für die
„Herstellung und Verkauf von Informationsmaterial“ von 5.000 EUR auf nunmehr
4.000 EUR.