Beschlussvorlage - 09/SVV/0026
Grunddaten
- Betreff:
-
Aufstellungsbeschluss zum Bebauungsplan Nr. 112 "Campingpark Gaisberg"
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- FB Stadtplanung und Bauordnung
- Einreicher*:
- FB Stadtplanung und Bauordnung
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | PA |
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Erledigt
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Stadtverordnetenversammlung der Landeshauptstadt Potsdam
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Entscheidung
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28.01.2009
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04.03.2009
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Erledigt
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Ausschuss für Stadtplanung und Bauen
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Vorberatung
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10.02.2009
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Erledigt
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Ausschuss für Klima, Ordnung, Umweltschutz und ländliche Entwicklung
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Vorberatung
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19.02.2009
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Beschlussvorschlag
Die Stadtverordnetenversammlung möge
beschließen:
1.
Der
Bebauungsplan Nr. 112 „Campingpark Gaisberg“ ist gemäß § 2 Abs. 1 BauGB
aufzustellen (s. Anlagen 1 und 2).
2.
Das
Bauleitplanverfahren ist mit der Priorität 2 I entsprechend dem Beschluss der
Stadtverordnetenversammlung zur Vereinbarung von Prioritäten für die
Verbindliche Bauleitplanung vom 07.03.2001 (DS 01/059/2) und nachfolgender
Aktualisierung durchzuführen (s. Anlage 3).
Erläuterung
Begründung:
Anlage 1
Aufstellungsbeschluss zum Bebauungsplan Nr. 112 „Campingpark Gaisberg“
Der Bebauungsplan Nr. 112 „Campingpark Gaisberg“ soll gemäß § 2 Abs. 1 BauGB aufgestellt werden.
Das Plangebiet befindet sich im Uferbereich des Templiner
Sees.
Der Geltungsbereich umfasst die Flurstücke 142/1, 142/2,
143/2, 144/2 tw., 145 tw., 147 tw., 193 tw., 194 tw., 195 tw., 196 tw., 197
tw., 198, 199, 200, 201, 202, 203 tw., 204 tw. der Flur 29, Gemarkung Potsdam.
und wird wie folgt abgegrenzt:
im Norden: Teil der Waldfläche der Flurstücke
147, 193, 194, 195, 196, 197 (25 m parallel zu den nördlichen Grenzen der
Flurstücke 143/2, 144/2, 200, 202 und deren Verlängerung in westlicher
Richtung)
im Osten: gedachte Wasserlinie in einem
Abstand von 20 Metern parallel zur Uferlinie des Templiner Sees (Flurstück 145)
im Süden: nördliche Grenze des Flurstücks
143/4 sowie die nördliche Grenze des dem Templiner See vorgelagerten
Sumpflandes
im Westen: Teil der Waldfläche des Flurstücks
194 (80 m parallel zur westlichen Grenze des Flurstücks 201 und zur
nordwestlichen Grenze des Flurstücks 200)
Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes umfasst eine Fläche
von ca. 10,2 ha (urspr. Kernbereich des Campingplatzes ca. 6,5 ha). Die
Lage des Plangebietes ist im beigefügten Kartenausschnitt dargestellt.
Planungsanlass und Erforderlichkeit der Planung
Im Plangebiet existiert bereits seit 1954 ein Campingplatz. Seit April 1992 ist das Objekt (Grundstück, Wassersportanlagen und Versorgungseinrichtungen) von der Landeshauptstadt Potsdam mit der Maßgabe und der Verpflichtung zum Betrieb eines Campingplatzes vermietet. Seither wird der Platz als „Campingpark Sanssouci“ vom derzeitigen Betreiber in diesem Sinne genutzt. Der Campingpark Gaisberg ist der einzige Campingplatz auf dem Territorium der Stadt Potsdam. Er bedient mit seinem Angebot ein wichtiges Segment der Tourismuswirtschaft und ist einer der erfolgreichsten touristischen Leistungsträger Potsdams. Jährlich werden ca. 40.000 Übernachtungen von Gästen aus dem In- und Ausland verzeichnet.
Durch kleinteilige Maßnahmen im Bestand wurde der Qualitätsstandard des Campingparks in den letzten Jahren deutlich verbessert. Mit seiner mehrfach ausgezeichneten „Service Qualität“ gehört zu den besten Campingplätzen Deutschlands und konnte sich erfolgreich auf dem Markt positionieren.
Die Flächen im Plangebiet befinden sich derzeit im
Außenbereich im Sinne des § 35 BauGB. Sie liegen innerhalb des
Landschaftsschutzgebietes „Potsdamer Wald- und Havelseengebiet“. Geschützte
Biotope gemäß § 32 BbgNatSchG sind von der Planung betroffen.
Im derzeitigen Außenbereich unter den geltenden naturschutzrechtlichen Rahmenbedingungen sind bauliche Maßnahmen nicht bzw. nur in aufwendigen Einzelverfahren zulässig. Dies gilt auch nur, wenn sie nicht wesentlich über den Bestand hinausgehen. Für die langfristige Sicherung der Nutzung als Campingpark und seinen wirtschaftlichen Betrieb ist es aber erforderlich, dass eine angemessene Erneuerung bzw. Erweiterung der bestehenden Anlagen zugelassen werden kann, damit der Betreiber in die Lage versetzt wird, zukünftig den gestiegenen qualitativen und quantitativen Anforderungen an naturnahe Freizeitgestaltung und Beherbergung und den Bedingungen in diesem Markt entsprechen zu können.
Mit den planungsrechtlichen Festsetzungen im Bebauungsplan soll die angestrebte Entwicklung ermöglicht werden, die einerseits den naturschutzrechtlichen Anforderungen und andererseits den Interessen des Campingparks für eine zeitgemäße Weiterentwicklung im Einklang mit den tourismuswirtschaftlichen Zielen der Landeshauptstadt Potsdam gerecht wird.
Dementsprechend ist die Einleitung eines
Bebauungsplanverfahrens erforderlich, um planungsrechtliche Festsetzungen für
eine geordnete städtebauliche Entwicklung zu treffen. Die komplexen
städtebaulichen und landschaftsplanerischen Rahmenbedingungen werden ermittelt
und in den Abwägungsprozess eingestellt.
Es ist beabsichtigt, bereits im Zuge des
Aufstellungsverfahrens zum Bebauungsplan kleinere Vorhaben und (zunächst
befristet) die Erneuerung der desolaten Zaunanlage des Campingparks auf der
Grundlage des § 35 Abs. 2 und 3 BauGB in Verbindung mit den beabsichtigten Planungszielen
zu genehmigen.
Planungsziele
Grundlegende Planungsziele sind die langfristige Sicherung
der Nutzung als Campingpark einschließlich optionaler Flächenerweiterung und
Schaffung der Vorraussetzungen für eine geordnete Entwicklung des Standortes
mit den Möglichkeiten für nutzungsorientierte Erneuerungen der bestehenden
Anlagen auch über den Bestand hinaus.
Geplant ist die Entwicklung eines Sondergebietes
„Campingparkgebiet“ mit Festsetzung von Flächen für bauliche Anlagen,
Stellplätzen für Campinganhänger, Kraftfahrzeuge, Zelte und sonstige
Nebenanlagen sowie die zukünftige Abgrenzung der Fläche von der umgebenden
Waldfläche. Hierbei sind die Belange des Naturschutzes zu beachten. Eine
mögliche Zulässigkeit von Ferienhäusern in begrenzter Anzahl, Wohnmobilheimen
und einem Wohnmobilhafen ist im Verfahren zu prüfen.
Entsprechend den Zielen des von der
Stadtverordnetenversammlung beschlossenen Uferwegekonzeptes soll die
öffentliche Nutzbarkeit des Uferstreifens in angemessenem Umfang mit einem öffentlichen
Uferweg gewährleistet werden.
Die Entwicklung der vorhandenen
Steganlagen soll gesichert werden. Zugleich ist zu untersuchen, wie und an
welcher Stelle die Erreichbarkeit des Campingparks für Wasserwanderer gestärkt
werden kann.
Für die Belange des Umweltschutzes ist entsprechend den
gesetzlichen Vorgaben eine Umweltprüfung durchzuführen, in der die
voraussichtlichen Umweltauswirkungen ermittelt und in einem Umweltbericht
beschrieben und bewertet werden. Der Umfang der Umweltprüfung wird sich schwerpunktmäßig
auf die Ermittlung der Eingriffe in Natur und Landschaft erstrecken. Dabei ist
auch die Herauslösung der Campingplatzfläche aus dem Landschaftsschutzgebiet
herbeizuführen.
Gesetzliche Voraussetzungen für den Bebauungsplan
Der Bebauungsplan ist mit den Grundsätzen des § 1 Abs. 5
BauGB vereinbar. Mit der Beschlussfassung am 05.03.2008 über den Entwurf des
Flächennutzungsplanes und dessen Auslegung gilt dieser Entwurf als Grundlage
für diese Planung. Der Entwurf sieht eine Darstellung als „Sonderbaufläche mit
hohem Grünanteil - Zweckbestimmung Camping“ vor.
Fazit finanzielle Auswirkungen
Planungs-
bzw. Verfahrenskosten
Mit der Einleitung des Planverfahrens sind keine externen
Planungskosten zu erwarten, da das Planverfahren verwaltungsintern erarbeitet
werden soll.
Realisierungskosten und mögliche Folgekosten
Angaben zur weiteren zeitlichen Abwicklung und Umsetzung des
Planverfahrens sind zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht möglich, da erst im Laufe
des Planverfahrens eine weitere Konkretisierung hierzu möglich ist. Die Planung
entfaltet nicht vor 2010 Haushaltswirksamkeit.
Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass die Planung sich
ganz oder weitaus überwiegend auf städtische Grundstücksflächen erstreckt, und
dass mit der Planung auch eine Veränderung der städtischen Ertragssituation
erreicht werden kann. Durch die langfristige Sicherung der Nutzungsart werden
Vorraussetzungen für den von der Stadt gewünschten Geschäftsbetrieb geschaffen,
welcher der Stadt Einnahmen bringt.
Genauere Angaben zu den zu erwartenden Realisierungskosten
und zu möglichen Folgekosten werden im Laufe der Erarbeitung des Planverfahrens
erfolgen.
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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421,3 kB
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2
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(wie Dokument)
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13 kB
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