Anfrage - 09/SVV/0021

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Im Zusammenhang mit Widersprüchen zur Kostenerstattung für Trinkwasserhausanschlüsse ergaben die Recherchen, dass laut einem Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 03.04.2008 (Az.: EUWID 15/2008) für die Herstellung der Trinkwasserhausanschlüsse nur ein MwSt-Satz von 7% anzusetzen ist, abgerechnet wurden 19%. Durch die Stadtverwaltung wurde dazu erklärt, dass dieses Urteil noch nicht in deutsches Recht umgesetzt ist. Widersprüche der seien aber diesbezüglich nicht erforderlich, da nach entsprechender Klärung der Rechtslage die zu viel erhobene MwSt auch so erstattet werde.

Mit Datum vom 08.10.2008 (Az.: VR 61/03) hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass das Verlegen von Trinkwasserhausanschlüssen nur mit dem ermäßigtem MwSt-Satz von 7% zu berechnen ist.

 

Ich frage den Oberbürgermeister, wie das Urteil  (Az.: VR 61/03) des Bundesfinanzhofs in Potsdam umgesetzt wird, d.h. wann die zuviel eingeforderte MwSt den Grundstückseigentümern erstattet wird?

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Erläuterung

 

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Anlagen

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