Mitteilungsvorlage - 08/SVV/1093
Grunddaten
- Betreff:
-
Gebühren für die Abwasserentsorgung
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Mitteilungsvorlage
- Federführend:
- Fachbereich Grün- und Verkehrsflächen
- Einreicher*:
- FB Grün- und Verkehrsflächen
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | PA |
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Erledigt
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Stadtverordnetenversammlung der Landeshauptstadt Potsdam
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zur Kenntnis
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03.12.2008
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Erledigt
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Ausschuss für Klima, Ordnung, Umweltschutz und ländliche Entwicklung
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zur Kenntnis
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22.01.2009
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Beschlussvorschlag
Die
Stadtverordnetenversammlung nimmt zur Kenntnis:
Einführung einer einheitlichen Schmutzwasser- und Fäkalgebühr
Der Antragsteller hat die Stadtverwaltung gebeten zu prüfen, ob die Schutzwassergebühr von zurzeit 3,22 €/m³ zuzüglich Grundgebühr und die Fäkalgebühr von 8,92 €/m³ gleichgestellt werden kann.
Die Einführung einer einheitlichen Schmutzwasser- und Fäkalgebühr ist unter bestimmten Voraussetzungen rechtlich möglich. Dies bedarf allerdings einer sorgfältigen Prüfung, ob die – nicht geringen - Anforderungen für die Einführung einer Einheitsgebühr in Potsdam gegeben sind.
Am 06. Dezember 2007 beschloss die Landeshauptstadt Potsdam die Satzung für die öffentlichen Abwasserbeseitigungsanlagen der Landeshauptstadt (Abwasserbeseitigungs- und -abgabensatzung) die am 01.01.2008 in Kraft getreten ist. Die Gebührenkalkulation, die der Ermittlung der Schmutzwasser- und Fäkalgebühr zugrunde liegt, geht von folgenden Rahmenbedingungen aus:
1. Die dezentrale Abwasserentsorgung erfolgt im Wesentlichen
in den Ortsteilen Uetz-Paaren und Sacrow und bei Grundstücken, die außerhalb
der geschlossenen Ortslage liegen, insbesondere Erholungsgrundstücke und
Kleingärten.
2. Gebührenmaßstab ist beim Schmutzwasser der
Frischwassermaßstab, bei den Fäkalgebühren die tatsächlich abgefahrene Menge.
Für eine Einführung einer einheitlichen Gebühr bedarf es eines einheitlichen
Gebührenmaßstabes, sprich des Frischwassermaßstabes. Hier ist zu prüfen, ob im
Gebiet der Landeshauptstadt Potsdam die Einführung des Frischwassermaßstabs
(auch) für die dezentrale Schmutzwasserentsorgung zulässig ist. Dies dürfte
maßgeblich wohl davon abhängen, ob die abflusslosen Gruben im Stadtgebiet
tatsächlich nahezu abflusslos sind und somit die Annahme, die dem
Frischwassermaßstab zugrunde liegt, zutrifft, dass die Menge des bezogenen
Trinkwassers in etwa identisch ist mit der Menge des vom Grundstück der Abwasserentsorgungsanlage
zugeführten Abwassermenge
(vgl. etwa hierzu Düwel, in:
Becker/Benedens/Deppe/Düwel/Kluge/Liedtke/Schmidt, KAG Brandenburg, Stand:
August 2008, § 6 Rdnr. 976 unter Bezugnahme auf OVG Frankfurt (Oder), Beschl.
vom 30.4.2004 .- 2 B 239/03).
Dies zu ermitteln und später auch durchzusetzen, erfordert,
auch bei Erholungsgrundstücken und Kleingärten für jede Parzelle Wasserzähler
sowie Gartenwasserzähler nachzurüsten. Dies ist mit einem erheblichen Aufwand
für die Nutzer im Verhältnis zu den Jahresgebühren verbunden.
Die vollständige Überprüfung der Sammelgruben auf Dichtheit
im gesamten Stadtgebiet von Potsdam wird bis Ende 2009 im Wesentlichen
abgeschlossen werden können.
3. Die dezentrale Abwasserentsorgung erfolgt im Stadtgebiet
überwiegend über abflusslose Sammelgruben aber auch über Kleinkläranlagen.
Dabei ist zu berücksichtigen, dass eine Einheitsgebühr im Schmutzwasserbereich
nur dann möglich ist, wenn auch eine einheitliche Gebühr für die Entsorgung
abflussloser Gruben (dort Fäkalwasser) und von Kleinkläranlagen (dort
Klärschlamm) zulässig wäre. Auch dies bedarf einer sorgfältigen
(Daten-)Erhebung im Vorfeld. Die Datenerhebung erfolgt ebenfalls bis Ende 2009.
Dabei geht es zum einen darum zu ermitteln, in welchem
Umfang (quantitativ) Klärschlämme zu entsorgen sind. Und nach der
Rechtsprechung in anderen Bundesländern geht es daneben um die Frage, ob bei
einer vergleichsweise angestellten Kostenrechnung und Gebührenbemessung die
Gebühren für die zentrale und die dezentrale Entsorgung bei Kleinkläranlagen
nur geringfügig voneinander abweichen. (so etwa OVG Münster, Urt. vom 18.3.1996
– 9 A 384/93 – NVwZ-RR 1997, 652, vgl. auch ausführlich Kluge in:
Becker/Benedens/Deppe/Düwel/Kluge/Liedtke/Schmidt, KAG Brandenburg, Stand:
August 2008, § 6 Rdnr. 718). Aufgrund der erheblichen Abweichung der
Schutzwassergebühr von zurzeit 3,22 €/m³ zuzüglich Grundgebühr und der
Fäkalgebühr von 8,92 €/m³ bestehen erhebliche rechtliche Bedenken die
Landeshauptstadt Potsdam betreffend, eine einheitliche Gebühr einzuführen.
4. In der zentralen Schmutzwasserentsorgung wird neben einer Mengengebühr auch eine Grundgebühr erhoben. Bei der Fäkalentsorgung ist dies bislang nicht der Fall. Bei einer Einführung auch hier einer Einheitsgebühr müsste auch im dezentralen Bereich eine Grundgebühr eingeführt werden, soweit die überhaupt zulässig wäre.
5. Nach einer ersten überschlägigen Schätzung würde die Einführung einer einheitlichen Schmutzwasser- und Fäkalgebühr zu einer Steigerung der (bisher für die zentrale Entsorgung erhobenen) Schmutzwassergebühr in Potsdam auf Basis der Kalkulation 2008 um etwa 4 Cent pro Kubikmeter führen.
Fazit:
Aus den genannten Gründen müssen zunächst, bevor eine auch
rechtlich belastbare Aussage dazu getroffen werden kann, ob eine Einheitsgebühr
in Potsdam eingeführt werden kann, verschiedene Parameter insbesondere
bezüglich der Dichtheit der Gruben und des Kostenvergleiches Entsorgung
Klärschlamm sowie Fäkalwasser ermittelt werden. Die Verwaltung geht davon aus,
dass die Einführung einer einheitlichen Gebühr aus rechtlichen Gründen nicht
möglich sein wird.
Über das Ergebnis wird die Verwaltung die
Stadtverordnetenversammlung im November 2009 informieren.