Mitteilungsvorlage - 08/SVV/0465

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Die Stadtverordnetenversammlung nimmt zur Kenntnis:

 

Die Geschäftsordnung des Denkmalbeirates Potsdam. Sie tritt am Tag der Errichtung des Beirates in Kraft.

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Erläuterung

Begründung:

 

 

Mit Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 05.12.2007 wurde der Oberbürgermeister beauftragt, einen Denkmalbeirat für die Landeshauptstadt Potsdam zu berufen. Die Verwaltung wurde beauftragt, eine Geschäftsordnung im ersten Quartal 2008 im Entwurf zu erarbeiten und der Stadtverordnetenversammlung vorzulegen.

 

Das Brandenburgische Denkmalschutzgesetz vom 24. 05. 2004, legt im § 18 Abs. 5 folgendes fest: „Die Unteren Denkmalschutzbehörden können einen ehrenamtlichen Beirat oder ehrenamtliche Beauftragte für Denkmalpflege berufen.“ Bis auf zwei weitere Bundesländer, Hessen und Nordrhein-Westfahlen haben alle anderen Bundesländer derartige Gremien nicht vorgesehen. Das Land Brandenburg hat im Denkmalschutzgesetz zur Bildung eines ehrenamtlichen Beirates auf kommunaler Ebene auch keinerlei Vorgaben benannt. Es handelt sich hierbei um eine Selbstverwaltungsangelegenheit der Kommunen, weswegen der Gesetzgeber auf entsprechende gesetzliche Vorgaben und Durchführungsrichtlinien verzichtet. Gibt es keine entsprechenden gesetzlichen Regelungen, wird in Anlehnung an den jeweiligen Landesdenkmalbeirat ein entsprechendes Gremium gebildet. Da derartige Gremien auf kommunaler Ebene eine ähnliche Funktion wie die Landesdenkmalbeiräte haben, liegt eine derartige Orientierung nahe.

 

Bei der Erarbeitung der Geschäftsordnung für den Denkmalbeirat Potsdam wurde die Geschäftsordnung des Landesdenkmalbeirats Brandenburg herangezogen sowie weitere Geschäftsordnungen aus Kommunen der Bundesrepublik Deutschland, soweit sie greifbar waren.

Da die Ländergesetze alle sehr unterschiedlich sind, sind auch die Aufgaben der verschiedensten Organe sehr unterschiedlich und insofern lag es vor allem nahe, sich an den Vorgaben des Landes Brandenburg zu orientieren.

Die Geschäftsordnung ist das Instrument, welches die Grundlage für die Arbeit des Beirates ist. Da der Gesetzgeber lediglich einen pauschalen Arbeitsauftrag formuliert hat, wird es die Aufgabe des künftigen Beirates sein, diese Aufgabe entsprechend auszufüllen. Im § 18 BbgDSchG heißt es im Abs. 1 für den Landesdenkmalbeirat: „Er soll zu Grundsatzentscheidungen gehört werden, die Denkmalschutz und Denkmalpflege betreffen.“ Der Beirat hat demnach prinzipiell eine beratende und keine mitentscheidende Funktion. Bei der Zusammensetzung des Beirates wurde daher weitestgehend auf die Fachkompetenz der Mitglieder abgehoben und der Beschluss der Stadtverordnetenversammlung bei der Auswahl der Fachleute noch um zwei weitere Fachgebiete, nämlich Architektur und Archäologie, erweitert.

 

Die fachliche Beratung der Unteren Denkmalschutzbehörde ist vor allem bei sämtlichen öffentlichen Bauvorhaben, die Belange des Denkmalschutzes und Denkmalpflege betreffen, gefragt. Private Bauvorhaben können aus Gründen des Datenschutzes nicht verhandelt werden, es sei dann ein Denkmaleigentümer wendet sich direkt an den Beirat mit der Bitte, seinen Fall in dem Gremium zu erörtern. Trotzdem wird es auch in einem derartig gelagerten Fall nur zu Empfehlungen kommen können, da die alleinige Entscheidung gemäß § 19 BbgDSchG bei der Unteren Denkmalschutzbehörde im Benehmen mit der Fachbehörde liegt. Andere Mitwirkungsrechte ergeben sich für den Denkmalbeirat nicht.

 

Als ein Gremium aus sich selbst heraus, ist der Denkmalbeirat als Sachwalter für die Belange des Denkmalschutzes in der Öffentlichkeit zu verstehen, dessen wichtigste Aufgabe in der Beratung und Unterstützung der Unteren Denkmalschutzbehörde zu begreifen ist. Gerade durch seine Weisungsungebundenheit hat der Denkmalbeirat vielfältige Möglichkeiten, diese Aufgabe souverän auszugestalten und anzuwenden.

 

 

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Fazit finanzielle Auswirkungen

Die Mitglieder des Beirates haben gemäß § 30 GO Anspruch auf Ersatz der Auslagen sowie des Verdienstausfalls. Da der Beirat seine Tätigkeit mit Beginn der neuen Wahlperiode aufnehmen soll, ist von einen Bedarf in Höhe von 1.000 EUR auszugehen. Im Zuge der Haushaltsplanung  werden diese Mittel im Produkt 5230000 (Denkmalpflege) noch für das Jahr 2008 eingestellt. Im Gegenzug reduziert sich der bisherige Ansatz für die „Herstellung und Verkauf von Informationsmaterial“ von 5.000 EUR auf nunmehr 4.000 EUR.

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