Beschlussvorlage - 09/SVV/0070
Grunddaten
- Betreff:
-
Hauptsatzung der Landeshauptstadt Potsdam
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- GB Zentrale Steuerung und Service
- Einreicher*:
- Oberbürgermeister, Servicebereich Recht
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | PA |
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Erledigt
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Stadtverordnetenversammlung der Landeshauptstadt Potsdam
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zur Kenntnis
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28.01.2009
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04.03.2009
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Erläuterung
Begründung:
Gemäß § 4 der am 28. September 2008 in Kraft getretenen
Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) muss jede Gemeinde eine
Hauptsatzung erlassen, in der zu regeln ist, was nach den Vorschriften der
BbgKVerf der Hauptsatzung vorbehalten ist. Auch andere für die innere
Verfassung der Gemeinde wesentliche Fragen können in der Hauptsatzung geregelt
werden.
Aus den sich im Vergleich zur Gemeindeordnung a.F.
ergebenden Änderungen in der BbgKVerf resultiert ein Erfordernis, die
Hauptsatzung insgesamt und nicht nur in Bezug auf einzelne Regelungen zu
modifizieren. Aus diesem Grunde soll die Hauptsatzung der Landeshauptstadt vom
11. November 2004 außer Kraft gesetzt und eine neue Hauptsatzung erlassen
werden.
Die BbgKVerf sieht folgende einer Hauptsatzung vorbehaltene
Regelungen vor:
Vorschrift |
Kurzdarstellung des Inhalts |
Regelungsbedarf |
§ 2 Abs. 2 |
Förderung der sorbisch/wendischen Kultur |
in Potsdam nicht erforderlich |
§ 13 |
Formen der Einwohnerbeteiligung |
ist |
§ 14 Abs. 3 |
Niedrigeres Quorum für Einwohnerantrag |
kann |
§ 15 Abs. 6 |
Von BbgKWahlG abweichende Regelungen zur Durchführung des
Bürgerentscheides |
kann |
§ 15 Abs. 6 |
Möglichkeit der Briefabstimmung beim Bürgerentscheid |
kann |
§ 18 Abs. 3 |
Ausgestaltung der Stellungnahmemodalitäten für
Gleichstellungsbeauftragten |
kann |
§ 19 |
Bildung weiterer Beiräte/Beauftragter zur Vertretung von
Interessen anderer Gruppen der Gemeinde |
kann |
§ 28 Abs. 3 |
Beschlussvorbehalt für SVV für bestimmte Gruppen von
Angelegenheiten |
kann |
§ 31 Abs. 3 |
Bekanntgabe von Beruf und Vergütung ehrenamtlich Tätiger |
ist |
§ 36 Abs. 1 |
Bekanntmachung der Tagesordnung der SVV |
ist |
§ 36 Abs. 4 |
Einsichtnahme in Beschlussvorlagen der SVV durch
Öffentlichkeit |
kann |
§ 43 Abs. 3 |
Entsendung eines zusätzlichen Mitglieds mit aktivem
Teilnahmerecht in Ausschüsse |
kann |
§ 45 Abs. 1 |
Bildung von Ortsteilen |
ist |
§ 45 Abs. 2 |
Bildung von Ortsbeiräte bzw. Wahl von Ortsvorstehern und
Festlegung der Mitgliederzahl |
kann |
§ 46 Abs. 1 |
Regelung weiterer Anhörungsrechte für Ortsbeiräte |
kann |
§ 46 Abs. 3 |
Entscheidungsrechte für Ortsbeiräte |
kann |
§ 48 Abs. 1 |
Änderung von Ortsteilen |
ist |
§ 48 Abs. 2 |
Regelung Bürgerentscheid statt Zustimmung Ortsbeirat |
kann |
§ 59 Abs. 2 |
Festlegung der Zahl der Beigeordneten |
ist |
§ 62 Abs. 3 |
Entscheidungsvorbehalt bei Begründung von
Beamtenverhältnissen und Einstellung und Entlassung von Arbeitnehmern |
kann |
§ 62 Abs. 4 |
Regelung einer abweichenden Zuständigkeit für
Unterzeichnung von Arbeitsverträgen und schriftlichen Erklärungen zu
Arbeitsrechtsverhältnissen |
kann |
§ 97 Abs. 8 |
Angemessenheit der Aufwandsentschädigung und Höhe der
Abführung |
soll |
BekanntmV |
Form der Bekanntmachung |
ist |
Sämtliche Vorgaben des Gesetzgebers haben in dem als Anlage
1 beigefügten Entwurf einer
Hauptsatzung Berücksichtigung gefunden. Weitere, für die innere
Verfassung der Landeshauptstadt Potsdam erforderliche Regelungen wurden
aufgenommen.
Nach § 141 Abs. 4 BbgKVerf ist die Hauptsatzung binnen einer
Frist von 6 Monaten nach Inkrafttreten der BbgKVerf anzupassen. Die
Hauptsatzung ist daher spätestens am 28. März 2009 öffentlich bekannt zu
machen. Gemäß § 4 Abs. 2 BbgKVerf ist die Hauptsatzung mit der Mehrheit der
gesetzlichen Anzahl der Mitglieder der Stadtverordnetenversammlung zu
beschließen.
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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544,5 kB
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2
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(wie Dokument)
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502,9 kB
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3
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(wie Dokument)
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277 kB
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