Antrag - 08/SVV/0826

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Die Stadtverordnetenversammlung möge beschließen:

 

Oberbürgermeister wird beauftragt zu überprüfen, ob im Hinblick auf die Siemens Korruptionsaffäre auch der Kauf der COMBINO Straßenbahnen für Potsdam unter unkorrekten Umständen zu Stande gekommen ist. Dazu sollte mit der Firma Siemens Kontakt aufgenommen werden.

 

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Erläuterung

Begründung:

 

Die Ausschreibung der damals 48 Straßenbahnfahrzeuge für Potsdam erfolgte im Jahre 1996. Obwohl die damalige Bietergemeinschaft DWA/Kiepe/MGB für eine erprobte und bereits in Dresden fahrende 70-Prozent-Niederflur-Straßenbahn das günstigste Angebot abgegeben hatte, wurde dennoch Ende Dezember 1996 der gerade frisch konstruierte und völlig unerprobte

Combino mit 100-Prozent-Niederflur bestellt.

Am 11. März 1997 stellte die Vergabeprüfstelle der Kommunalaufsicht des Landes Brandenburg rechtskräftig fest, dass das "Vergabeverfahren nicht mit dem geltenden Vergaberecht im Einklang steht. ... Das Vergabeverfahren verstößt zum einen gegen § 10 Nr. 1 Abs. 1 VOL/A-SKR, da der Auftrag  nicht auf das wirtschaftlich günstigste Angebot erteilt wurde. Zum anderen liegt ein Verstoß gegen § 2 Nr. 1 VOL/A-SKR vor, denn den Beschwerdeführern (DWA/Kiepe/MGB) wurden durch die Ausgestaltung des Vergabeverfahrens nicht die gleichen Chancen eingeräumt wie dem Unternehmen, das den Zuschlag erhalten hat." Die Vergabeprüfstelle hatte unter anderem die völlige Unerprobtheit des Combino gerügt und einen Unterschiedsbetrag von rund 1,7 Mio DM zu Gunsten der Beschwerdeführer errechnet.

Die Feststellung der Kommunalaufsicht blieb folgenlos und die Verkehrsbetrieb Potsdam GmbH (ViP) hat in den Folgejahren nichts unversucht gelassen, gegen die allgemeine Kritik den Combino als erprobtes und ideales Fahrzeug für Potsdam hinzustellen, selbst noch zu den Zeiten, als Anfang 2003 durch die Probleme in anderen Städten die Unzuverlässigkeit der Fahrzeuge bekannt wurde und am 12. März 2004 weltweit stillgelegt werden mussten. Die umfangreichen Ermittlungen der Staatsanwaltschaft Potsdam führten trotz tragfähiger Beweise nicht zur Eröffnung eines Gerichtsverfahrens, weil die belastenden Dokumente durch das BKA zwar einer Gruppe von Tätern aber nicht konkret bestimmten Täter-Personen zugeordnet werden konnten.

 

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