Beschlussvorlage - 09/SVV/0032

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Die Stadtverordnetenversammlung möge beschließen:

 

Die Landeshauptstadt Potsdam entsendet gemäß § 8 Absatz 2 Buchstabe c) Gesellschaftsvertrag (Drucksache 08/SVV/1038) der Klinikum Ernst von Bergmann gGmbH als Mitglieder in den Aufsichtsrat der Gesellschaft:

 

über die Fraktion DIE LINKE:                                                                  Frau Jana Schulze,

 

über die Fraktion SPD:                                                                            Frau Klara Geywitz,

 

über die Fraktion CDU/ANW:                                                                   Frau Maike Dencker  und

 

über die Fraktion FDP/Familienpartei:                                                     Herrn Dieter Gohlke.

 

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Erläuterung

Begründung:

 

I. Sachverhalt

 

Die Klinikum Ernst von Bergmann gGmbH (KEvB) wurde zum 1. Januar 2002 gegründet. Alleinige Gesellschafterin ist die Landeshauptstadt Potsdam. Die notarielle Beurkundung des Gesellschaftsvertrages erfolgte am 13. August 2002. Die letzte Änderung des Gesellschaftsvertrages wurde entsprechend Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 1. November 2006 (Beschluss-Nr.: 06/SVV/0742) am 11. Dezember 2006 vorgenommen.

 

Mit der Drucksache 08/SVV/1038 liegt der Stadtverordnetenversammlung der Vorschlag für eine Neufassung des Gesellschaftsvertrages der KEvB vor, welcher in § 8 Zusammensetzung, Bildung und Amtsdauer des Aufsichtsrates regelt. § 8 Abs. 2 des Entwurfes (Neufassung) sieht vor, dass der Aufsichtsrat der KEvB aus zwölf Mitgliedern besteht, davon vier Aufsichtsratsmitglieder, die von der Stadtverordnetenversammlung der Landeshauptstadt Potsdam entsprechend den Kommunalrechtlichen Regelungen entsandt werden.

 

Unter Zugrundelegung des Hare-Niemeyer-Verfahrens ergibt sich für die vier vorgenannten Mitglieder folgende Sitzverteilung:

 

1 Sitz für die Fraktion DIE LINKE

 

1 Sitz für die Fraktion SPD

 

1 Sitz für die Fraktion CDU/ANW

 

1 Sitz für die Fraktion Bündnis 90/die Grünen oder FDP/Familienpartei

   (Einigung oder Losverfahren gemäß § 41 Abs. 1 Satz 5).

 

Die Amtszeit des Aufsichtsrates beginnt gemäß § 8 Abs. 3 Gesellschaftsvertrag, wenn sämtliche Mitglieder die Annahme ihres Amtes gegenüber der Gesellschaft erklärt haben.

 

Gemäß § 9 Abs. 1 Gesellschaftsvertragsentwurf (Drucksache 08/SVV/1038) ist - wie im derzeit geltenden Gesellschaftsvertrag bereits geregelt - der/die für das Gesundheitswesen der Landeshauptstadt Potsdam zuständige Beigeordnete Vorsitzender/ Vorsitzende des Aufsichtsrates; Stellvertreter des/der Vorsitzenden ist - wie ebenfalls im derzeit geltenden Gesellschaftsvertrag bereits geregelt - der/die Beigeordnete für Finanzen der Landeshauptstadt Potsdam.

 

II. Rechtsgrundlage

 

1. Zur Entscheidung der Stadtverordnetenversammlung 

 

Gemäß § 28 Abs. 2 Nr. 6 i.V.m. § 97 Abs. 1, 2 Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) obliegt der Stadtverordnetenversammlung die Bestellung ihrer Vertreter in wirtschaftlichen Unternehmen.

 

2. Zum Verfahren 

 

Gemäß § 41 Abs. 1 i.V.m. § 97 Abs. 1, 2 BbgKVerf werden die Aufsichtsratsmitglieder gewählt, soweit die Gemeindevertretung nicht einstimmig ein anderes Verfahren beschließt; die Stadtverordnetenversammlung entscheidet gemäß § 41 Abs. 4 BbgKVerf durch offenen Wahlbeschluss.

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Fazit finanzielle Auswirkungen

 

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