Beschlussvorlage - 01/SVV/0610

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

1.  Die im Jugendförderplan ausgewiesenen inhaltlichen Schwerpunkte und Aufgaben für den Zeitraum 2002 bis 2003/2005 werden beschlossen.

    

2. Der Oberbürgermeister wird beauftragt, die erforderlichen finanziellen Mittel für das

    Haushaltsjahr 2002 im Rahmen des Budgets des Dezernates III in den Haushaltsplan des

    Jahres 2002 einzustellen (vgl. Anlage).

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Erläuterung

Gemäß § 26 Abs. 2 AGKJHG sind durch die Vertretungskörperschaften jährlich Jugendförderpläne mit den Haushaltsplänen zu beschließen.

 

Im Jugendförderplan sind der in der Jugendhilfeplanung festgestellte Jugendhilfebedarf für die Leistungsbereiche Jugendarbeit und Jugendsozialarbeit gemäß §§ 11 bis 14 SGB VIIII - KJHG und die dafür vorgesehenen Aufwendungen auszuweisen. Diese müssen sich auf das laufende und kommende Haushaltsjahr beziehen und die Planungen für zwei weitere Haushaltsjahre darstellen (vgl. § 26 Abs. 1 AGKJHG).  

 

Entsprechend der Empfehlung des Jugendhilfeausschusses wurden die freien Träger der Jugendhilfe bereits in die Erarbeitung des vorliegenden Jugendförderplanes einbezogen. Dies erfolgte nach einer Auftaktberatung am 27.03.2001 vor allem über die bestehenden Regional- und Facharbeitskreise bzw. über die jeweiligen Fachressorts in enger Abstimmung mit dem Jugendhilfeplaner. Darüber hinaus wurden die VertreterInnen der  freien Träger der Jugend(sozial)arbeit über Zeitplan und Verfahrensweise zur Erarbeitung des Jugendförder-planes 2002 bis 2003/2005 auf der Trägerkonferenz Jugendförderung am 03.05.2001 informiert.

 

Die eingereichten Rück- und Ausblicke wurden durch die Fachverwaltung bei der Erstellung des Berichtes für den Zeitraum 2000/2001 bzw. des Förderplanes 2002 bis 2003/2005 berücksichtigt und - soweit möglich - eingearbeitet. Bei konkurrierenden Wünschen der Arbeitskreise, unterschiedlichen fachlich-inhaltlichen Auffassungen bzw. Diskrepanzen zwischen den Wünschen der Träger und dem Handlungsrahmen der Verwaltung orientierte sich die Fachverwaltung konsequent an den entsprechenden Beschlüssen von Stadtverordnetenversammlung und Jugendhilfeausschuss. Darüber hinaus gehende Hinweise und Wünsche einzelner Träger und Einrichtungen wurden verwaltungsintern ausgewertet bzw. abgestimmt (z.B. Instandsetzung und Ausstattung).

 

Durch das Auslaufen des 610-Stellen-Programms zum Jahresende 2002 wird die Absicht des Gesetzgebers, mit der jährlichen Aufstellung von Jugendförderplänen Jugendarbeit auf eine strukturell gesicherte Basis zu stellen sowie quantitativ und insbesondere qualitativ weiterzuentwickeln, grundsätzlich in Frage gestellt. Über das Landesförderprogramm werden in der Landeshauptstadt Potsdam die Hälfte (32) aller Stellen in der Jugend(sozial)arbeit gefördert (65). Deshalb muss die Fortführung des 610-Stellen-Programms ab 2003 im Mittelpunkt aller politischen und fachlichen Bemühungen um eine Sicherung des bisher Erreichten in der Kinder- und Jugendarbeit, in der Jugendsozialarbeit sowie im erzieherischen Kinder- und Jugendschutz stehen.

 

 

Grundlagen:

 

·       Kinder- und Jugendhilfegesetz (Achtes Buch Sozialgesetzbuch) vom 26. Juni 1990 in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Dezember 1998 - SGB VIII - KJHG.

·       AGKJHG Land Brandenburg vom 26. Juni 1997 (Abschnitt VIII: Förderung der Jugendarbeit und Jugendsozialarbeit durch den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe. § 26 Jugendförderplan) - AGKJHG.

·       Landeshauptstadt Potsdam. Jugendhilfeplan, Teil B: Jugendförderung. Beschlüsse des JHA vom 30. Mai und der StVV vom 6. November 1996 (DS Nr. 96/0611).

 

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Fazit finanzielle Auswirkungen

siehe Anlage zur Begründung

vorbehaltlich der jeweiligen Beschlüsse über die Haushaltssatzungen künftiger Jahre

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