Mitteilungsvorlage - 08/SVV/0875

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Die Stadtverordnetenversammlung nimmt zur Kenntnis:

 

Nach der derzeitigen Gesetzeslage dürfen Ausnahmegenehmigungen von Halt- und Parkvorschriften der Straßenverkehrsordnung nur in besonderen dringenden Fällen erteilt werden.

 

An den Nachweis solcher Dringlichkeit sind gemäß der straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften strenge Anforderungen zu stellen. Danach kann eine Ausnahmegenehmigung nur dann erteilt werden, wenn das Anliegen als Einzelfall zu betrachten ist, d.h., wenn der Antragsteller gegenüber anderen Verkehrsteilnehmern in vergleichbarer Situation verhältnismäßig stark benachteiligt ist.

 

Da Ausnahmegenehmigungen in jedem Fall nur nach Einzelfallprüfung und in Abwägung der besonderen persönlichen Gründe in Abhängigkeit zur Örtlichkeit erteilt werden können, werden auch seit je her Anträge von Hebammen dementsprechend verwaltungsrechtlich durch die Straßenverkehrsbehörde bearbeitet. So wurden in der Vergangenheit nach Antragsprüfung auch Parkerleichterungen gewährt, mitunter waren diese jedoch auch zu versagen.

 

Allgemein gültige Ausnahmen von den Halt- und Parkvorschriften der StVO, zur Erleichterung der Berufsausübung bestimmter Berufsgruppen (auch sozialer Dienste und Ärzte), sind nicht erteilbar. Die beruflichen Belastungen im Straßenverkehr und insbesondere der Mangel an Parkraum müssen von der Verkehrsgemeinschaft gleichmäßig getragen werden

 

Den Mitarbeitern der Verkehrsbehörde ist die besondere Aufgabe und Bedeutung der sozial-medizinischen Betreuung werdender Mütter durch Hebammen bewusst und wird dies im Rahmen der Einzelfallabwägung stets angemessen berücksichtigen.

 

 

 

 

Durch die sehr einengende Rechtslage ist für die örtlichen Straßenverkehrsbehörden – wie oben ausgeführt – kaum Ermessensspielraum gegeben. Die Verwaltung hält – gerade auch unter dem Gesichtspunkt des demografischen Wandels – die Rechtslage für reformbedürftig. Gerade mit Hinweis auf das Pflegeweiterentwicklungsgesetz – Stärkung und Ausbau der ambulanten Pflege – sollten Ausnahmeerteilungen, ggf. auch für Berufsgruppen, in das jeweilige Ermessen der kommunalen Straßenverkehrsbehörden gestellt werden.

 

Die Verwaltung hat in diesem Sinne den Deutschen Städtetag und das Bundesverkehrsministerium angeschrieben.

 

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Erläuterung

 

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