Beschlussvorlage - 08/SVV/1100

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Die Stadtverordnetenversammlung möge beschließen:

 

Ordnungsbehördliche Verordnung der Landeshauptstadt Potsdam über mögliche Verkaufszeiten an Sonntagen aus Anlass besonderer Ereignisse für das Jahr 2009

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Erläuterung

Begründung:

 

Das Brandenburgische Ladenöffnungsgesetz (BbgLöG), § 5 Abs. 1, vom 27.November 2006 gibt den örtlichen Ordnungsbehörden die Möglichkeit, aus Anlass besonderer Ereignisse jährlich zusätzliche Verkaufszeiten an bis zu sechs Sonn- und Feiertagen in der Zeit von 13.00 bis 20.00 Uhr mittels ordnungsbehördlicher Verordnung freizugeben.

Entscheidend für den rechtmäßigen Erlass einer ordnungsbehördlichen Verordnung ist, ob die Besonderheit des Ereignisses einen hinreichenden Anlass für eine Ladenöffnung an Sonn- und Feiertagen begründet. Als besondere Ereignisse können vor allem Märkte, Messen, Ausstellungen, Volksfeste, aber auch sportliche und kulturelle Veranstaltungen mit erheblichen Besucherzahlen anerkannt werden. In diesem Rahmen können auch alle vier Adventssonntage freigegeben werden, wenn Veranstaltungen (wie: Weihnachtsmärkte) stattfinden, die für sich einen hohen Besucherstrom anziehen.

Eine Beschränkung des Gebietes innerhalb eines Ortes gibt das Gesetz nicht vor, nach Möglichkeit sind aber zur Begrenzung des Verwaltungsaufwandes verkaufsoffene Sonntage für einen Ort oder einen Ortsteil festzusetzen. Nicht zulässig ist in diesem Rahmen die Freigabe von Sonntagen für einzelne Verkaufsstellen.

Die Anwendung des § 5 Abs. 1 BbgLöG soll dazu dienen, den Bedürfnissen eines beträchtlichen Besucherstroms Rechnung zu tragen und dem Einzelhandel die Möglichkeit zu geben, den Zustrom der Besucher geschäftlich zu nutzen.

 

Im August 2008 wurden der Bereich Marketing, der Fachbereich Kultur und Museum, der Bereich Sport, der Veranstalter und Interessenvertretungen des Einzelhandels um entsprechende Zuarbeiten gebeten.

Zuarbeiten erfolgten von folgenden Institutionen und Vereinigungen:

·         Centermanagement der Bahnhofspassagen Potsdam

·         Centermanagement des Stern-Centers Potsdam,

·         Entwicklungsträger Bornstedter Feld GmbH,

·         AG Innenstadt e.V.,

·         AG Babelsberg e.V.,

·         Förderverein Pfingstberg e.V.,

·         Brandenburger Vorstadt e.V.,

·         DLRG OG Potsdam e.V.,

·         SC Potsdam e.V.,

·         Krongut Bornstedt Potsdam,

·         Nikolaisaal Potsdam,

·         Ortsbeirat Fahrland,

·         Bereich Wirtschaftsförderung und Marketing der Landeshauptstadt Potsdam.

 

Folgende Institutionen und Vereinigungen wurden darüber hinaus angeschrieben, brachten aber keine Vorschläge ein:

·         Werbegemeinschaft Bornstedt Karree,

·         Centermanagement Weberpark,

·         Centermanagement für die Center Großbeerenstraße und Waldstadt,

·         Centermanagement Babelsberg-Center,

·         Marktcenter Potsdam,

·         Centermanagement HNC,

·         Filmpark Babelsberg GmbH,

·         Förderverein zur Pflege Niederländischer Kultur in Potsdam e.V.,

·         Förderkreis Böhmisches Dorf Nowawes und Neuendorf e.V.,

·         BlauArt Hermannswerder,

·         Musikfestspiele Potsdam GmbH,

·         Förderverein Jagdschloss Stern-Parforceheide e.V.,

·         Bereich Sport und Fachbereich Kultur und Museen.

 

Von der Verwaltung wurden alle bekannten für 2009 geplanten Anlässe auf ihre Aufnahme in die ordnungsbehördliche Verordnung geprüft. Es wurde ein Vorschlag erarbeitet, der am 09.10.2008 mit den Vertretern der AG Innenstadt, den Centermanagements des Sterncenters und der Bahnhofspassagen, des Handelsverbandes Berlin-Brandenburg, der IHK und dem Bereich Marketing der Landeshauptstadt Potsdam diskutiert wurde.

Unstrittig war auf dieser Beratung, dass jeweils ein Anlass eine Ausnahmemöglichkeit begründen muss und dass die vier Adventssonntage aus Sicht aller Teilnehmer Priorität haben. Einstimmig wurde sich auch dazu verständigt, die ordnungsbehördliche Verordnung weiterhin jährlich zu erlassen. Das ermöglicht ein flexibleres Anpassen der Verordnung an das sich ändernde Veranstaltungsangebot in der Stadt.

 

Im Ergebnis dessen wurde die nun zum Beschluss vorliegende ordnungsbehördliche Verordnung erstellt.

 

Obwohl das Land Brandenburg die Ausführungen des BbgLöG nicht geregelt hat, wurden analog der bisherigen Verfahrensweise der Handelsverband Berlin-Brandenburg e.V.(HBB), ver.di Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft/ Bezirk Potsdam-Nordwestbrandenburg und die IHK Potsdam um Stellungnahme gebeten.

 

Per 23.10.2008 lagen endgültig alle ergänzenden Zuarbeiten und abgeforderten Stellungnahmen vor. Sie wurden geprüft und fanden in der Verordnung Berücksichtigung.

 

Durch den HBB und die IHK gab es keine Einwände.

 

Die Gewerkschaft ver.di teilte in ihrem Schreiben vom 15.10.2008 mit, dass gegen die Öffnung von Läden an den vorgeschlagenen Tagen keine Einwände bestehen, sofern entsprechend § 10 Arbeitszeitgesetz Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen nicht zur Arbeit herangezogen werden. Als Begründung für den Hinweis gibt ver.di an, dass nach ihrer Ansicht das Recht der Ladenöffnung auf Grund der Föderalismusreform zwar an das Land Brandenburg übergegangen sei, aber in Bezug auf das Arbeitszeitrecht würden nach wie vor die bundesrechtlichen Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes gelten.

Gemäß § 10 Abs. 2 letzter Satz BbgLöG dürfen Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen in dem Fall, dass alle 4 Adventssonntage mittels ordnungsbehördlicher Verordnung freigegeben werden, nur an 2 Adventssonntagen beschäftigt werden.

In § 13 BbgLöG ist weiterhin geregelt, dass dieses Gesetz das Ladenschlussgesetz (Bundesgesetz) ersetzt. Aus diesem Grund ist der § 10 Abs. 2 letzter Satz BbgLöG hier einschlägig.

Die Hinweise von ver.di zu Arbeitnehmerrechten allgemein sowie den Regelungen des § 10 Abs. 2 BbgLöG im Besonderen wurden in § 2 der Verordnung berücksichtigt.

 

Festzustellen bleibt hier, dass nach § 17 Arbeitszeitgesetz (ArbZG) in Verbindung mit der geltenden Arbeitsschutzzuständigkeitsverordnung (ASZV) die Aufsicht, Kontrolle, Anordnung von Maßnahmen, Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten i.S. dieses Gesetzes nicht in der Zuständigkeit der örtlichen oder Kreisordnungsbehörden, sondern in der Zuständigkeit des Landesamtes für Arbeitsschutz liegt.

 

Die an den 4 Adventssonntagen stattfindenden traditionellen Weihnachtsmärkte in der Landeshauptstadt Potsdam waren wiederum Besuchermagnete. Von den Teilnehmern der Beratung am 09.10.2008 wurde bestätigt, dass die sonntäglichen Öffnungszeiten im Weihnachtsgeschäft gut angenommen wurden. Deshalb werden auch im Jahr 2009 diese 4 Adventssonntage in die ordnungsbehördliche Verordnung aufgenommen.

 

Einigkeit bestand in oben genannter Beratung darüber, dass folgende Veranstaltungen ebenfalls die Voraussetzungen für die Aufnahme in die ordnungsbehördliche Verordnung erfüllen:

-          Tulpenfest, am 19.04.2009 im Holländischen Viertel

-          Töpfermarkt, am 06.09.2009 im Holländischen Viertel

-          Weberfest, am 07.06.2009 im Stadtteil Babelsberg

-          Fashion-Festivals, am 04.10.2009 im Sterncenter

-          (N) Ostalgie-Festivals, am 01.11.2009 im Sterncenter

-          Tag des offenen Denkmals, am 13.09.2009 in der Schiffbauergasse

 

Auf Grund der Möglichkeit der Freigabe von Sonntagen auch für Ortsteile, werden diese Veranstaltungen in die ordnungsbehördliche Verordnung aufgenommen. Bereits in der VO 2008 wurden die Ortsteile Babelsberg und Stern/Drewitz/Kirchsteigfeld festgelegt. Für 2009 wird zusätzlich das Gebiet Berliner-Vorstadt aufgenommen. Damit wird eine flexible Anwendung des BbgLöG gesichert, wobei berücksichtigt wird, dass mit der ordnungsbehördlichen Verordnung nicht mehr als 6 Sonntage im Jahr für jede einzelne Verkaufsstelle in der Landeshauptstadt Potsdam freigegeben werden.

 

Um dem Versorgungsbedürfnis der Bürger bei weiteren Veranstaltungen in der Landeshauptstadt Potsdam zu entsprechen und dem Alleinstellungsmerkmal einzelner Veranstalter gerecht zu werden, können auch im Jahr 2009 Ausnahmegenehmigungen für weitere verkaufsoffene Sonntage gemäß § 9 BbgLöG erteilt werden. Im Jahr 2008 wurden bisher 24 Einzelfallentscheidungen unkompliziert und antragsgemäß freigegeben.

 

 

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Fazit finanzielle Auswirkungen

 

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Anlagen

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