Beschlussvorlage - 09/SVV/0026

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Die Stadtverordnetenversammlung möge beschließen:

 

1.      Der Bebauungsplan Nr. 112 „Campingpark Gaisberg“ ist gemäß § 2 Abs. 1 BauGB aufzustellen (s. Anlagen 1 und 2).

 

2.      Das Bauleitplanverfahren ist mit der Priorität 2 I entsprechend dem Beschluss der Stadtverordnetenversammlung zur Vereinbarung von Prioritäten für die Verbindliche Bauleitplanung vom 07.03.2001 (DS 01/059/2) und nachfolgender Aktualisierung durchzuführen (s. Anlage 3).

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Erläuterung

Begründung:

Anlage 1

 

Aufstellungsbeschluss zum Bebauungsplan Nr. 112 „Campingpark Gaisberg“

 

Der Bebauungsplan Nr. 112 „Campingpark Gaisberg“ soll gemäß § 2 Abs. 1 BauGB aufgestellt werden.

 

Das Plangebiet befindet sich im Uferbereich des Templiner Sees.

 

Der Geltungsbereich umfasst die Flurstücke 142/1, 142/2, 143/2, 144/2 tw., 145 tw., 147 tw., 193 tw., 194 tw., 195 tw., 196 tw., 197 tw., 198, 199, 200, 201, 202, 203 tw., 204 tw. der Flur 29, Gemarkung Potsdam.

 

und wird wie folgt abgegrenzt:

 

im Norden:    Teil der Waldfläche der Flurstücke 147, 193, 194, 195, 196, 197 (25 m parallel zu den nördlichen Grenzen der Flurstücke 143/2, 144/2, 200, 202 und deren Verlängerung in westlicher Richtung)

im Osten:    gedachte Wasserlinie in einem Abstand von 20 Metern parallel zur Uferlinie des Templiner Sees (Flurstück 145)

im Süden:    nördliche Grenze des Flurstücks 143/4 sowie die nördliche Grenze des dem Templiner See vorgelagerten Sumpflandes

im Westen:    Teil der Waldfläche des Flurstücks 194 (80 m parallel zur westlichen Grenze des Flurstücks 201 und zur nordwestlichen Grenze des Flurstücks 200)

 

Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes umfasst eine Fläche von ca. 10,2 ha (urspr. Kernbereich des Campingplatzes ca. 6,5 ha). Die Lage des Plangebietes ist im beigefügten Kartenausschnitt dargestellt.

 

Planungsanlass und Erforderlichkeit der Planung

 

Im Plangebiet existiert bereits seit 1954 ein Campingplatz. Seit April 1992 ist das Objekt (Grundstück, Wassersportanlagen und Versorgungseinrichtungen) von der Landeshauptstadt Potsdam mit der Maßgabe und der Verpflichtung zum Betrieb eines Campingplatzes vermietet. Seither wird der Platz als „Campingpark Sanssouci“ vom derzeitigen Betreiber in diesem Sinne genutzt. Der Campingpark Gaisberg ist der einzige Campingplatz auf dem Territorium der Stadt Potsdam. Er bedient mit seinem Angebot ein wichtiges Segment der Tourismuswirtschaft und ist einer der erfolgreichsten touristischen Leistungsträger Potsdams. Jährlich werden ca. 40.000 Übernachtungen von Gästen aus dem In- und Ausland verzeichnet.

Durch kleinteilige Maßnahmen im Bestand wurde der Qualitätsstandard des Campingparks in den letzten Jahren deutlich verbessert. Mit seiner mehrfach ausgezeichneten „Service Qualität“ gehört zu den besten Campingplätzen Deutschlands und konnte sich erfolgreich auf dem Markt positionieren.

 

Die Flächen im Plangebiet befinden sich derzeit im Außenbereich im Sinne des § 35 BauGB. Sie liegen innerhalb des Landschaftsschutzgebietes „Potsdamer Wald- und Havelseengebiet“. Geschützte Biotope gemäß § 32 BbgNatSchG sind von der Planung betroffen.

 

Im derzeitigen Außenbereich unter den geltenden naturschutzrechtlichen Rahmenbedingungen sind bauliche Maßnahmen nicht bzw. nur in aufwendigen Einzelverfahren zulässig. Dies gilt auch nur, wenn sie nicht wesentlich über den Bestand hinausgehen. Für die langfristige Sicherung der Nutzung als Campingpark und seinen wirtschaftlichen Betrieb ist es aber erforderlich, dass eine angemessene Erneuerung bzw. Erweiterung der bestehenden Anlagen zugelassen werden kann, damit der Betreiber in die Lage versetzt wird, zukünftig den gestiegenen qualitativen und quantitativen Anforderungen an naturnahe Freizeitgestaltung und Beherbergung und den Bedingungen in diesem Markt entsprechen zu können.

 

Mit den planungsrechtlichen Festsetzungen im Bebauungsplan soll die angestrebte Entwicklung ermöglicht werden, die einerseits den naturschutzrechtlichen Anforderungen und andererseits den Interessen des Campingparks für eine zeitgemäße Weiterentwicklung im Einklang mit den tourismuswirtschaftlichen Zielen der Landeshauptstadt Potsdam gerecht wird.

 

Dementsprechend ist die Einleitung eines Bebauungsplanverfahrens erforderlich, um planungsrechtliche Festsetzungen für eine geordnete städtebauliche Entwicklung zu treffen. Die komplexen städtebaulichen und landschaftsplanerischen Rahmenbedingungen werden ermittelt und in den Abwägungsprozess eingestellt.

 

Es ist beabsichtigt, bereits im Zuge des Aufstellungsverfahrens zum Bebauungsplan kleinere Vorhaben und (zunächst befristet) die Erneuerung der desolaten Zaunanlage des Campingparks auf der Grundlage des § 35 Abs. 2 und 3 BauGB in Verbindung mit den beabsichtigten Planungszielen zu genehmigen.

 

Planungsziele

 

Grundlegende Planungsziele sind die langfristige Sicherung der Nutzung als Campingpark einschließlich optionaler Flächenerweiterung und Schaffung der Vorraussetzungen für eine geordnete Entwicklung des Standortes mit den Möglichkeiten für nutzungsorientierte Erneuerungen der bestehenden Anlagen auch über den Bestand hinaus.

 

Geplant ist die Entwicklung eines Sondergebietes „Campingparkgebiet“ mit Festsetzung von Flächen für bauliche Anlagen, Stellplätzen für Campinganhänger, Kraftfahrzeuge, Zelte und sonstige Nebenanlagen sowie die zukünftige Abgrenzung der Fläche von der umgebenden Waldfläche. Hierbei sind die Belange des Naturschutzes zu beachten. Eine mögliche Zulässigkeit von Ferienhäusern in begrenzter Anzahl, Wohnmobilheimen und einem Wohnmobilhafen ist im Verfahren zu prüfen.

 

Entsprechend den Zielen des von der Stadtverordnetenversammlung beschlossenen Uferwegekonzeptes soll die öffentliche Nutzbarkeit des Uferstreifens in angemessenem Umfang mit einem öffentlichen Uferweg gewährleistet werden.

 

Die Entwicklung der vorhandenen Steganlagen soll gesichert werden. Zugleich ist zu untersuchen, wie und an welcher Stelle die Erreichbarkeit des Campingparks für Wasserwanderer gestärkt werden kann.

 

Für die Belange des Umweltschutzes ist entsprechend den gesetzlichen Vorgaben eine Umweltprüfung durchzuführen, in der die voraussichtlichen Umweltauswirkungen ermittelt und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden. Der Umfang der Umweltprüfung wird sich schwerpunktmäßig auf die Ermittlung der Eingriffe in Natur und Landschaft erstrecken. Dabei ist auch die Herauslösung der Campingplatzfläche aus dem Landschaftsschutzgebiet herbeizuführen.

 

Gesetzliche Voraussetzungen für den Bebauungsplan

 

Der Bebauungsplan ist mit den Grundsätzen des § 1 Abs. 5 BauGB vereinbar. Mit der Beschlussfassung am 05.03.2008 über den Entwurf des Flächennutzungsplanes und dessen Auslegung gilt dieser Entwurf als Grundlage für diese Planung. Der Entwurf sieht eine Darstellung als „Sonderbaufläche mit hohem Grünanteil - Zweckbestimmung Camping“ vor.

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Fazit finanzielle Auswirkungen

Planungs- bzw. Verfahrenskosten

Mit der Einleitung des Planverfahrens sind keine externen Planungskosten zu erwarten, da das Planverfahren verwaltungsintern erarbeitet werden soll.

 

Realisierungskosten und mögliche Folgekosten

Angaben zur weiteren zeitlichen Abwicklung und Umsetzung des Planverfahrens sind zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht möglich, da erst im Laufe des Planverfahrens eine weitere Konkretisierung hierzu möglich ist. Die Planung entfaltet nicht vor 2010 Haushaltswirksamkeit.

 

Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass die Planung sich ganz oder weitaus überwiegend auf städtische Grundstücksflächen erstreckt, und dass mit der Planung auch eine Veränderung der städtischen Ertragssituation erreicht werden kann. Durch die langfristige Sicherung der Nutzungsart werden Vorraussetzungen für den von der Stadt gewünschten Geschäftsbetrieb geschaffen, welcher der Stadt Einnahmen bringt.

 

Genauere Angaben zu den zu erwartenden Realisierungskosten und zu möglichen Folgekosten werden im Laufe der Erarbeitung des Planverfahrens erfolgen.

 

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Anlagen

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