Beschlussvorlage - 08/SVV/0990

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Die Stadtverordnetenversammlung möge beschließen:

 

1.      Der Bebauungsplan Nr. 111 „Wochenendhausgebiet Anglersiedlung Kanalbrücke“ ist gemäß § 2 Abs. 1 BauGB aufzustellen (s. Anlagen 1 und 2).

 

2.      Das Bauleitplanverfahren ist mit der Priorität 2 Q entsprechend dem Beschluss der Stadtverordnetenversammlung zur Vereinbarung von Prioritäten für die Verbindliche Bauleitplanung (DS 01/SVV/0592) und folgender Aktualisierungen durchzuführen (s. Anlage 3).

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Erläuterung

Begründung:                                                                                                                       Anlage 1

 

Aufstellungsbeschluss zum Bebauungsplan Nr. 111 „Wochenendhausgebiet Anglersiedlung Kanalbrücke“

 

Der Bebauungsplan Nr. 111 „Wochenendhausgebiet Anglersiedlung Kanalbrücke“ soll gemäß § 2 Abs. 1 BauGB aufgestellt werden.

 

Der Geltungsbereich umfasst die Flurstücke 6/1, 6/2, 8 – 13, 14/1, 14/2, 14/3, 15/1, 15/2, 15/3, 16, 17, 18/1, 18/2, 18/3, 19/1, 19/2, 19/3, 20/1, 20/2, 21 – 42, 43/1, 44/1, 44/2, 44/3, 45/1, 45/2, 45/3, 46/1, 46/2, 46/3, 46/4, 46/5, 47, 48, 49/1, 49/2, 49/3, 50/1, 50/2, 50/3, 51, 52, 53, 54/1, 54/2, 54/3, 54/4, 54/5, 55 – 58, 59/1, 59/2, 59/3, 60/1, 60/2, 60/3, 61, 62/1, 62/2, 63/1, 63/2, 64 – 79, 80//1, 80/2, 80/3, 81 – 92, 93/1, 93/2, 94/1, 94/2, 95/1, 95/2, 95/3, 96/1, 96/2, 96/3, 96/4, 97/1, 97/2, 98 – 105, 107/1, 108 – 120, 121/1, 121/2, 122 – 126, 127/1, 127/2, 128 – 158, 160/1, 160/2, 435, 436, der Flur 2 der Gemarkung Bornim und wird wie folgt abgegrenzt:

 

im Norden:            Treidelweg

im Osten:            östliche Grenze des Flurstücks 6/2 der Flur 2 Gemarkung Bornim

im Süden:            nördliche Grenze des Flurstücks 159/5 der Flur 2 Gemarkung Bornim

im Westen:            östliche Grenze des Flurstücks 187/2 (Marquardter Straße)

 

Der Geltungsbereich umfasst eine Fläche von ca. 5,9 ha. Die Lage des Plangebietes ist im beigefügten Kartenausschnitt dargestellt.

 

Bestehende Situation

 

Das Plangebiet befindet sich in Potsdam-Bornim zwischen dem Sacrow-Paretzer Kanal im Norden, landwirtschaftlichen Flächen im Westen, Bestandsgebäude der ehemaligen Bundesanstalt für Wasserbau östlich der Marquardter Chaussee und weiteren Gartenparzellen westlich des Hauptweges im Süden. Das Gelände ist stark überformt mit ungeordneten Beständen an Baulichkeiten unterschiedlichster Struktur, die mit den verbleibenden Freiflächen überwiegend zur Wochenenderholung genutzt werden.

 

Die Anlage lässt in ihrer Gesamtheit eine Ausprägung zu einem potenziellen Wochenendhausgebiet erkennen. Von seiner Größe und Beschaffenheit eignet sich das Gelände grundsätzlich für eine städtebaulich verträgliche Entwicklung zum Wochenendhausgebiet.

 

Die Flächen befinden sich teilweise im Eigentum der Landeshauptstadt Potsdam, teilweise in privater Hand.

 

Planungsanlass und Erforderlichkeit der Planung

 

Anlass der Planung sind in der zurückliegenden Zeit vorgenommene Veränderungen an den Baulichkeiten und Freiflächen im Plangebiet, die eine Tendenz zur zunehmenden Verfestigung aufweisen, bis hin zu Ansätzen einer nicht nur temporären Erholungsnutzung. Diese Veränderungen sind einer Regelung über bauordnungsrechtliche Verfahren oder Instrumente nur begrenzt zugänglich und bedürfen daher einer städtebaulichen Steuerung.

 

In Übereinstimmung mit dem Entwurf des Flächennutzungsplans soll daher eine Entwicklung der bestehenden Anlage zu einem städtebaulich geordneten und in den Landschaftsraum integrierten Wochenendhausgebiet ermöglicht werden.

 

Aufgrund der unterschiedlichen Eigentumsstruktur eignet sich eine rein fiskalische Steuerung über pachtvertragliche Regelungen der Stadt nicht, da die privaten Flächen Dritter hiervon ausgeschlossen wären.

Zur Umsetzung dieser Planungsabsicht ist die Durchführung eines Bebauungsplanverfahrens erforderlich.

 

Planungsziele

 

Ziel der Planung ist die Entwicklung zu einem Sondergebiet mit der Zweckbestimmung „Wochenendhausgebiet“ und die Herbeiführung einer städtebaulichen Ordnung für die Bebauung und Nutzung des Plangebietes.

Entwicklungen zu einer Splittersiedlung sollen verhindert werden. Die Bebauung soll in flächensparender Bauweise erfolgen und sich verträglich in das Orts- und Landschaftsbild einfügen.

Zulässig sollen Wochenendhäuser mit nicht mehr als einem Vollgeschoss und bis zu einer Grundfläche von maximal 50 m² sein. Dazugehörige Nebenanlagen dürfen eine Grundfläche von maximal 30 m2 nicht überschreiten.

 

Mit der Einleitung des Planverfahrens sollen die Voraussetzungen für eine städtebauliche und planungsrechtliche Steuerung anhand der Planungsziele geschaffen werden.

 

Der Bebauungsplan soll als einfacher Bebauungsplan erstellt werden. Auf die Festsetzung von überbaubaren Grundstücksflächen und örtlicher Verkehrsflächen soll verzichtet werden.

 

Gesetzliche Voraussetzungen für den Bebauungsplan

 

Die gesetzlichen Grundlagen für die Aufstellung eines Bebauungsplans gemäß § 1 Abs. 3 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung vom 23. September 2004 (BGBI. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3316) liegen vor.

Der Bebauungsplan entspricht in seinen Zwecken und Zielen dem in Neuaufstellung befindlichen Flächennutzungsplan (§ 8 Abs. 3 BauGB).

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Fazit finanzielle Auswirkungen

Planungs- und Verfahrenskosten

Mit der Einleitung des Planverfahrens sind keine externen Planungskosten zu erwarten, da das Planverfahren verwaltungsintern erarbeitet werden soll.

 

Für die fachliche Betreuung und für die Koordinierung des Planverfahrens sind verwaltungsinterne Aufwendungen zu erwarten. Die hoheitlichen Leistungen, die hierfür im Fachbereich Stadtplanung und Bauordnung zu erbringen sind, können gemäß § 11 Abs. 1 Nr. 1 BauGB nicht durch einen Dritten übernommen werden. Die im Fachbereich Stadtplanung und Bauordnung zu erbringenden nicht-hoheitlichen Leistungen werden aufgrund der im Aufstellungsbeschluss vorgesehenen Planungsziele (Sicherung städtebaulicher Qualitäten) ebenfalls nicht einem Dritten übertragen werden können und sollen daher verwaltungsintern erbracht werden.

 

Realisierungskosten und mögliche Folgekosten

Angaben zur weiteren zeitlichen Abwicklung und Umsetzung des Planverfahrens sind zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht möglich, da erst im Laufe des Planverfahrens eine weitere Konkretisierung hierzu möglich ist. Mit der Umsetzung der Planung ist jedoch nicht vor 2015 zu rechnen.

Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass die Planung sich ganz oder weitaus überwiegend auf städtische Grundstücksflächen erstreckt, und dass mit der Planung auch eine Veränderung der städtischen Ertragssituation erreicht werden kann.

 

Genauere Angaben zu den zu erwartenden Realisierungskosten und zu möglichen Folgekosten werden im Laufe der Erarbeitung des Planverfahrens erfolgen.

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Anlagen

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