Anfrage - 01/SVV/0953
Grunddaten
- Betreff:
-
Umsetzung StVO § 12 Abs. 3a
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Anfrage
- Federführend:
- Fraktion Die Linke
- Einreicher*:
- Edgar Backhaus, Fraktion der PDS
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | PA |
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Erledigt
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Stadtverordnetenversammlung der Landeshauptstadt Potsdam
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Anhörung
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05.12.2001
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Beschlussvorschlag
Im
Abs. 3a zum § 12 – Halten und Parken der Straßenverkehrsordnung (StVO) wird
festgelegt:
Mit
Kraftfahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 7,5 t sowie mit
Kraftfahrzeuganhängern über 2 t zulässigem Gesamtgewicht ist innerhalb
geschlossener Ortschaften
- in
reinen und allgemeinen Wohngebieten,
- in
Sondergebieten, die der Erholung dienen,
- in
Kurgebäuden und
- in
Klinikgebieten
das
regelmäßige Parken in der Zeit von 22.00 bis 06.00 Uhr sowie an Sonn- und
Feiertagen unzulässig. Das gilt nicht auf entsprechend gekennzeichneten
Parkplätzen sowie für das Parken von Linienomnibussen an Endhaltestellen.
Ich
frage den Oberbürgermeister:
Wie
wird die Durchsetzung dieser Forderung durch den Außendienst der
Stadtverwaltung verwirklicht?
gez.
Edgar Backhaus