Anfrage - 01/SVV/0942

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Auf Nachfrage hat der Oberbürgermeister bestätigt, daß der Zeitplan für die Behandlung des Haushaltsplans für 2002 das Auswahlverfahren für die Besetzung der Stelle des Finanzbeigeordneten gebunden werden soll. Der ursprüngliche Zeitrahmen, der eine Beschlussfassung zum Haushalt in einer Sondersitzung am 19.12.2001 vorsah, wird damit erheblich überschritten. Gemäß § 78 Absatz 4 der Gemeindeordnung ist die Stadt jedoch verpflichtet, bis Ende November des laufenden Jahres den beschlossenen Haushalt für das Folgejahr der Kommunalaufsichtsbehörde vorzulegen. Die Gemeindeordnung schreibt also eine zügige Erarbeitung und Vorlage des Haushaltsplanes vor, die unter den beschriebenen Umständen nicht gegeben ist.

 

Ich frage den Oberbürgermeister:

 

Wie vereinbart sich eine durch die vorherige Wahl des Finanzbeigeordneten verzögerte Beschlussfassung zum Haushalt 2002 mit der Vorschrift des § 78 Abs. 4 der Gemeindeordnung?

 

 

gez. Dr. Hans-Jürgen Scharfenberg

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Erläuterung

 

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