Anfrage - 01/SVV/0953

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Beschlussvorschlag

Im Abs. 3a zum § 12 – Halten und Parken der Straßenverkehrsordnung (StVO) wird festgelegt:

Mit Kraftfahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 7,5 t sowie mit Kraftfahrzeuganhängern über 2 t zulässigem Gesamtgewicht ist innerhalb geschlossener Ortschaften

- in reinen und allgemeinen Wohngebieten,

- in Sondergebieten, die der Erholung dienen,

- in Kurgebäuden und

- in Klinikgebieten

 

das regelmäßige Parken in der Zeit von 22.00 bis 06.00 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen unzulässig. Das gilt nicht auf entsprechend gekennzeichneten Parkplätzen sowie für das Parken von Linienomnibussen an Endhaltestellen.

 

 

Ich frage den Oberbürgermeister:

 

Wie wird die Durchsetzung dieser Forderung durch den Außendienst der Stadtverwaltung verwirklicht?

 

 

 

gez. Edgar Backhaus

 

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