Beschlussvorlage - 08/SVV/0990
Grunddaten
- Betreff:
-
Aufstellungsbeschluss zum Bebauungsplan Nr. 111 "Wochenendhausgebiet Anglersiedlung Kanalbrücke"
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- FB Stadtplanung und Bauordnung
- Einreicher*:
- Oberbürgermeister, FB Stadtplanung und Bauordnung
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | PA |
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Erledigt
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Stadtverordnetenversammlung der Landeshauptstadt Potsdam
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Entscheidung
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03.12.2008
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28.01.2009
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Erledigt
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Ausschuss für Stadtplanung und Bauen
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Vorberatung
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13.01.2009
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Beschlussvorschlag
Die Stadtverordnetenversammlung möge beschließen:
1.
Der
Bebauungsplan Nr. 111 „Wochenendhausgebiet Anglersiedlung Kanalbrücke“ ist
gemäß § 2 Abs. 1 BauGB aufzustellen (s. Anlagen 1 und 2).
2.
Das
Bauleitplanverfahren ist mit der Priorität 2 Q entsprechend dem Beschluss der
Stadtverordnetenversammlung zur Vereinbarung von Prioritäten für die
Verbindliche Bauleitplanung (DS 01/SVV/0592) und folgender Aktualisierungen
durchzuführen (s. Anlage 3).
Erläuterung
Begründung: Anlage 1
Aufstellungsbeschluss zum Bebauungsplan Nr. 111 „Wochenendhausgebiet Anglersiedlung Kanalbrücke“
Der Bebauungsplan Nr. 111 „Wochenendhausgebiet Anglersiedlung Kanalbrücke“ soll gemäß § 2 Abs. 1 BauGB aufgestellt werden.
Der Geltungsbereich
umfasst die Flurstücke 6/1, 6/2, 8 – 13, 14/1, 14/2, 14/3, 15/1, 15/2, 15/3,
16, 17, 18/1, 18/2, 18/3, 19/1, 19/2, 19/3, 20/1, 20/2, 21 – 42, 43/1, 44/1,
44/2, 44/3, 45/1, 45/2, 45/3, 46/1, 46/2, 46/3, 46/4, 46/5, 47, 48, 49/1, 49/2,
49/3, 50/1, 50/2, 50/3, 51, 52, 53, 54/1, 54/2, 54/3, 54/4, 54/5, 55 – 58,
59/1, 59/2, 59/3, 60/1, 60/2, 60/3, 61, 62/1, 62/2, 63/1, 63/2, 64 – 79, 80//1,
80/2, 80/3, 81 – 92, 93/1, 93/2, 94/1, 94/2, 95/1, 95/2, 95/3, 96/1, 96/2,
96/3, 96/4, 97/1, 97/2, 98 – 105, 107/1, 108 – 120, 121/1, 121/2, 122 – 126,
127/1, 127/2, 128 – 158, 160/1, 160/2, 435, 436, der Flur 2 der Gemarkung
Bornim und wird wie folgt abgegrenzt:
im Norden: Treidelweg
im Osten: östliche
Grenze des Flurstücks 6/2 der Flur 2 Gemarkung Bornim
im Süden: nördliche
Grenze des Flurstücks 159/5 der Flur 2 Gemarkung Bornim
im Westen: östliche
Grenze des Flurstücks 187/2 (Marquardter Straße)
Der Geltungsbereich umfasst eine Fläche von ca. 5,9 ha. Die
Lage des Plangebietes ist im beigefügten Kartenausschnitt dargestellt.
Bestehende Situation
Das Plangebiet befindet sich in Potsdam-Bornim zwischen dem
Sacrow-Paretzer Kanal im Norden, landwirtschaftlichen Flächen im Westen,
Bestandsgebäude der ehemaligen Bundesanstalt für Wasserbau östlich der
Marquardter Chaussee und weiteren Gartenparzellen westlich des Hauptweges im
Süden. Das Gelände ist stark überformt mit ungeordneten Beständen an
Baulichkeiten unterschiedlichster Struktur, die mit den verbleibenden
Freiflächen überwiegend zur Wochenenderholung genutzt werden.
Die Anlage lässt in ihrer Gesamtheit eine Ausprägung zu
einem potenziellen Wochenendhausgebiet erkennen. Von seiner Größe und
Beschaffenheit eignet sich das Gelände grundsätzlich für eine städtebaulich
verträgliche Entwicklung zum Wochenendhausgebiet.
Die Flächen befinden sich teilweise im Eigentum der Landeshauptstadt Potsdam, teilweise in privater Hand.
Planungsanlass und Erforderlichkeit der Planung
Anlass der Planung sind in der zurückliegenden Zeit
vorgenommene Veränderungen an den Baulichkeiten und Freiflächen im Plangebiet,
die eine Tendenz zur zunehmenden Verfestigung aufweisen, bis hin zu Ansätzen
einer nicht nur temporären Erholungsnutzung. Diese Veränderungen sind einer
Regelung über bauordnungsrechtliche Verfahren oder Instrumente nur begrenzt
zugänglich und bedürfen daher einer städtebaulichen Steuerung.
In Übereinstimmung mit dem Entwurf des Flächennutzungsplans soll daher eine Entwicklung der bestehenden Anlage zu einem städtebaulich geordneten und in den Landschaftsraum integrierten Wochenendhausgebiet ermöglicht werden.
Aufgrund der unterschiedlichen Eigentumsstruktur eignet sich
eine rein fiskalische Steuerung über pachtvertragliche Regelungen der Stadt
nicht, da die privaten Flächen Dritter hiervon ausgeschlossen wären.
Zur Umsetzung dieser Planungsabsicht ist die Durchführung
eines Bebauungsplanverfahrens erforderlich.
Planungsziele
Ziel der Planung ist die Entwicklung zu einem Sondergebiet
mit der Zweckbestimmung „Wochenendhausgebiet“ und die Herbeiführung einer
städtebaulichen Ordnung für die Bebauung und Nutzung des Plangebietes.
Entwicklungen zu einer Splittersiedlung sollen verhindert werden. Die Bebauung soll in flächensparender Bauweise erfolgen und sich verträglich in das Orts- und Landschaftsbild einfügen.
Zulässig sollen Wochenendhäuser mit nicht mehr als einem
Vollgeschoss und bis zu einer Grundfläche von maximal 50 m² sein. Dazugehörige
Nebenanlagen dürfen eine Grundfläche von maximal 30 m2 nicht
überschreiten.
Mit der Einleitung des Planverfahrens sollen die Voraussetzungen für eine städtebauliche und planungsrechtliche Steuerung anhand der Planungsziele geschaffen werden.
Der Bebauungsplan soll als einfacher Bebauungsplan erstellt werden. Auf die Festsetzung von überbaubaren Grundstücksflächen und örtlicher Verkehrsflächen soll verzichtet werden.
Gesetzliche Voraussetzungen für den Bebauungsplan
Die gesetzlichen Grundlagen für die Aufstellung eines
Bebauungsplans gemäß § 1 Abs. 3 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung vom 23.
September 2004 (BGBI. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes
vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3316) liegen vor.
Der Bebauungsplan entspricht in seinen Zwecken und Zielen
dem in Neuaufstellung befindlichen Flächennutzungsplan (§ 8 Abs. 3 BauGB).
Fazit finanzielle Auswirkungen
Planungs- und Verfahrenskosten
Mit der Einleitung des Planverfahrens sind keine externen
Planungskosten zu erwarten, da das Planverfahren verwaltungsintern erarbeitet
werden soll.
Für die fachliche Betreuung und für die Koordinierung des
Planverfahrens sind verwaltungsinterne Aufwendungen zu erwarten. Die hoheitlichen
Leistungen, die hierfür im Fachbereich Stadtplanung und Bauordnung zu erbringen
sind, können gemäß § 11 Abs. 1 Nr. 1 BauGB nicht durch einen Dritten übernommen
werden. Die im Fachbereich Stadtplanung und Bauordnung zu erbringenden
nicht-hoheitlichen Leistungen werden aufgrund der im Aufstellungsbeschluss
vorgesehenen Planungsziele (Sicherung städtebaulicher Qualitäten) ebenfalls
nicht einem Dritten übertragen werden können und sollen daher verwaltungsintern
erbracht werden.
Realisierungskosten und mögliche Folgekosten
Angaben zur weiteren zeitlichen Abwicklung und Umsetzung des
Planverfahrens sind zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht möglich, da erst im Laufe
des Planverfahrens eine weitere Konkretisierung hierzu möglich ist. Mit der
Umsetzung der Planung ist jedoch nicht vor 2015 zu rechnen.
Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass die Planung sich
ganz oder weitaus überwiegend auf städtische Grundstücksflächen erstreckt, und
dass mit der Planung auch eine Veränderung der städtischen Ertragssituation
erreicht werden kann.
Genauere
Angaben zu den zu erwartenden Realisierungskosten und zu möglichen Folgekosten
werden im Laufe der Erarbeitung des Planverfahrens erfolgen.
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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113,7 kB
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2
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(wie Dokument)
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20,5 kB
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