Beschlussvorlage - 08/SVV/0419
Grunddaten
- Betreff:
-
Gründung des Medizinischen Versorgungszentrums GmbH (MVZ) am Klinikum Ernst von Bergmann GmbH als 100%ige Tochtergesellschaft der Poliklinik Ernst von Bergmann GmbH (vormals Gesundheitszentrum Potsdam GmbH)
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- GB Soziales, Jugend, Gesundheit, Ordnung und Umweltschutz
- Einreicher*:
- Oberbürgermeister, GB Soziales, Jugend, Gesundheit, Ordnung und Umweltschutz
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | PA |
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Erledigt
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Stadtverordnetenversammlung der Landeshauptstadt Potsdam
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Entscheidung
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07.05.2008
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04.06.2008
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Erledigt
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Ausschuss für Gesundheit und Soziales
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Vorberatung
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20.05.2008
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Erledigt
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Hauptausschuss
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Vorberatung
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28.05.2008
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Beschlussvorschlag
Die
Stadtverordnetenversammlung möge beschließen:
Die
Gründung des MVZ am Klinikum Ernst von Bergmann GmbH zum nächstmöglichen
Zeitpunkt als eine 100%ige Tochtergesellschaft der Poliklinik Ernst von
Bergmann GmbH (vormals Gesundheitszentrum Potsdam GmbH) mit dem Zweck des
Betriebes eines Medizinischen Versorgungszentrums gem. § 95 SGB V.
Erläuterung
Begründung:
I. Sachverhalt
In Anbetracht der in den nächsten Jahren erwarteten
Substitution stationärer durch ambulante Fälle soll das ambulante Angebot im
Konzern Klinikum Ernst von Bergmann gGmbH ausgebaut werden.
Ziel der Gründung des MVZ ist die Erweiterung des ambulanten
Leistungsspektrums, ohne die angestrebte Erhöhung des Clusters und die damit
verbundene Erlössteigerung in der Poliklinik Ernst von Bergmann GmbH zu
gefährden. Innerhalb des Konzerns Klinikum Ernst von Bergmann gGmbH sollen die
ambulanten Leistungen – außer Spezialambulanzen – grundsätzlich in der
Poliklinik Ernst von Bergmann GmbH gebündelt werden.
In einem Rechtsgutachten wird auf die, im Rahmen der
MVZ-Gründung, zu erbringende Bürgschaft durch den Träger der MVZ GmbH
(Eigentümer) für die Forderung von Krankenkassen und der Kassenärztlichen
Vereinigung gegenüber der GmbH verwiesen. In der Literatur besteht nach dem
Rechtsgutachten der Konsens, dass die Erteilung einer Bürgschaft von
gemeinnützigen GmbHs (Klinikum) für eine nicht gemeinnützige GmbH (MVZ GmbH)
gemeinnützlichkeitsschädlich ist. Aus diesem Grund ist es erforderlich, dass
nicht die Klinikum Ernst von Bergmann gGmbH das MVZ sondern vielmehr die
Poliklinik Ernst von Bergmann GmbH das MVZ gründet.
Das Stammkapital der Gesellschaft soll 25.000 € betragen und
wird von der Poliklinik Ernst von Bergmann GmbH als Bareinlage erbracht.
Die Geschäfte werden von Herrn Steffen Grebner und Herrn
Wilhelm Kahle als jeweils alleinvertretungsberechtigte Geschäftsführer
geführt.
Der Aufsichtsrat hat in seiner Sitzung am 7. März 2008 den
unter Gremienvorbehalt gefassten Beschluss der Gesellschafterversammlung der
Klinikum Ernst von Bergmann gGmbH vom 20. Dezember 2007 über die Gründung des
MVZ bestätigt.
II. Rechtsgrundlagen
Regelungen im Gesellschaftsvertrag der Poliklinik Ernst von
Bergmann GmbH:
Gemäß § 2 Abs. 3 des Gesellschaftsvertrages ist die Gesellschaft
berechtigt, medizinische Versorgungszentren im Sinne des § 95 SGB V zu gründen
und sich an medizinischen Versorgungszentren in eigener Rechtspersönlichkeit zu
beteiligen. Entsprechend § 7 Abs. 1 Nr. 6 des Gesellschaftsvertrages beschließt
die Gesellschafterversammlung der Poliklinik Ernst von Bergmann GmbH über
Erwerb, Veräußerung, Auflösung und Errichtung sowie Pacht von Unternehmen,
Teilen von Unternehmen und Beteiligungen.
Regelungen im Gesellschaftsvertrag der Klinikum Ernst von
Bergmann gGmbH:
Gemäß § 7 Abs. Buchstabe s) des Gesellschaftsvertrages
beschließt die Gesellschafterversammlung über die Stimmabgabe der
Geschäftsführung in ihrer Eigenschaft als Vertreterin des Gesellschafters in
den Gesellschafterversammlungen derjenigen Gesellschaften, an denen die
Klinikum Ernst von Bergmann gGmbH beteiligt ist, in Angelegenheiten, die nach
dem jeweiligen Gesellschaftsvertrag der Beteiligungsgesellschaft ausdrücklich
in die Zuständigkeit der Gesellschafterversammlung fallen.
Gemäß § 10 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages der KEvB berät
der Aufsichtsrat die Vorlagen der Geschäftsführung für die Beschlüsse der
Gesellschafterversammlung und gibt Beschlussempfehlungen ab.
Regelungen in der Gemeindeordnung:
Da die Landeshauptstadt Potsdam mittelbar an der Poliklinik
Ernst von Bergmann GmbH beteiligt ist, obliegt der Stadtverordnetenversammlung
gemäß § 35 Abs. 2 Ziff. 26 GO die Entscheidung über Art und Umfang der
Beteiligung der Unternehmen an weiteren Unternehmen, an denen die Gemeinde mehr
als ein Viertel der Geschäftsanteile hält.
Fazit finanzielle Auswirkungen
Für die Landeshauptstadt Potsdam:
- Für
die Landeshauptstadt Potsdam ergeben sich keine finanziellen Auswirkungen.
Für die Poliklinik Ernst von Bergmann GmbH:
- Die
Poliklinik Ernst von Bergmann GmbH leistet Bareinlagen in Höhe von 25.000
€ sowie Kosten der Gründung der Tochtergesellschaft.
Durch das
neue MVZ können zusätzliche Einnahmen generiert werden, ohne negative Erlöswirkungen
auf die Leistungen der Poliklinik zu entfalten (Clustereffekt).