Beschlussvorlage - 08/SVV/0419

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Beschlussvorschlag

Die Stadtverordnetenversammlung möge beschließen:

 

Die Gründung des MVZ am Klinikum Ernst von Bergmann GmbH zum nächstmöglichen Zeitpunkt als eine 100%ige Tochtergesellschaft der Poliklinik Ernst von Bergmann GmbH (vormals Gesundheitszentrum Potsdam GmbH) mit dem Zweck des Betriebes eines Medizinischen Versorgungszentrums gem. § 95 SGB V.

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Erläuterung

Begründung:

 

I. Sachverhalt

In Anbetracht der in den nächsten Jahren erwarteten Substitution stationärer durch ambulante Fälle soll das ambulante Angebot im Konzern Klinikum Ernst von Bergmann gGmbH ausgebaut werden.

 

Ziel der Gründung des MVZ ist die Erweiterung des ambulanten Leistungsspektrums, ohne die angestrebte Erhöhung des Clusters und die damit verbundene Erlössteigerung in der Poliklinik Ernst von Bergmann GmbH zu gefährden. Innerhalb des Konzerns Klinikum Ernst von Bergmann gGmbH sollen die ambulanten Leistungen – außer Spezialambulanzen – grundsätzlich in der Poliklinik Ernst von Bergmann GmbH gebündelt werden.

 

In einem Rechtsgutachten wird auf die, im Rahmen der MVZ-Gründung, zu erbringende Bürgschaft durch den Träger der MVZ GmbH (Eigentümer) für die Forderung von Krankenkassen und der Kassenärztlichen Vereinigung gegenüber der GmbH verwiesen. In der Literatur besteht nach dem Rechtsgutachten der Konsens, dass die Erteilung einer Bürgschaft von gemeinnützigen GmbHs (Klinikum) für eine nicht gemeinnützige GmbH (MVZ GmbH) gemeinnützlichkeitsschädlich ist. Aus diesem Grund ist es erforderlich, dass nicht die Klinikum Ernst von Bergmann gGmbH das MVZ sondern vielmehr die Poliklinik Ernst von Bergmann GmbH das MVZ gründet.

 

Das Stammkapital der Gesellschaft soll 25.000 € betragen und wird von der Poliklinik Ernst von Bergmann GmbH als Bareinlage erbracht.

 

Die Geschäfte werden von Herrn Steffen Grebner und Herrn Wilhelm Kahle als jeweils alleinver­tretungsberechtigte Geschäftsführer geführt.

 

Der Aufsichtsrat hat in seiner Sitzung am 7. März 2008 den unter Gremienvorbehalt gefassten Beschluss der Gesellschafterversammlung der Klinikum Ernst von Bergmann gGmbH vom 20. Dezember 2007 über die Gründung des MVZ bestätigt.

 

 

II. Rechtsgrundlagen

Regelungen im Gesellschaftsvertrag der Poliklinik Ernst von Bergmann GmbH:

Gemäß § 2 Abs. 3 des Gesellschaftsvertrages ist die Gesellschaft berechtigt, medizinische Versorgungszentren im Sinne des § 95 SGB V zu gründen und sich an medizinischen Versorgungszentren in eigener Rechtspersönlichkeit zu beteiligen. Entsprechend § 7 Abs. 1 Nr. 6 des Gesellschaftsvertrages beschließt die Gesellschafterversammlung der Poliklinik Ernst von Bergmann GmbH über Erwerb, Veräußerung, Auflösung und Errichtung sowie Pacht von Unternehmen, Teilen von Unternehmen und Beteiligungen.

 

Regelungen im Gesellschaftsvertrag der Klinikum Ernst von Bergmann gGmbH:

Gemäß § 7 Abs. Buchstabe s) des Gesellschaftsvertrages beschließt die Gesellschafterversammlung über die Stimmabgabe der Geschäftsführung in ihrer Eigenschaft als Vertreterin des Gesellschafters in den Gesellschafterversammlungen derjenigen Gesellschaften, an denen die Klinikum Ernst von Bergmann gGmbH beteiligt ist, in Angelegenheiten, die nach dem jeweiligen Gesellschaftsvertrag der Beteiligungsgesellschaft ausdrücklich in die Zuständigkeit der Gesellschafterversammlung fallen.

 

Gemäß § 10 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages der KEvB berät der Aufsichtsrat die Vorlagen der Geschäftsführung für die Beschlüsse der Gesellschafterversammlung und gibt Beschluss­empfehlungen ab.

 

Regelungen in der Gemeindeordnung:

Da die Landeshauptstadt Potsdam mittelbar an der Poliklinik Ernst von Bergmann GmbH beteiligt ist, obliegt der Stadtverordnetenversammlung gemäß § 35 Abs. 2 Ziff. 26 GO die Entscheidung über Art und Umfang der Beteiligung der Unternehmen an weiteren Unternehmen, an denen die Gemeinde mehr als ein Viertel der Geschäftsanteile hält.

 

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Fazit finanzielle Auswirkungen

Für die Landeshauptstadt Potsdam:

 

  • Für die Landeshauptstadt Potsdam ergeben sich keine finanziellen Auswirkungen.

 

Für die Poliklinik Ernst von Bergmann GmbH:

 

  • Die Poliklinik Ernst von Bergmann GmbH leistet Bareinlagen in Höhe von 25.000 € sowie Kosten der Gründung der Tochtergesellschaft.

Durch das neue MVZ können zusätzliche Einnahmen generiert werden, ohne negative Erlöswirkungen auf die Leistungen der Poliklinik zu entfalten (Clustereffekt).

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