Beschlussvorlage - 09/SVV/0052

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Die Stadtverordnetenversammlung möge beschließen:

 

  1. Zweite Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung der Gebühren für die Abfallentsorgung der Landeshauptstadt Potsdam (2. Änderungssatzung Abfallgebührensatzung) gemäß Wortlaut der beiliegenden Anlage.

 

  1. Die Stadtverordnetenversammlung nimmt zur Kenntnis, dass sich vor dem Hintergrund der vollständigen Auflösung der Rückstellungen aus Abfallgebühren in Höhe von 4.094.595,54 € für das Jahr 2009 die Abfallmengengebühr um 31 %, die Abfallgrundgebühr für Personen um 29,5 % und die für Gewerbebetriebe um 28,6 % verringert und ab dem Jahr 2010 mit Preissteigerungen zwischen 40 und 70 % in den einzelnen Gebührensätzen zu rechnen ist.

 

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Erläuterung

Begründung:

 

Die Gebühren für die öffentliche Einrichtung Abfallentsorgung müssen gemäß § 6 Kommunal-abgabengesetz des Landes Brandenburg in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 2004, zuletzt geändert durch Art. 15 des Gesetzes vom 28. Juni 2006, kostendeckend kalkuliert werden.

 

Dem Kostendeckungsprinzip folgend, ergeben sich aus veränderten Kostenansätzen ebenfalls Änderungen in den Gebührensätzen. Daneben sind Kostenüberdeckungen aus Vorjahren zu berücksichtigen. Dies macht eine Überarbeitung der Abfallgebührensatzung für das Jahr 2009 erforderlich.

 

Der Bestand der „Sonderrücklage Abfallgebühren“ war zum 31.12.2006 mit 1.324.644,47 € ausgewiesen. Im Rahmen einer überörtlichen Prüfung durch das Kommunale Prüfungsamt (KPA) wurde festgestellt, dass die Stadt die ab dem Jahr 2004 gebildete „Sonderrücklage Abfallgebühren“ um 3.551,1 Tsd € zu niedrig ausgewiesen haben soll. Die durch das KPA ermittelten Abweichungen wurden durch die Verwaltung geprüft und es erfolgte eine Korrektur dahingehend, dass die tatsächliche Differenz in Höhe von 3.545.890,34 € im Zuge der Aufstellung der Eröffnungsbilanz zum 01.01.2007 korrigiert und in die Bilanzposition „Rückstellung für Überdeckung aus Abfallgebühren“ eingestellt wurde.

 

Die erst nach Ablauf der Ausgleichsfrist durch das Kommunale Prüfungsamt (KPA) festgestellten Kostenüberdeckungen sollen nunmehr komplett im Jahr 2009 aufgelöst werden. Aus diesem Grunde wird eine neue Abfallgebührenkalkulation vorgelegt.

 

Entsprechend der o.g. Auflösung innerhalb eines Jahres stellt sich die Bilanzposition „Rückstellung für Überdeckung aus Abfallgebühren“, unter Berücksichtigung der aktuellen Zuführungen, wie folgt dar:

 

 

Rückstellungen aus Abfallgebühren per 01.01.2007 (Eröffnungsbilanz LHP)             4.870.534,81 €

Zuführung Rückstellung aus Überdeckung BAB 2007                                                               1.109.557,79 €

Inanspruchnahme Rückstellung für Abfallgebührenkalkulation 2007                                  -  844.900,00 €

Gesamtrückstellung per 31.12.2007                                                                                          5.135.192,60 €

 

Inanspruchnahme Rückstellung für Abfallgebührenkalkulation 2008 (HH-Ansatz)             - 1.040.597,06 €

 

Verbleibende Rückstellung per 18.12.2008                                                             4.094.595,54 €

 

 

In Abfallgebührenkalkulation 2009 zu berücksichtigen                                              4.094.595,54 €

 

 

Verbleibende „Altrückstellungen Abfallgebühren“                                                                    0,00 €

 

 

Die o.g. Rückstellung wurde im Verhältnis 70 : 30 der Mengen- und Grundgebühr gegengerechnet, was dem Verhältnis der kalkulierten Gebühreneinnahme entspricht.

Die für die Grundgebühr zu berücksichtigenden Rückstellungen in Höhe von 30 % werden wiederum zu 80 % den personenbezogenen Grundgebühren und zu 20 % den gewerbebezogenen Grundgebühren zugeordnet. Dieses Verhältnis entspricht der Kostenzuordnung bei der Ermittlung der Gebühren, da die Kosten entsprechend der Inanspruchnahme der über die Grundgebühren gedeckten Leistungen (z.B. Sperrmüllentsorgung) zugeordnet werden.

 

Aus der vollständigen Auflösung der Rückstellungen aus Abfallgebühren in Höhe von 4.094.595,54 € ergeben sich für das Jahr 2009 folgende Gebührenänderungen:

 

Die Abfallmengengebühr für das Jahr 2009 verringert sich um 31 %. Die Abfallgrundgebühr für Personen verringert sich um 29,5 % und die für Gewerbebetriebe um 28,6 %.

 

Aus der vorliegenden Gebührenkalkulation ergeben sich daher die nachfolgend dargestellten Gebührenveränderungen gegenüber dem Vorjahr:

 

 

Gebührensätze

 

2008

 

2009

 

Grundgebühr je Person

 

19,48 €

 

13,74 €

 

Grundgebühr je EGW (Gewerbe)

 

11,20 €

 

  8,00 €

 

Mengengebühr je Liter

             

0,018674282 €/l

         

          0,012882406 €/l

 

 

Zu den Auswirkungen dieser Gebührenveränderungen sind nachfolgend zwei Beispiele dargestellt.

 

 

Beispiel 1:                                             

 

2-Personenhaushalt mit 60 l – Tonne und 14-täglicher Leerung     

 

Gebühren

Jahr 2008
Jahr 2009

Grundgebühr

38,96 €

27,48 €

Mengengebühr

29,28 €

20,07 €

Jahresgebühr

68,24 €

47,55 €

 

Gebührenminderung um 30,3 %

 

 

 

Beispiel 2:                                             

 

Gewerbe mit 10 EGW mit 120 l – Tonne und 14-täglicher Leerung     

 

Gebühren

Jahr 2008

Jahr 2009

Grundgebühr

112,00 €

  80,00 €

Mengengebühr

  58,55 €

  40,41 €

Jahresgebühr

170,55 €

120,41 €

 

Gebührenminderung um ca. 29,4 %                      

 

 

Eine Darstellung der Änderung aller Gebührensätze für das Jahr 2009 ist als Anlage beigefügt.

 

Da die Auflösung der Rückstellungen aus Abfallgebühren nunmehr komplett im Jahr 2009 erfolgt, ist ab dem Jahr 2010 mit Preissteigerungen zwischen 40 und 70 % in den einzelnen Gebührensätzen zu rechnen.

 

 

Neben der Änderung der Gebührensätze erfolgte eine redaktionelle Anpassung in § 6 Abs. 4.

 

alt

neu

 

(4) Verändern sich die Bemessungsgrundlagen, insbesondere die Anzahl der dem Grundstück zuzurechnenden Personen bzw. Einwohner-gleichwerte, die Anzahl der Parzellen in Kleingartenanlagen, die Anzahl der Erholungs-gärten auf Erholungsgrundstücken oder die Anzahl, Größe oder der Entleerungsrhythmus der auf dem Grundstück aufgestellten Abfall-behälter bzw. Pressmüllcontainer während des Kalenderjahres, wird die Gebühr neu festgesetzt. Die Stadt behält sich Kontrollen hinsichtlich der Veränderung der Anzahl der Personen bzw. Einwohnergleichwerte je Grundstück vor. Veränderungen die sich aus der Antragstellung des Anschlusspflichtigen bzw. aus Kontrollfeststellungen ergeben, werden ab dem 01. des auf die Veränderung folgenden Kalendermonats berücksichtigt. Für jeden Monat, für den die Grund- und Mengengebühr zu entrichten ist, ist ein Zwölftel der jeweiligen Jahresgebühr zu entrichten. Zuviel gezahlte Gebühren werden erstattet.

 

(4) Verändern sich die Bemessungsgrundlagen, insbesondere die Anzahl der dem Grundstück zuzurechnenden Personen bzw. Einwohner-gleichwerte, die Anzahl der Parzellen in Kleingartenanlagen, die Anzahl der Erholungs-gärten auf Erholungsgrundstücken oder die Anzahl, Größe oder der Entleerungsrhythmus der auf dem Grundstück aufgestellten Abfall-behälter bzw. Pressmüllcontainer während des Kalenderjahres, wird die Gebühr neu festgesetzt. Die Stadt behält sich Kontrollen hinsichtlich der Veränderung der Anzahl der Personen bzw. Einwohnergleichwerte je Grundstück vor. Veränderungen die sich aus der Antragstellung des Anschlusspflichtigen bzw. aus Kontrollfeststellungen ergeben, werden ab dem 01. des auf die Antragstellung/Kontrollfeststellung folgenden Kalendermonats berücksichtigt. Für jeden Monat, für den die Grund- und Mengengebühr zu entrichten ist, ist ein Zwölftel der jeweiligen Jahresgebühr zu entrichten. Zuviel gezahlte Gebühren werden erstattet.

 

 

Die Grundstückseigentümer sind zur Anzeige der Änderung von Grundlagendaten verpflichtet. Der Stadt angezeigte Änderungen werden ab dem 1. des Folgemonats berücksichtigt. Die ursprüngliche Formulierung spiegelte dies nicht eindeutig wieder, weshalb eine redaktionelle Anpassung erfolgte.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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Fazit finanzielle Auswirkungen

Finanzielle Auswirkungen:

 

Die Abfallgebühren sind gemäß § 6 Kommunalabgabengesetz kostendeckend zu kalkulieren. Alle Aufwendungen der Abfallentsorgung (Entsorgungsleistungen durch Dritte, Verwaltungskosten etc.) sind gebührenansatzfähig. Mehr- und Minderaufwendungen gegenüber den Vorjahren sind in der vorliegenden Abfallgebührenkalkulation für das Jahr 2009 (Anlagen 1 und 2) je Hauptkostenart berücksichtigt, ebenso die Überdeckung aus dem BAB 2007 in Höhe von 1.109.557,79 € sowie die komplette Auflösung „Altrückstellung Abfallgebühren aus Vorjahren“ in Höhe von 2.985.037,75 €.

 

Voraussichtliche Aufwendungen gem. Plan-BAB 2009                          12.157.000,00 €

abzgl. Auflösung Rückstellungen aus Abfallgebühren

- Überdeckung aus Abfallgebühren 2007                                                -1.109.557,79 €

- aus „Altrückstellungen Abfallgebühren aus Vorjahren“                         -2.985.037,75 €

Gesamtaufwand                                                                                       8.062.404,46 €

abzgl. Deponie Golm (nicht gebührenansatzfähig)                                      -28.549,96 €

Voraussichtliche Aufwendungen (gebührenansatzfähig)                  8.033.854,50 €

 

Diese Aufwendungen werden wie folgt gedeckt:

Voraussichtliche Erträge aus Gebühren gem. Kalkulation                       7.934.039,10 €

Sonstige Erträge gem. Plan-BAB 2009                                                         97.900,00 €

Voraussichtliche Erträge                                                                       8.031.939,10 €

 

Auswirkungen auf den städtischen Haushalt ergeben sich insofern, dass die geringeren Erträge aus Gebühren für das Haushaltsjahr 2009 gegenüber dem Jahr 2008 durch geringere Aufwendungen, durch Anrechnung der Überdeckung 2007 sowie durch Komplettauflösung der „Altrückstellung Abfallgebühren aus Vorjahren“ finanziert werden (Kostendeckungsprinzip) müssen. Die Differenz zwischen den dargestellten Erträgen und Aufwendungen in Höhe von 1.915,40 € ergibt sich aus Abrundungen in der Kalkulation, da die Gebühr in den einzelnen Gebührentatbeständen abzurunden ist, weil keine Überdeckung geplant werden darf.

 

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Anlagen

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