Antrag - 08/SVV/0912

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Die Stadtverordnetenversammlung möge beschließen:

 

Zum Vorsitzenden des Hauptausschusses wird der Oberbürgermeister bestimmt.

 

 

 

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Erläuterung

 

Begründung:

 

Gemäß § 49 Abs. 2 S. 3 BbgKVerf wählen die Mitglieder des Hauptausschusses aus ihrer Mitte den Vorsitzenden, sofern nicht die Gemeindevertretung in ihrer ersten Sitzung beschließt, dass der (Ober-)Bürgermeister den Vorsitz des Hauptausschusses führt.

 

Auf  Empfehlung des Ministeriums des Innern soll der hauptamtliche Bürgermeister wegen seiner besonderen Erfahrung in der Sitzungsleitung sowie dem Wissen als Leiter der Verwaltung dafür bestimmt werden.

 

Für diesen Fall sieht der Gesetzgeber keine Wahl nach § 40 BbgKVerf, sondern lediglich eine Bestimmung vor.

 

 

 

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